Verfahrensgang

AG Wernigerode (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen 10 Lw 12/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.11.2007; Aktenzeichen LwZR 5/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.10.2006 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird es untersagt, die nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu befahren, zu bewirtschaften und/oder abzuernten oder dritten Landwirten im Rahmen von Flächennutzungsvereinbarungen zu überlassen:

Gemarkung

Flur

Flurstück Zähler

Größe aes.

Name

Größe

abk

...

...

...

...

...

...

...

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger macht ggü. der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Bewirtschaftung der im Urteilstenor genannten Flurstücke in einer Gesamtgröße von 19,2 ha geltend.

Der Kläger hat seine am 21.1.2005 verstorbene Ehefrau I.K. beerbt, die Inhaberin eines Landwirtschaftsbetriebes war. I.K. schloss kurz vor ihrem Tode, am 10.1.2005 mit der Agrargenossenschaft eG G. i.L. eine sog. "Flächennutzungsvereinbarung", rückwirkend ab 1.10.2004, für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 ab. In der Vereinbarung war u.a. die Überlassung eines Teils des Schlages "D. Weg" - insgesamt 47,4164 ha - an die Ehefrau des Klägers, I.K., vorgesehen. Die einzelnen Flurstücksbezeichnungen ergaben sich aus dem Text der Vereinbarung nicht, doch sollen sich nach Darstellung des Klägers darunter auch die hier streitgegenständlichen Flächen befunden haben.

Die tatsächliche Bewirtschaftung der Flächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 übernahm der Landwirt H.-S.K., der nicht mit dem Kläger verwandt ist. Ob H.-S.K. die Bewirtschaftung im Rahmen seines eigenen Landwirtschaftsbetriebes durchführte oder aber aufgrund seiner Stellung als Arbeitnehmer im Betrieb der I.K. (Arbeitsvertrag vom 2.7.2004), ist auch aus der Sicht des Klägers nicht abschließend zu beantworten.

Am 18.8.2005 schloss der Kläger mit H.-S.K. einen notariell beurkundeten Betriebsübergabevertrag, in dem er den von seiner Ehefrau ererbten Landwirtschaftsbetrieb auf H.-S.K. übertrug (UR-Nr. 874/2005 des Notars St., O.). Nach § 15 Abs. 1 des Vertrages sollten "der Besitz und die Nutzung, die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Sachversicherungen sowie die allgemeines Verkehrssicherungspflicht ... auf den Erwerber am 1.9.2005 über(gehen)".

Die Aberntung der im Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Weizen und Mais bestellten Flächen erfolgte durch H.-S.K.. Anfang September 2005 begann die Beklagte mit der Bearbeitung der streitgegenständlichen Flurstücke, um dort Gerste anzubauen. Der Grund für diese Bewirtschaftungsübernahme durch die Beklagte, die bis zum heutigen Tage andauert, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger verlangt sowohl aus eigenem Recht als auch aus abgetretenem Recht des H.-S.K. von der Beklagten das Unterlassen der weiteren Bewirtschaftung. Er hat behauptet, die Beklagte habe die Flurstücke eigenmächtig in Nutzung genommen; weder er - der Kläger - noch H.-S.K. hätten ihre Zustimmung zu der Übernahme der Bewirtschaftung durch die Beklagte erteilt.

Die Beklagte hat demgegenüber die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Darüber hinaus habe sie - so die Beklagte - aber auch nicht ohne Abstimmung mit dem Kläger gehandelt. Ihr, der Beklagten, sei es gelungen, neben ca. 3,5 ha am Kieswerk weitere ca. 16 ha Ackerland in der Gemarkung G. zu pachten. In einem Gespräch am 30.8.2005 vor Ort hätten sich H.-S.K. und der Betriebsleiter der Beklagten, Herr Ke., darauf verständigt, dass der Flächenzuwachs bei der Beklagten arrondiert am D. Weg ausgeglichen werde, und zwar im unmittelbaren Anschluss an die Fläche, die sie - die Beklagte - am D. Weg bereits in Bewirtschaftung gehabt habe. Herr Ke. habe die streitgegenständlichen Flächen sodann ausgepflockt, um sie in Bewirtschaftung zu nehmen, wogegen weder der Kläger noch H.-S.K. Widerspruch erhoben hätten.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit Urteil vom 19.10.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im jetzigen Hauptsache- und einem vorangegangenen Verfügungsverfahren (Az.: 10 Lw 1/06) widersprüchlich zu den Besitzverhältnissen an den streitgegenständlichen Flächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 vorgetragen. Infolge der eingetretenen Sachverhaltskonfusion sei für das Gericht nicht feststellbar, wer tatsächlich und rechtlich den Besitz an den Flächen ausgeübt habe. Schließlich folge das begehrte Bewirtschaftungsverbot auch nicht aus Pachtrecht. Zwar habe der Kläger möglicherweise Eigentums- oder Pachtrechte an einzelnen Flächen des Schlages "D. Weg" erworben. Es fehle jedoch an einem hinreichend substantiierten Vortrag und entsprechenden Nachweisen, inwieweit es sich hierbei gerade ...

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