Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulässigkeit einer bestimmten Klageart steht nicht zur Disposition der Parteien; insb. kann durch eine Prozessvereinbarung nicht abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Vorrang bzw. auch nur die Zulässigkeit einer Feststellungsklage begründet werden.

2. Die Vorschrift des § 11 Abs. 4 EEG normiert eine Abnahme- und Vergütungspflicht für jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbraucher liefert, unabhängig davon, ob das Unternehmen ein Netz für die allgemeine Versorgung i.S.v. § 2 Abs. 4 2. Alt. EnWG n.F. betreibt.

3. Die regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin hat nach § 11 Abs. 4 S. 1 EEG gegen das letztverteilende Elektrizitätsunternehmen einen Anspruch auf Annahme eines von ihr angebotenen, von zutreffenden Prämissen ausgehenden und zumutbaren Vertrages. Dieser Anspruch besteht ungeachtet des Umstandes, dass daneben ebenso eine Klage auf unmittelbare Leistung zulässig ist.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 05.09.2003; Aktenzeichen 7 O 129/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen VIII ZR 108/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.9.2003 verkündete Urteil des LG Halle, 7 O 129/02, i.d.F. des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 12.11.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das nachfolgende Vertragsangebot der Klägerin anzunehmen:

Präambel

Das "Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien" (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG -) vom 29.3.2000 regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus Anlagen, die bestimmte regenerative Energien nutzen (im Folgenden "EEG-Strom" genannt).

Auf Grund dieses Gesetzes ist die V. AG (im Folgenden "V." genannt) als Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, den nach diesem Gesetz bei ihr anfallenden EEG-Strom an EVU, die Letztverbraucher mit Strom versorgen, zu liefern. Diese EVU sind verpflichtet, den EEG-Strom gegen Zahlung eines gesetzlich definierten Entgeltes abzunehmen. Zur Erfüllung dieser Vorgaben schließen V. und die S. GmbH (im Folgenden "EVU" genannt) den nachstehenden Vertrag. Übereinstimmendes Ziel der Vertragspartner ist die im EEG vorgesehene gleichmäßige Verteilung der Zusatzlasten aus der Einspeisung des EEG-Stromes.

1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Abnahme und Vergütung von EEG-Strom aus dem EEG-Stromaufkommen der V. durch das EVU (im Folgenden auch "EEG-Stromlieferung" genannt) gem. § 11 Abs. 4 EEG. Das EEG-Stromaufkommen der V. ist der nach Ausgleich zwischen allen deutschen Übertragungsnetzbetreibern auf V. entfallende Anteil an der Menge, die von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern im betreffenden Abrechnungsjahr insgesamt nach EEG abgenommen und nicht anderweitig vermarktet wurde.

1.2 Durch die Abnahme der EEG-Stromlieferung fallen keine zusätzlichen Netzentgelte an, solange die energierechtlichen Rahmenbedingungen (derzeit Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, Verbändevereinbarung VV II plus vom 13.12.2001, Distribution Code 2000 usw.) diese nicht vorsehen.

2. Umfang und zeitliche Charakteristik der EEG-Stromlieferung

2.1 Die EEG-Stromlieferung von V. an das EVU erfolgt bis auf weiteres als monatliche Abschlagslieferung in Form eines über alle 1/4-Stunden des Monats vom Betrag der Wirkleistung her gleichen Bandes, wobei der Betrag der Wirkleistung nach kaufmännischen Regeln auf ganze Kilowatt (kW) gerundet ist. V. ist zu einer Änderung der Form der EEG-Stromlieferung berechtigt, sofern hierfür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen (z.B. Einspeiseprofile und/oder Messdaten über das zeitliche Einspeiseverhalten der EEG-Anlagen in der V.-Regelzone).

2.2 Der Umfang der Bandlieferung ergibt sich als Produkt aus der Elektrizitätsmenge, die das EVU im Abrechnungsjahr an Letztverbraucher in der Regelzone der V. liefert, und dem gem. Anlage 1 ermittelten Prozentsatz.

Innerhalb des laufenden Abrechnungsjahres ist jeweils der voraussichtliche Prozentsatz maßgeblich, den V. bis zum 25. Kalendertag eines Monats für den Folgemonat mitteilen wird. Erfolgt keine neue Mitteilung, gilt jeweils der Wert des Vormonats weiter.

Innerhalb des laufenden Abrechnungsjahres wird das EVU spätestens bis zum 15. Kalendertag eines Monats für den Folgemonat den Umfang der erwarteten Stromlieferungen an Letztverbraucher in der Regelzone der V. mitteilen. Erfolgt keine Mitteilung, ist V. zur Schätzung berechtigt. Erfolgt keine Korrektur-Mitteilung, gilt jeweils der Wert des Vormonats weiter. Bei Anhaltspunkten für eine Steigerung der Stromlieferungen an Letztverbraucher ist V. insoweit zur Schätzung berechtigt.

Für die nach Maßgabe von Ziff. 8.1 erfolgende Anwendung des Vertrages für Zeiträume vor Vertragsschluss gilt:

Abschlagsweise gilt

für die Monate April bis Dezember 2000 ein Prozentsatz von 2,90,

für die Monate Januar bis März 2001 von 4,49,

für die Monate April bis Juni 2001 von 3,27,

für die Monate Juli bis September 2001 von 2,59,

für die Monate Oktober bis Dezember 2001 von 3,49,

für die Monate Januar bis März 2002 v...

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