Leitsatz (amtlich)
1. Ein Steuerberatungsunternehmen übernimmt in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte als Treuhänder im Rahmen eines Generalübernehmervertrages nicht die technische Baubetreuung. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Bauabnahmen, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, kann aber vereinbart werden.
2. Eine Vorauszahlungsbürgschaft sichert nur den Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers, nicht die Gewährleistungsansprüche vor und nach der Abnahme.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen 5 O 1044/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Magdeburg vom 19.1.2005 - AZ: 5 O 1044/04 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.570,69 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 79 %, die Beklagte 21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 82.729,49 EUR, der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 21.570,79 EUR.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 104.300,28 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht als Mitglied einer Bauherrengemeinschaft Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem Treuhandvertrag in eigenem Namen sowie auf Grund von Abtretungen der übrigen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft geltend.
Wegen der Einzelheiten der Abtretungserklärung wird auf das Anlagenkonvolut K 6 Bezug genommen.
Der Kläger ist Eigentümer von Sondereigentum WE 12 in der A.-Straße 55 in M. Die Bauherrengemeinschaft schloss mit der Beklagten - damals noch firmierend als W. Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft - am 4.11.1998 einen Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag mit u.a. folgenden Regelungen:
"§ 3 Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag
Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wird folgender Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen:
1. Tätigkeit des Treuhänders
(a) Der Bauherr beauftragt hiermit den Treuhänder, für ihn seine Rechte und Pflichten als Bauherr, Mitglied der Bauherrengemeinschaft und späteren Wohnungs- bzw. Teileigentümer insb. bei der Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens umfassend wahrzunehmen sowie alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen vorzunehmen, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Treuhänders in diesem Zusammenhang erforderlich sind.
(b) Der Treuhänder schließt im Einzelnen vor allem folgende Verträge im Namen und für Rechnung des Bauherrn bzw. des Bauherrn als Mitglied der Bauherrengemeinschaft:
(c) Der Treuhänder bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen den Inhalt der abzuschließenden Verträge. Dabei sind folgende Rahmenvorschriften zu beachten:
(1) Teilungsvertrag nach § 3 WEG
Der Treuhänder hat zu gewährleisten, dass dem Bauherrn das für ihn vorgesehene Sondereigentum zugewiesen wird. Das Stimmrecht ist unter Berücksichtigung der Miteigentumsanteile festzulegen. Die Zuständigkeit der Eigentümerversammlung darf nicht eingeschränkt werden.
2. Generalübernehmer- bzw. Werkvertrag
Der Generalübernehmer- bzw. Werkvertrag ist mit der A. GmbH abzuschließen und zwar zu dem Festpreis für die Sanierung zum Betrag von 1.175.000 DM einschließlich Umsatzsteuer i.H.v. 16 %, die ihrerseits geeignete Unternehmen mit der Herstellung des Bauvorhabens beauftragen kann. Werkverträgen sind die Bestimmungen des BGB zugrunde zulegen sowie die Baubeschreibung als Mindeststandard. Die Baukosten sind als Vorausleistungen bis zum 31.12.1998 zu zahlen und entsprechend kalkuliert worden. Die Besicherung der Vorauszahlung erfolgt Zug um Zug gegen Übergabe einer den Erfordernissen des § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entsprechenden Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe des jeweiligen Anteils des jeweiligen Bauherrn an den Baukosten, und zwar netto (ohne Umsatzsteuer von 16 %). Die Bürgschaft vermindert sich entsprechend des Baufortschritts mit Fertigstellung der jeweils im Generalübernehmer bzw. Werkvertrag vereinbarten anteiligen Ratenzahlungen.
Die Bürgschaft ist vom Bauherren nach vollständiger Fertigstellung herauszugeben. Der Treuhänder erhält eine Gewährleistungsbürgschaft i.H.v. 5 % des Nettoauftragswertes, die er über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abnahme des Bauwerks treuhänderisch für die Bauherren verwahrt.
2. Pflichten des Bauherrn
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