Leitsatz (amtlich)
Wurde ein mit einem befristeten Erbbaurecht belastetes Grundstück aufgrund des Rechts bebaut und das errichtete "Eigenheim" nach dem 31.12.1975 verkauft, so endet das Recht analog § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) SachenRBerG erst mit Ablauf des 30.9.2084.
Verfahrensgang
LG Dessau (Urteil vom 13.07.2004; Aktenzeichen 2 O 31/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Dessau vom 13.7.2004, Geschäftszeichen: 2 O 31/04, abgeändert:
Das beklagte Stift wird verurteilt, die Berichtigung des Endes der Laufzeit des auf dem Grundstück, Flur ..., Flurstück ..., W.-weg 17, lastenden Erbbaurechts der Kläger, eingetragen im Erbbaugrundbuch von T. Bl. 22, auf den 30.9.2084 im Grundbuch des AG Dessau von T., Bl. ... zu bewilligen.
Die Widerklage wird mit dem Grundbuchberichtigungsanspruch teilweise als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Stift.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Stift darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 1.200 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision ist zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.200 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Dessau hat die Klage durch Teilurteil vom 13.7.2004 abgewiesen und der Widerklage hinsichtlich des dort geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruchs stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.
Wie sich aus der Gesamtschau des Gesetzes, insb. unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 SachenRBerG ergebe, finde § 112 Abs. 2 SachenRBerG auch auf den Kauf von Eigenheimen Anwendung. Der Erwerb der Kläger unterfalle dem Schutzzweck der Norm. Schließlich seien die Kläger Eigentümer eines Gebäudes, das unter die Sachenrechtsbereinigung falle.
Die Kläger beantragen unter teilweiser Rücknahme (wegen eines Laufzeittages) ihres Rechtsmittels, das Teilurteil des LG Dessau vom 13.7.2004 abzuändern und das beklagte Stift zu verurteilen, die Bewilligung zur Eintragung der Verlängerung der Laufzeit des Erbbaurechts der Kläger gem. § 112 Abs. 2 SachenRBerG bis zum 30.9.2084 in das Grundbuch des AG Dessau von T., Bl. ..., Flur ..., Flurstück ..., W.-weg 17 zu erteilen, hilfsweise das beklagte Stift zu verurteilen, die Bewilligung zur Eintragung der Entschädigungsforderung der Kläger in das Grundbuch zu erteilen. die Widerklage - soweit darüber entschieden - teilweise abzuweisen.
Das beklagte Stift beantragt unter Verteidigung des Teilurteils, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Eintragung im Grundstücksgrundbuch erfolgt.
B. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 513 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Das Erbbaurecht der Kläger endet erst mit Ablauf von 90 Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Sachenrechts- bereinigungsgesetzes, mithin am 30.9.2084 (§ 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) SachenRBerG analog), womit die Klage begründet ist und die Widerklage, soweit durch das angefochtene Teilurteil hierüber entschieden wurde, unbegründet wäre. Allerdings fehlt es der Widerklage bereits an der Zulässigkeit. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Grundbuchberichtigungsanspruch aus §§ 894 BGB, 112 Abs. 2 S. 3 SachenRBerG (I.). An einer Berichtigung des Grundbuchs, wie sie mit der Widerklage geltend gemacht ist, besteht für das beklagte Stift kein rechtlich schützenswertes Interesse (II).
I. Die Kläger stellen zu Recht auf eine analoge Anwendung von § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) SachenRBerG ab.
1. Das LG hat ausgeführt, die Verlängerung des Erbbaurechts der Kläger über den 31.12.2005 hinaus komme mangels Anwendbarkeit des § 112 Abs. 2 SachenRBerG nicht in Betracht. Die Kläger hätten das Grundstück nicht als Erbbauberechtigte nach dem 31.12.1975 bebaut oder dort eine bauliche Maßnahme i.S.v. § 12 Abs. 1 SachenRBerG vorgenommen. Es liege allein ein nach dem 31.12.1975 vollzogener Kauf vor. Dieser mag sich aus Sicht der Kläger als Investition darstellen; § 112 Abs. 2 SachenRBerG knüpfe allerdings nur an bestimmte Investitionen, nämlich Bebauungen oder bauliche Maßnahmen i.S.v. § 12 Abs. 1 SachenRBerG an. Hieran fehle es, sodass sich die Kläger auf § 27 Abs. 1 EbbauVO verweisen lassen müssten, wodurch ihrem Interesse auf Entschädigung für das Bauwerk ausreichend Rechnung getragen sei. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand, weil das LG nicht erkannt hat, dass das Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den vorliegenden Sachverhalt eine planwidrige Lücke aufweist, die die analoge Anwendung der gesetzlich vorgesehenen baubedingten Verlängerung des Erbbaurechts erfordert.
2. Die mit dem Wirksamwerden des Beitritts und dem In-Kraft-Treten des BGB im Beitr...