Normenkette

MarkenG § 24 Abs. 2; Markenrechtsrichtlinie Art. 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Aktenzeichen 36 O 43/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.11.2002; Aktenzeichen I ZR 202/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.9.1999 verkündete Teilurteil des LG Magdeburg abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 13.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 125.000 DM.

Und beschlossen: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 125.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Rechte geltend auf Grund von Marken, die zugunsten der Mitsubishi-Cooperation, Tokio/Japan, im Markenregister des Deutschen Patentamtes eingetragen sind. Dazu gehören u.a. Wortmarken mit dem Schriftzug „Mitsubishi” und Wort/Bildmarken mit den „Drei Diamanten” und dem Schriftzug „Mitsubishi”.

Die Beklagte handelt in Z. mit Automobilen verschiedener Hersteller, darunter auch mit Kraftfahrzeugen der Marke Mitsubishi. Sie ist keine Mitsubishi-Vertragshändlerin. Über den Ausstellungsräumen ihres Autohauses befinden sich beschriftete Tafeln an der Fassade mit Hinweisen auf verschiedene Fabrikate, teilweise unter Verwendung derer Marken. Unter anderem verwendete sie in roter Beschriftung das nachfolgende Zeichen: (Wird abgebildet.)

Die Klägerin hat geltend gemacht, ausschließlich autorisierte Importgesellschaft der Firma Mitsubishi-Automobile, Japan, zu sein. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und im Wege der Stufenklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da diese mit ihrem Verhalten gegen die Markenrechte der Klägerin verstoße.

Weiterhin hat sie die Ansicht vertreten, die Beklagte spiegele ihren Kunden wahrheitswidrig vor, autorisierte Händlerin der Klägerin zu sein, könne aber die Fahrzeuge wegen des lückenlosen Vertriebsbindungssystems der Klägerin nur auf unlauterem Schleichwege erworben haben.

Die Klägerin hatte ursprünglich folgenden Antrag angekündigt:

Die Beklagte wird verurteilt, als Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen Mitsubishi (wird abgebildtet) im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, insbesondere auf einem Werbeband einer Hausfassade ihres Geschäftsgebäudes.

Nachdem sich die Beklagte insoweit strafbewährt zur Unterlassung verpflichtet hat, haben die Parteien diesen Antrag in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat daraufhin in der ersten Stufe beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, Kraftfahrzeuge der Marke „Mitsubishi” als Neufahrzeuge anzubieten, zu veräußern und/oder zu bewerben, ohne Mitsubishi-Vertragshändler zu sein,

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der Verwendung des vorgenannten Zeichens in der Werbung, geordnet nach Werbeträgerin, Empfängern und Quartalen, sowie der Anzahl und des Preises der aufgrund dieser Werbung veräußerten Kfz der Marke „Mitsubishi”, zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass die Klägerin ausschließlich autorisierte Importgesellschafterfirma Mitsubishi-Automobile sei.

Weiterhin hat sie geleugnet, beim Verkauf von Mitsubishi-Neufahrzeugen den Eindruck zu vermitteln, Mitsubishi-Vertragshändlerin zu sein.

Auch hat sie einen Schleichbezug von Mitsubishi-Fahrzeugen in Abrede gestellt. Sie erwerbe diese Automobile vielmehr offen über die nicht gebundene Händlerin „C.” in Belgien.

Die Marke der Klägerin beim Verkauf der Fahrzeuge benutze sie berechtigt i.S.v. § 23 Nr. 2 und 3 MarkenG. Ohne Benutzung der Marken könne sie keine Fahrzeuge des Fabrikats Mitsubishi veräußern.

Das LG hat Beweis erhoben durch schriftliche Aussage des Leiters der Rechtsabteilung der Firma M.-GmbH W.K. Insoweit wird auf die schriftliche Aussage auf Bl. 46 f. v. Bd. II d.A. Bezug genommen.

Das LG hat sodann der Auskunftsklage stattgegeben und die Unterlassungsklage abgewiesen.

Es ist davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Marke Mitsubishi zu benutzen, so dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehe und damit auch ein Auskunftsanspruch über die Benutzungshandlungen.

Die Aktivlegitimation der Klägerin für die Geltendmachung dieser Ansprüche ergebe sich hinreichend deutlich aus der Aussage des Zeugen K.

Hinsichtlich...

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