Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg vom 05. August 2019 rechtswidrig ist.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Notarvertreter während seiner Urlaubsabwesenheit und begehrt die Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg rechtswidrig ist, soweit darin die Bestellung von Rechtsanwalt W. aus M. als Vertreter für die Tage 07. August 2019, 12. August 2019 und 09. Oktober 2019 abgelehnt worden ist.
Der Kläger, ein Notar mit Amtssitz in Wg., beantragte am 15. Januar 2019 bei dem Beklagten, ihm während seiner Urlaubsabwesenheit für folgende Tage einen Notarvertreter zu bestellen:
13. bis 15. Februar 2019,
23. bis 25. April 2019,
09. bis 11. Juli 2019,
06. bis 08. August 2019,
12. und 13. August 2019 sowie
08. bis 10. Oktober 2019.
Als Notarvertreter schlug er Rechtsanwalt V. W. aus M. vor, der den Kläger in der Vergangenheit wiederholt vertreten hatte. Zugleich erklärte er, auch damit einverstanden zu sein, dass an den Abwesenheitstagen ein Notarassessor an seine Amtsstelle zu Vertretungszwecken abgeordnet werde.
Der Beklagte übersandte den Antrag daraufhin der Notarkammer mit der Bitte um Stellungnahme. Deren Präsident teilte unter dem 24. Januar 2019 mit, dass die Notarkammer dem Kläger zugesagt habe, die Vertretung durch Notarassessoren an jeweils zwei Werktagen pro Arbeitswoche sicherstellen zu wollen. Soweit der Kläger aber darüber hinaus eine Vertretung für einen dritten Werktag begehrt habe, habe er versäumt, seinen Vertretungsbedarf näher darzutun.
Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 27. Februar 2019, dass der Beklagte ihm in der Vergangenheit mehrfach einen Vertreter auch an drei Tagen pro Woche bestellt habe und neben Notarassessoren für den dritten Werktag pro Woche zudem wiederholt Rechtsanwalt W. antragsgemäß zu seinem Vertreter bestellt worden sei.
Der Beklagte hat dem Kläger für folgende Abwesenheitszeiten antragsgemäß einen Notarvertreter bestellt:
13. bis 15. Februar 2019 |
Notarassessor D. K. |
23. April 2019 |
Notarassessorin A. K., |
24. April 2019 |
Rechtsanwalt V. W. |
25. April 2019 |
Notarassessorin N. H. |
09. Juli und 11. Juli 2019 |
Notarassessorin M. R. |
06. und 08. August 2019 |
Notarassessorin K. T. |
13. und 14. August 2019 |
Notarassessorin K. T. |
08. und 10. Oktober 2019 |
Notarassessor O. Kh. |
Die in dem klägerischen Antrag des weiteren aufgeführten Abwesenheitstage 07. August 2019, 12. August 2019 und 09. Oktober 2019 beschied der Beklagte zunächst nicht.
Nachdem die Notarkammer dem Kläger eine Liste mit grundsätzlich im Kammerbezirk vertretungsbereiten Notaren a.D. übermittelt hatte, fragte der Kläger bei diesen vergeblich an, ob sie für die noch verbliebenen Abwesenheitstage willens und bereit seien, seine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Weitere Notare außer Dienst standen zur Vertretung des Klägers nicht zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 informierte der Beklagte alle in seinem Geschäftsbereich ansässigen Notare und Notarinnen darüber, dass er beabsichtige, seine bislang geübte Praxis bei der Bestellung eines Notarvertreters zu ändern. Zur Vertreterin oder zum Vertreter eines Notars würden künftig nach Nr. 14 Abs. 3 S. 1 der Ausführungsverordnung des Ministeriums der Justiz und für Gleichstellung vom 03. Dezember 1998 (JMBl., S. 499, im Folgenden: AV - BNotO) im Regelfall nur eine Notarin / ein Notar, eine Notarassessorin bzw. ein Notarassessor aus dem Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt oder eine Notarin a.D. bzw. einen Notar a.D. bestellt werden. Die Bestellung anderer zum Richteramt befähigter Personen komme dagegen nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Notarkammer bescheinige, dass in ihrem Bezirk zur Vertretung geeignete Personen nicht zur Verfügung stünden. Zudem bedürfe es daneben noch der Darlegung, dass diese Art der Vertretung konkret notwendig sei. Den Kläger forderte der Beklagte mit Verfügung vom gleichen Tage auf, die Notwendigkeit der Bestellung von Rechtsanwalt W. zu seinem Vertreter näher darzulegen und durch geeignete Nachweise zu belegen.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2019 wies der Beklagte den weitergehenden Antrag des Klägers auf Bestellung von Rechtanwalt V. W. als Notarvertreter für die Abwesenheitstage 07. August, 12. August und 09. Oktober 2019 zurück. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestellung von Rechtsanwalt W. als Notarvertreter für die noch streitbefangenen Abwesenheitstage trotz der urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers nicht geboten sei. Dem Kläger sei während der angegebenen Abwesenheitszeiträume von jeweils drei Tagen im August und Oktober 2019 jeweils an zwei Werktagen ein Notarassessor als Vertreter bestellt worden, wodurch den Belangen einer geor...