Leitsatz (amtlich)
Auf Grund des besonderen Verhältnisses zwischen Abschlags- und Schlusszahlungsforderung beim Bauvertrag kann der Schlussrechnungseinwand im Scheckprozess dem Anspruch aus einem zur Erfüllung einer Abschlussforderung begebenen Scheck nicht entgegengehalten werden.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 31 O 326/02 (119) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Magdeburg – Kammer für Handelssachen – vom 23.10.2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.600,60 Euro (= 83.319,54 DM) nebst Zinsen i.H.v. 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 6 % seit dem 28.6.2001 sowie Scheckunkosten i.H.v. 5,11 Euro (= 10 DM) und Scheckprovision i.H.v. 51,13 Euro (= 100 DM) zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 54.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt, im Scheckprozess klagend, Zahlung aus einem von der Beklagten ausgestellten Scheck.
Am 26.6.2001 stellte die Beklagte einen auf ihr Konto bei der O.-Sparkasse H. bezogenen Scheck über eine Schecksumme i.H.v. 83.319,54 DM aus. Der Scheck wurde zum Ausgleich einer Abschlagsrechnung für von der Klägerin erbrachte Straßenbauleistungen übergeben. Die Klägerin legte den Scheck am 28.6.2001 zur Zahlung vor, dieser wurde jedoch nicht eingelöst. Vorlegung und Nichteinlösung wurden auf dem Scheck vermerkt. Mit Beschluss des AG Stendal – Insolvenzgericht – vom 27.6.2001 wurde der Dipl.-Kaufmann F.L. zum vorläufigen Insolvenzverwalter für die Klägerin bestellt, der der Klageerhebung zugestimmt hat. Unter dem 31.7.2001 erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung. Mit Schreiben vom 8.8.2001 kündigte die Beklagte den Bauvertrag unter Hinweis auf § 8 Ziff. 2 VOB/B.
Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten Zahlung der Schecksumme sowie von Scheckzinsen, Scheckunkosten und Scheckprovision. Sie ist der Auffassung, die zwischenzeitliche Erstellung der Schlussrechnung für das Bauvorhaben stehe einer Geltendmachung des Anspruchs aus dem zur Begleichung der Abschlagsrechnung überreichten Scheck nicht entgegen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 83.319,54 DM nebst Zinsen i.H.v. 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 6 %, seit dem 28.6.2001 sowie Scheckunkosten i.H.v. 10 DM und Scheckprovision in Höhe von 100 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Hilfsweise hat die Beklagte beantragt, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Die Beklagte hat sich im Urkundsverfahren darauf berufen, dass die Formalien des Art. 40 ScheckG nicht eingehalten seien. Dies ergebe sich daraus, dass die Zahlungsverweigerung auf dem Scheck – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht unterschrieben, sondern lediglich mit einem Namenskürzel versehen ist. Darüber hinaus hat sich die Beklagte darauf berufen, dass ihre Inanspruchnahme aus dem zur Begleichung einer Abschlagsrechnung überreichten Scheck nach Erstellung der Schlussrechnung nicht mehr zulässig sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwar die formalen Voraussetzungen für einen Rückgriff vorlägen, die Beklagte gegen den Anspruch aus dem Scheck aber einwenden könne, dass der Anspruch, zu dessen Erfüllung der Scheck begeben wurde, nicht mehr bestehe, da ein Auftragnehmer Abschlagszahlungen von dem Auftraggeber dann nicht mehr verlangen könne, wenn er wie hier bereits eine Schlussrechnung erstellt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertritt die Auffassung, der Schlussrechnungseinwand könne dem abstrakten Scheckanspruch nicht entgegengehalten werden.
Die Klägerin beantragt – weiterhin im Scheckprozess klagend –, unter Abänderung des Urteils des LG Magdeburg – Kammer für Handelssachen – vom 23.10.2001 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 83.319,54 DM nebst Zinsen i.H.v. 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 6 %, seit dem 28.6.2001 sowie Scheckunkosten i.H.v. 10 DM und Scheckprovision i.H.v. 100 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Scheckanspruch aus Art. 12, 40 ScheckG zu.
1. Die Klägerin ist Inhaberin eines formgültig von der Beklagten ausgestellten Schecks. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Rückgriffsvoraussetzungen des Art. 40 ScheckG erfüllt, insbes. befindet sich auf dem Scheck ein wirksamer Nichteinlösungsvermerk gem. Art. 40 Nr. 3 ScheckG. ...