Leitsatz (amtlich)

Die Deutsche Post AG hat einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ein Post- und Kurierdienstunternehmen, das unter der Firma "Die Neue Post" auftritt, den Domain-Namen "die-neue-post-de" verwendet und die Farbe "Gelb" sowie ein Posthorn benutzt, das mit dem zugunsten der Deutschen Post AG geschützten Posthorn verwechselt werden kann.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen 7 O 2369/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen I ZR 169/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.1.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Magdeburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziff. 1, lit. a, lauten muss: "Die Neue Post".

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das oben genannte Urteil abgeändert und dessen Tenor wie folgt ergänzt:

Hinter Ziff. 1, lit. c, wird Folgendes eingefügt: und/oder

d) das stilisierte Posthorn wie nachfolgend abgebildet

...

Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert für den Berufungsrechtszug werden auf 250.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte gewerbliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost und Inhaberin der Wortmarke "Post", die am 3.11.2003 mit Priorität zum 22.2.2000 als verkehrsdurchgesetzte Marke für verschiedene Dienstleistungen eingetragen wurde. Wegen der übrigen Wort- und Bildmarken mit dem Wortbestandteil Post, die zugunsten der Klägerin eingetragen worden sind, wird auf die Anlagen K 17 bis K 45, Anlagenband I, Bezug genommen. Zu Gunsten der Klägerin wurde ferner auch ein schwarzes Posthorn als Bildmarke entsprechend der Anlage K 18, Anlagenband I, und die Farbe Gelb, RAL-Nr. 1032, als Farbmarke entsprechend der Anlage K 22, Anlagenband I, eingetragen.

Die Beklagte betreibt seit August 2002 ein Unternehmen für Kurierdienste und Postleistungen für die Bereiche Sachsen-Anhalt, Berlin und Brandenburg unter dem Firmennamen "Die Neue Post" und ist im Auftrag von Geschäfts- und Privatkunden tätig. Unter der Adresse "die-neue-post" verwendet sie auf ihrer Internetseite auf der linken oberen Ecke ein blaues Posthorn mit blauer Umrandung und weißem Innenbereich. Das Mundstück weist entweder nach rechts oder nach links. Die Kordeln des Posthorns schlingen sich um den unteren Rand des Posthorns. Beispielhaft wird auf Bd. I Bl. 5 bis 10 d.A. Bezug genommen. Ferner verwendet sie auf ihrer Internetseite eine gelbe Farbe. Deren Farbton weist die Abweichung ggü. der zugunsten der Klägerin geschützten Farbe Gelb auf, wie ihn der Vergleich zwischen den Ausdrucken der Internetseite der Beklagten, Bd. I Bl. 4 bis 11 d.A., mit den Ausdrucken der Internetseite der Klägerin, Anlage K 19, Anlagenband I, ergibt.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.9.2004 auf, im Hinblick auf die Bezeichnung "Die Neue Post" eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch im Hinblick der Benutzung der Kennzeichnung "Die Neue Post" aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 und 3, 15 Abs. 4 MarkenG zu haben, da die Beklagte ihre markenrechtlich geschützten Kennzeichen Post und Deutsche Post widerrechtlich benutze. Der Wortbestandteil Post sei aufgrund seiner hohen Verkehrsgeltung prägend. Der Zusatz "die neue" habe demgegenüber nur beschreibenden Charakter, so dass eine Verwechslungsgefahr bestehe.

Ferner stünden ihr im Hinblick auf die von der Beklagten in ihrem Internetauftritt verwendete Farbe Gelb aus der Farbmarke Gelb (Nr. 395 33 891.3) Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Die von der Beklagten benutzte Farbe halte nicht den erforderlichen Abstand zu der zu ihren Gunsten geschützten Farbe Gelb. In dieser könne keine nur ästhetisch/funktionelle Gestaltung gesehen werden.

Auch stehe ihr ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung des Posthorns aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu. Auch bei diesem bestehe die Gefahr der Verwechslung mit dem zu Ihren Gunsten geschützten Posthorn.

Die Handlungen der Beklagten verstießen auch gegen §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und b, 5 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG.

Der Auskunftsanspruch beruhe auf §§ 19 MarkenG, 242 BGB.

Die Klägerin hat beantragt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Kennzeichnunge...

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