Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 6 O 718/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.1.2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Volksbank G. aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das LG Magdeburg zurückverwiesen.
Gerichtskosten für den Berufungsrechtszug werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000 DM.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 127.192,05 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Restwerklohn i.H.v. noch 127.192,02 DM nebst Zinsen. Sie führte in der Zeit von September 1996 bis November 1997 aufgrund des Bauvertrages vom 26.10.1995 für die Beklagte die Dachabdichtungsarbeiten an der B. in M. sowie aufgrund eines Nachtragsauftrages vom 17.4.1998 die lose Kiesschüttung der Flachdächer dieser Halle durch. Noch vor Abnahme der Leistungen durch die Beklagte trat die Klägerin mit Globalabtretungsvertrag vom 23.6.1997 alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegenüber ihren Drittschuldnern an die Volksbank G. ab. Gemäß Ziff. 10 der Globalabtretung ermächtigte die Bank die Klägerin, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Globalabtretung vom 23.6.1997 Bezug genommen (Bd. II, Bl. 71f d.A.).
Mit am 17.3.1999 beim LG eingegangener Klage machte die Klägerin den von ihr in den beiden Rechnungen vom 26.3.1998 ermittelten Restwerklohn mit entsprechender Ermächtigung der Zessionarin im eigenen Namen gerichtlich geltend. Die Abtretung offenbarte sie hingegen nicht. Den von ihr am 7.7.2000 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wies das AG Münster mit Beschluss vom 25.9.2000 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gem. § 26 InsO ab. Mit Schreiben vom 25.7.2000 teilte die Volksbank G. der Beklagten erstmals mit, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Forderungen an sie aufgrund des Globalabtretungsvertrages vom 23.6.1997 abgetreten habe. Am 22.12.2000 erteilte die Bank der Klägerin eine Einzugsermächtigung (Bd. II, Bl. 80d. A.). Die Klägerin befindet sich seit dem 28.12.2000 wegen Vermögenslosigkeit in Liquidation (Bd. II, Bl. 81 f. d. A.).
Die Klägerin hat behauptet, die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen in diesem Umfang mangelfrei erbracht zu haben.
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 127.192,05 DM zu zahlen nebst Zinsen von 12,25 % auf 98.667,45 DM und 15.826,25 DM vom 4.7.1998 bis 26.7.1998, von 12 % auf 98.667,45 DM und 15.826,25 DM seit dem 27.7.1998, von 12 % seit dem 16.12.1998 auf den übrigen Betrag aus der Klage sowie hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung der Klageforderung an die Volksbank G. zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Klägerin habe die Leistungen nicht in dem von ihr abgerechneten Umfang (Mengen und Massen) erbracht. Darüber hinaus seien die Leistungen der Klägerin mangelhaft, da das Dach der B. nicht dicht sei und Feuchtigkeit in das Innere eindringe. Wegen dieser Mängel hat sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechnung mit Ersatzvornahmekosten i.H.v. 299.610,58 DM erklärt.
Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht gem. § 51 Abs. 1 ZPO prozessführungsbefugt. Aus eigenem Recht könne die Klägerin die Forderung nicht durchsetzen, da sie wegen der Globalabtretung nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Werklohnforderung sei. Die Abtretung sei nicht wegen eines in Ziff. 32 der zusätzlichen Vertragsbedingungen enthaltenen Abtretungsverbots i.S.d. § 399 2. Alt. BGB ausgeschlossen. Ein etwaiges Abtretungsverbot gem. § 354a HGB stehe der Abtretung der Werklohnforderung nicht entgegen, da die Beklagte als Schuldnerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Die Klägerin sei jedoch nicht befugt, die Klageforderung in gewillkürter Prozessstandschaft für die Rechtsinhaberin, die Volksbank G. e.G., geltend zu machen. Zwar habe diese die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte im eigenen Namen ermächtigt. Sie habe jedoch kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen, weil dadurch die Belange der Beklagten unbillig beeinträchtigt würden. Denn die Klägerin befinde sich mittlerweile in Liquidation und es bestünden keine Aussichten, dass sie künftig wieder eine werbende Tätigkeit aufnehmen werde. Einer überschuldeten, vermögenslosen GmbH, die keine Aussicht habe, die Geschäfte fortzuführen, fehle in der Regel das schutzwürdige Eigeninteresse daran, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen. Die Beeinträchtigung der Beklagten liege darin, dass der Prozessgegner den ihm bei erfolgloser Klage zustehenden Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit d...