Leitsatz (amtlich)
Wird der einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zugrunde liegende Anspruch verpfändet, bedarf es bei einem in einem Sanierungsgebiet gelegenen Grundstück zur Eintragung des Pfändungsvermerks nach § 144 Abs. 2 Nr. 2, 3 BauGB der Zustimmung der Gemeinde.
Normenkette
BauGB § 144; BGB §§ 1281-1282, 1287
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde vom 4.3.2013 gegen die Zwischenverfügung des AG Amberg - Grundbuchamt - vom 22.2.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses verlängert wird bis zum 25.6.2013.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Im Grundbuch des AG Amberg für ... Blatt ... ist in der ersten Abteilung als Eigentümerin des Flurstücks ... eingetragen R ... In der zweiten Abteilung sind unter der lfd. Nr. 2 ein Sanierungsvermerk und unter der lfd. Nr. 3 eine Auflassungsvormerkung bezüglich einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 625 qm eingetragen für P. sowie eine Abtretung der Ansprüche aus dieser Vormerkung an den Beschwerdeführer zu 1.
Mit notarieller Urkunde vom 7.1.2013 (URz .../2013 M des Notars Dr. M. in N. hat der Beschwerdeführer zu 1. unter Ziff. I. zugunsten der Sparkasse N.-P. eine Grundschuld über 100.000,- EUR bestellt. Unter Ziff. III. haben die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hinsichtlich dieser Grundschuldbestellung zugleich ein abstraktes Schuldversprechen abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Unter Ziffer VII. 2. hat der Beschwerdeführer zu 1. alle Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag betreffend die Abtretung der zugunsten von P. bestehenden Vormerkung, insbesondere den Anspruch auf Auflassung gegenüber der eingetragenen Eigentümerin R., zur Sicherheit an die Sparkasse N.-P. verpfändet. Zugleich hat der Beschwerdeführer zu 1. (der "Erwerber") bewilligt und beantragt,
" a) die Verpfändung bei der Auflassungsvormerkung zu vermerken,...
c) die kraft Gesetzes mit Eigentumsumschreibung entstehende Sicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen. Deren Eintragung soll jedoch unterbleiben, wenn gleichzeitig mit dem Eigentumsübergang die heutige Grundschuld am Pfandbe- sitz an der oben bezeichneten Rangstelle eingetragen wird. Für diesen Fall stimmt der Erwerber der Löschung des Verpfändungsvermerks mit Vollzugsan- trag zu."
Mit Schreiben vom 10.1.2013, eingegangen am 11.1.2013, hat der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. gem. § 15 GBO den Grundbuchvollzug beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 22.2.2013 hat das AG Amberg - Grundbuchamt - eine Zwischenverfügung erlassen und folgendes bis zum 31.3.2013 zu behebende Verfahrenshindernis festgestellt: Es fehle die Genehmigung der Sanierungsbehörde nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Die Verpfändung der Auflassungsvormerkung führe nach § 1287 Satz 2 BGB kraft Gesetzes zur Entstehung einer Sicherungshypothek; dies stelle eine genehmigungsbedürftige Belastung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB dar.
Gegen diese Zwischenverfügung hat der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und zu 2. mit Schreiben vom 4.3.2013, eingegangen am 6.3.2013, Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, das vom Grundbuchamt gesehene Genehmigungserfordernis bestehe nicht, da mit der Verpfändung allein über die durch Vormerkung gesicherte Forderung verfügt werde, eine Sicherungshypothek nach § 1287 Satz 2 BauGB auch erst dann entstehe, wenn der Schuldner seine Leistung erfüllt habe, und nach dem notariellen Vertrag zudem die Eintragung der Sicherungshypothek grundsätzlich unterbleiben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 8.3.2013 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es sieht in dem notariellen Vertrag vom 7.1.2013 einen schuldrechtlichen Vertrag, in welchem die Verpflichtung zur Bestellung eines das im Sanierungsverfahren befindlichen Grundstück belastenden Rechts begründet wird, welcher gem. § 144 Abs. 2 Nr. 3 BauGB einer gemeindlichen Genehmigung bedarf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ebenfalls Bezug genommen auf die Gründe dieses Beschlusses.
II. Die zulässige Beschwerde (§§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO) ist unbegründet. Zur - im Wege der Grundbuchberichtigung grundsätzlich zulässigen (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 26 Rz. 26 und Anh. zu § 26 Rz. 50; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rz. 1571) - Eintragung des Verpfändungsvermerks bedarf es der Zustimmung der Gemeinde nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2 BauGB. Der notarielle Vertrag vom 7.1.2013 stellt nämlich neben weiteren Vereinbarungen auch einen schuldrechtlichen Vertrag dar, in welchem die Verpflichtung zur Bestellung eines das Grundstück im Sanierungsgebiet belastenden Rechts begründet wird, hier einer Sicherungshypothek nach § 1287 Satz 2, Halbs. 1 BGB. ...