Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
1. Anwartschaften aus Direktzusage der Firma Siemens AG sind auch im Leistungsstadium weiterhin nicht voll dynamisch i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB.
2. In den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gem. 1587 g BGB sind die bereits ausgeglichenen dynamischen Rentenanwartschaften mit einem rückgerechneten statischen Wert einzubeziehen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 3, §§ 1587g, 1587a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Beschluss vom 21.06.2000; Aktenzeichen 2 F 529/98) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Hersbruck vom 21. Juni 2000 in Ziffer 1 c aufgehoben.
II. Die Vereinbarung der Parteien zu Protokoll des Senats vom 13. November 2000 über den weiteren Ausgleich der Anrechte des Ehemanns aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Firma S. vom 13. November 2000 wird familiengerichtlich” genehmigt.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Beschwerdewert beträgt
10.996,44 DM
(916,37 DM × 12).
V. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 26.7.1999, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde die am 14.7.1960 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 28.8.1998. Das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich wurde vom Entscheidungsverbund abgetrennt.
Mit Beschluß vom 21.6.2000 hat das Familiengericht Hersbruck den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
1.
- Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 870,77 DM bezogen auf den 31.07.1998 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
- Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 86,80 DM bezogen auf den 31.07.1998 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
- Der Antragsteller ist schuldig auf dem Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 916,37 DM bezogen auf den 31.7.1998 durch Beitragszahlung in Höhe von 209.818,– DM zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
In den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht folgende Anwartschaften der Ehegatten eingestellt:
1. des Ehemanns
gegenüber der BfA Berlin in Höhe von 2.593,47 DM
aus Betriebsrente gegenüber der Firma S. auf Grund einer Direktzusage mit einem Ehezeitanteil von 1.922,35 DM sowie einem Überseezuschlag in Höhe von monatlich 84,– DM. Das Amtsgericht hat die von dem Ehemann bereits bezogene Betriebsrente im Hinblick auf die in den letzten Jahren erfolgten Erhöhungen als volldynamisch gewertet und damit ohne Abzinsung in den Ausgleich eingestellt.
2. der Ehefrau
aus gesetzlicher Rentenversicherung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt Berlin in Höhe von 841,94 DM.
Ausgehend von dieser Bewertung hat das Amtsgericht den Ausgleich zunächst im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 870,77 DM (2.583,47 DM – 841,94 DM: 2) durchgeführt. Dem schuldrechtlichen Ausgleich gemäß § 2 VAHRG verblieben 1.873,94 DM – 870,77 DM = 1.003,17 DM. Hiervon hat das Amtsgericht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings 86,80 DM ausgeglichen. In Höhe von 916,37 DM wurde Beitragsentrichtung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet. Den erforderlichen Zahlbetrag hat es mit 209.818,– DM (bezogen auf das Jahr 1998) errechnet.
Gegen diese, seinen Bevollmächtigten am 26.6.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 21.7.2000, eingegangen am selben Tag.
Die Beschwerde rügt die Bewertung der Betriebsrente des Antragstellers als statisch sowie die Unbilligkeit der angeordneten Beitragsentrichtung. Das Vermögen des Antragstellers stamme insbesondere aus dem Verkauf eines gemeinschaftlichen Hauses, der beiden Ehegatten hälftig zufließe. Aus dem Erlös solle die Anschaffung einer Wohnung finanziert werden.
Der Senat, hat mit den Parteien mündlich verhandelt. Diese haben zu Protokoll des Senats am 13.11.2000 folgende Vereinbarung getroffen:
I. Die Parteien sind sich darüber einig, daß es bei dem vom Amtsgericht. Hersbruck im Beschluß vom 21.6.2000 (2 F 529/98) in Ziffer 1 a vorgenommenen Rentensplitting verbleibt.
Entscheidungsgründe
II. Die Parteien erheben keine Einwände gegen die Beurteilung der Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung aus einer Direktzusage der Firma S. als statisch und die Durchführung des erweiterten Splittings mit dieser Maßgabe wie es das...