Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine Vergleichsgebühr nur dann festgesetzt werden, wenn ein Vergleich ausdrücklich protokolliert ist.
Normenkette
ZPO § 103 f.; BRAGO § 23
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 1 O 1181/00) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägervertreter gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Weiden vom 9.10.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 1.025 DM festgesetzt.
Tatbestand
Im anhängigen Rechtsstreit nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Klage teilweise zurück, der Beklagte erklärte seinerseits zu Protokoll, insoweit auf Kostenantrag zu verzichten. Die verbleibende Klageforderung erkannte der Beklagte an; es erging Anerkenntnisurteil mit Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten.
Die Klägerin hat daraufhin im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, gegen den Beklagten eine Vergleichsgebühr festzusetzen.
Gegen die Ablehnung dieser Festsetzung richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob das Prozessverhalten der Parteien ein gegenseitiges Nachgeben („wenn Du, dann Ich”) darstellte und nicht lediglich eine von der Entscheidung der anderen Partei unabhängige Beschränkung der eigenen Position. Jedenfalls kann im Rahmen der Kostenfestsetzung die Vergleichsgebühr hier nicht verlangt werden, weil das Anerkenntnisurteil selbst keinen Vergleich darstellt.
Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Dies ist hier die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils. Das Anerkenntnisurteil ist kein Vergleich, sondern eine Gerichtsentscheidung, die die Festsetzung einer Vergleichsgebühr deshalb naturgemäß ausschließt. Um eine Festsetzung der Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erreichen, müssen die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich entsprechend § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO protokollieren lassen, der der Form der §§ 160 Abs. 3 Ziff. 1, 162 ff. ZPO entspricht (vgl. Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 23 Rz. 48). Dies ist hier nicht geschehen.
Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Andernfalls läge das Kostenrisiko von prozessleitenden Entscheidungen der Parteien, die auf Rechtsgesprächen vor Gericht beruhen, im Ungewissen und bliebe der subjektiven Interpretation des Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren überlassen. Parteien, die die Festsetzung einer Vergleichsgebühr begehren, müssen deshalb ein Nachgeben im Prozess von der Protokollierung eines Vergleichs abhängig machen, dann kann der Gegner, der nun weiß, dass eine Vergleichsgebühr festgesetzt werden wird, entscheiden, ob ihm diese Mehrkosten das Entgegenkommen wert sind. Nur dies entspricht dem Verfassungsgebot eines berechenbaren Verfahrens (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, Einleitung Rz. 102)
Dr. Soldner VorsRiOLG, Hauck RiOLG, Moeder RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108359 |
MDR 2002, 354 |
AGS 2002, 261 |
NJOZ 2002, 758 |
OLGR-MBN 2002, 138 |