Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 05.11.2014; Aktenzeichen 6 O 312/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.11.2014 verkündete Urteil des LG Halle wird teilweise, soweit die Klägerin aus dem Belassen des rechten Eileiters in der Operation der Beklagten vom 7.8.2009 Schadensersatz beansprucht, als unzulässig verworfen. Das weiter gehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des LG, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin befand sich im Jahre 2009 in gynäkologischer Behandlung wegen Beschwerden im Unterbauch. Als schließlich eine Zyste (lt. Operationsbericht vom 11.8.2009 ausgedehnter Ovarialtumor) festgestellt wurde, suchte sie das Krankenhaus der Beklagten zum Zwecke der operativen Entfernung auf. Der Eingriff fand am 7.8.2009 durch den Chefarzt der Klinik für Frauenheilkunde statt. Der Verlauf ist im Operationsbericht vom 11.8.2009 beschrieben. Es wurde zunächst der Versuch einer laparoskopischen Exstirpation unternommen. Hierbei zeigten sich als Folge einer hochgradigen Entzündung erhebliche Adhäsionen im gesamten Bauchraum, die den Verdacht auf eine Chlamydieninfektion aufkommen ließen. Da hierdurch die Übersicht fehlte, ging man zur Laparotomie über. Bei der sich anschließenden Adhäsiolyse wurde die Dünndarmserosa an zwei Stellen verletzt. Es gab einen 5 mm großen Defekt, den der Operateur mit Einzelknopfnähten versorgte. Zur Behebung einer zweiten Verletzung (5 bis 7 cm lang und ca. 5 mm breit) wurde ein Viszeralchirurg hinzugezogen. Dieser vernähte die Serosläsion mit Einzelknopfnähten.
Zur gynäkologischen Situation hält der Operationsbericht vom 11.8.2009 (Anlage K1 - I/14/15) u.a. fest:
"...Da eine sichere Separation von Dünndarmschlingen gegenüber dem Ovarialbefund misslingt, wird zunächst die rechte Adnexe mit der dazugehörigen aufgetriebenen rechten Tube aus dem Douglas luxiert unter Spaltung der schleirigen Adhäsionen. Dies gelingt, die Tube ist verschlossen, wird mit Overhouldtklemme im ampullären Bereich eröffnet und ein Chlamydienabstrich entnommen. Eine Erhaltung der rechten Tube erscheint hinsichtlich der Fertilität als nicht gerechtfertigt, wird jedoch aufgrund der nicht inbegriffenen Aufklärung zur Tubenresektion rechtsseitig unterlassen ...".
Postoperativ verschlechterte sich der Zustand der Klägerin. Sie zeigte Symptome eines Darmverschlusses (Erbrechen, geblähter Bauch, Übelkeit). Es gab jedoch auch Phasen leichter Besserung. Die Ärzte der Beklagten vermuteten schließlich einen Subileus und ordneten für den 12.8.2009 die radiologische Untersuchung der Klägerin an. Im Bericht der Radiologie vom 13.8.2009 wird eine Darmverwachsung diagnostiziert (Anlage K5 - I/22). Abschließend heißt es dort: "...Ileus im tiefen Dünndarm". Es fanden weitere Röntgenuntersuchungen mit Kontrastmittel statt, so am 13.8.2009 (Anlage K6 - I/23), am 14.8.2009 (Anlage K7 - I/24) und am 17.8.2009 (Anlage K8 - I/25). Die Gynäkologen veranlassten ein internistisches und chirurgisches Konsil. Man entschied sich, zunächst einen konservativen Heilversuch durch Medikamentengabe zu unternehmen. Im Röntgenbericht vom 20.8.2009 wird der klinische Zustand er Klägerin wie folgt beschrieben: "Subileus seit 12.08., weiterhin galliges Erbrechen, Stuhl wenig...". Als Befund wird festgehalten: "...Massiv aufgeblähter Dünndarm mit stehenden Dünndarmschlingen und Spiegelbildung. Das Colon zeigt heute eher regelrechte Weite, KM- und Luftfüllung bis zur linken Fexur. Schmale KM-Straße auch im Colon descendens. Nur noch wenig Kontrastmittel im Dünndarm. Weiterhin Subileuszustand...".
Im Verlaufsbericht der Klinik vom 14.9.2009 wird insoweit zusammengefasst:
"...Am 10. postoperativen Tag verschlechterte sich die Symptomatik der Patientin zusehends mit jetzt aufgetretenem Miserere und röntgenologischen Zeichen des Ileus. Ein nochmaliger konservativer Versuch mit einer Neoesserin-Stoßtherapie blieb erfolglos, so dass die Indikation zur Re-Laparotomie gestellt wurde. Diese führten wir am 18.08.2009 nach entsprechender Aufklärung und Einwilligung der Patientin durch. Dabei fand sich im terminalen Ileum eine deutliche Einengung des Lumens. Es erfolgte an dieser Stelle die Strikturo-plastik. Das Abdomen wurde ausgiebigst gespült und drainiert...".
Im Operationsbericht vom 18.8.2009 (Anlage K9 - I/26/27) ist festgehalten: "...Während der Operation war ein Serosadefekt im terminalen Ileum von ca. 7 cm Länge chirurgisch gedeckt worden. Im postoperativen Verlauf bot die Patientin das Bild eines chronischen Ileus. Nachdem alle konservativen Therapieversuche fehlgeschlagen...