Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 15.06.1999; Aktenzeichen 5 O 545/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Juni 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Geschäfts-Nr.: 5 O 545/98) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 204.119,52 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch darüber, ob die Beklagte zu 1. das von ihr mit der Klägerin begründete Mietverhältnis wirksam gekündigt hat.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1. führten Verhandlungen über den Ankauf oder die langfristige Anmietung einer Immobilie durch die Beklagte zu 1. Mit Schreiben vom 9. September 1992 (Anlage K 17, Band II Blatt 69 d. A.) übersandte die Beklagte zu 1. der Klägerin einen Vertragsentwurf für einen Mietvertrag (Anlage K 18, Blatt 70 bis 73 d. A.). Am 10. Mai 1993 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1. den Mietvertrag. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 1 Buchst. a
Vertragsgegenstand ist das Grundstück in W., N. straße 21, nebst sämtlichen darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen. Die vermieteten Gebäude und Freiflächen gehen aus dem beigefügten Lageplan hervor. Dieser Plan ist Bestandteil des Mietvertrages.
§ 1 Buchst. c
Der Vermieter leistet keine Gewähr dafür, daß der Vertragsgegenstand den für die geplante Nutzung erforderlichen baulichen, technischen, behördlichen und sonstigen Anforderungen entspricht. Der Mieter hat behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen. …
§ 2 Buchst. a
Das Mietverhältnis beginnt am 01. Juli 1993. Es endet nach Ablauf des 20. Vertragsjahres, somit am 30.06.2013.
§ 2 Buchst. b
Der in dem als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Lageplan mit grüner Farbe gekennzeichnete Grundstücksbereich einschließlich darauf befindlicher Gebäude und Anlagen kann jedoch bereits mit einer Frist von 1 Jahr zum Ablauf des 10. Vertragsjahres, also den 30.06.2003 gekündigt werden. …
§ 2 Buchst. e
Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. …
§ 9 Buchst. a
Hinsichtlich der Instandsetzung des Mietgegenstandes gilt folgendes:
Der Vermieter übernimmt die Kosten der Instandsetzung der Dächer, der Heizungsanlage und der Fenster bis zu einem Gesamtbetrag von DM 300.000,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Bauplanung und Bauüberwachung übernimmt der Mieter auf eigene Kosten und wird hiermit einen Architekten beauftragen. Umfaßt sind alle Leistungsphasen des § 15 HOAI, soweit sie für die Baumaßnahme erforderlich sind.
Weitere für die Instandsetzung des Vertragsgegenstandes erforderliche Aufwendungen trägt der Mieter. Ihm steht bei Beendigung des Mietverhältnisses insoweit weder ein Wegnahme- noch ein Entschädigungsanspruch zu.
§ 9 Buchst. b
Der Mieter ist berechtigt, die im Lageplan mit roter Farbe gekennzeichneten Gebäude auf seine Kosten und Gefahr abreißen zu lassen …
§ 9 Buchst. c
Zur laufenden Instandhaltung des Vertragsgegenstandes ist der Mieter auf eigene Kosten verpflichtet.
§ 9 Buchst. d
Die Instandsetzungsmaßnahmen haben im Einvernehmen mit dem Vermieter zu erfolgen.
§ 14
Die Gewährleistung für Mängel jeder Art ist ausgeschlossen.
§ 18
Herr G. K. übernimmt gesamtschuldnerisch neben dem Mieter die persönliche Haftung für alle sich aus diesem Vertrag ergebende Zahlungsverpflichtungen des Mieters gegenüber dem Vermieter.
Bei Unterzeichnung des Mietvertrages waren die Blätter des jeweiligen unterzeichneten Exemplars nebst den Anlagen mit einer Heftklammer verbunden. Insbesondere war an den Mietvertrag eine farblich markierte Lageskizze angeheftet. Der Mietvertrag wurde jedenfalls in zwei Originalen erstellt, von denen jede der Vertragsparteien eine erhielt. Die Seiten 6 und 7 dieser Exemplare enthielten auch handschriftliche Formulierungen, welche vor der Unterzeichnung auf Wunsch der Beklagten zu 1. eingefügt wurden.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1993 (Anlage B 1, Band I Blatt 95 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. auf, die Seiten 6 und 7 durch zugleich übersandte, im Wortlaut identische, aber in vollem Umfang maschinenschriftliche Blätter auszutauschen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte zu 1. nach, sah aber davon ab, ihr Vertragsexemplar anschließend erneut mit einer Heftklammer zu verbinden.
Mehrere Jahre nach Vertragsabschluß traten in dem Mietobjekt, insbesondere im Bereich des Untermieters Fa. R. Fitneß Center, erhebliche Feuchtigkeitsschäden auf. Die Kellerwände dort sind ohne Hinterlüftung mit Gipskartonplatten verkleidet worden und auch die Zwischenwände bestehen aus Gipska...