Leitsatz (amtlich)

Kann nicht festgestellt werden, dass geklagte Beschwerden überhaupt auf dem Behandlungsgeschehen und nicht auf der Verletzung selbst beruhen, fehlt es an der Kausalität zwischen einem - zugunsten zu unterstellenden - Aufklärungsmangel und dem eingetretenen Schaden.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 30.01.2013; Aktenzeichen 21 O 211/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.1.2013 verkündete Urteil des LG Stendal (21 O 211/11) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger stürzte am 18.1.2010 auf dem Weg nach Hause auf einem Fußweg. Er wurde noch am selben Abend zur Beklagten verbracht, wo eine Röntgenuntersuchung den Befund Unterschenkelfraktur links erbrachte. Es wurde von den behandelnden Ärzten eine operative Versorgung der Fraktur beschlossen und dies wurde dem Kläger dann so mitgeteilt. Es fand ein Aufklärungsgespräch statt, das der Zeuge S. führte (dazu: Dokumentation Aufklärung in der Krankenakte). Am 19.1.2010 wurde die Marknagelung operativ durchgeführt. Im Operationsbericht heißt es: Es wird nun der Nagel proximal dynamisch von medialseitig in typischer Weise verriegelt ... Der Kläger wurde am 22.1.2010 aus der stationären Behandlung entlassen. Wegen anhaltender Schmerzen stellte er sich am 21.5.2010 in der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie in M. vor. In der Folge der dabei gemachten Untersuchungen behauptet der Kläger, dass es infolge der Operation bei der Beklagten zu einer Verkürzung des linken Beines gekommen sei, die bei ihm erhebliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verursache. Der Kläger hat zunächst behauptet, dass der Eingriff vom 19.1.2010 nicht lege artis durchgeführt worden sei. Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens rügt er weiter einen Aufklärungsmangel. Die von den Ärzten der Beklagten gewählte Operationsmethode sei verfehlt gewesen. Zwar habe eine Indikation zur Markraumvernagelung bestanden, der Marknagel hätte aber nicht sofort dynamisch verriegelt werden dürfen, sondern es hätte zunächst eine statische Verriegelung erfolgen müssen, die bei Bedarf nach etwa 8 Wochen hätte dynamisiert werden können. Die eingetretene Beinverkürzung sei eine direkte Folge der gewählten dynamischen Verriegelung. Hätte man ihn über die Alternative dynamische/statische Verriegelung aufgeklärt, hätte er sich nicht für die Variante entschieden, bei der die Gefahr einer Beinverkürzung bestanden habe.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 2 BGB abgesehen.

Das LG hat ein schriftliches Sachverständigengutachten von Dr. F. eingeholt (Bl. 91 ff. I), das dieser zunächst schriftlich ergänzt (Bl. 128 ff. I) und sodann im Termin vom 12.12.2010 mündlich erläutert hat (Bl. 179 ff. I). In diesem Termin hat das LG auch die behandenden Ärzte als Zeugen gehört.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Behandlungsfehler nicht angenommen werden könne (wird ausgeführt). Ein Aufklärungsmangel liege nicht vor, weil es keine echte Behandlungsalternative zur operativen Versorgung des Bruches gegeben habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Die Begründung des LG zum fehlenden Behandlungsfehler nimmt er hin. Er wiederholt indes seinen Vortrag zum Aufklärungsmangel.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 8.8.2013 wurde zur Kenntnis genommen. Er fasst die Argumentation des Klägers abschließend zusammen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zwar liegt der Fokus des Berufungsvorbringens des Klägers auf der Frage, ob ein Aufklärungsmangel vorliegt. Nach dem Ergebnis der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen Dr. F. kann der Kläger aber bereits nicht beweisen, dass die von ihm geklagten (und bei seiner informatorischen Anhörung durch den Senat wiederholten) Beschwerden überhaupt dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen zuzuordnen sind und nicht auf der Verletzung selbst beruhen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung seinen Standpunkt bekräftigt, den er bereits gegenüber dem LG eingenommen hat, dass eine Verkürzung des Beins um (~) 1 cm (wobei eine gewisse Verkürzung bei der dynamischen Verriegelung eingriffsimmanent immer eintritt) medizinisch irrelevant ist. Die Beinverkürzung ist nach den Bekundungen des Sachverständigen nicht geeignet, die vom Kläger geklagten Beschwerden zu erklären. Zwar sei nicht auszuschließen, dass beim Kläger die vorgetragenen Beschwerden subjektiv bestehen. Da es sich aber bei der Unterschenkelfraktur um eine schwere Ver...

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