Verfahrensgang
AG Neustadt a.d. Aisch (Urteil vom 28.11.2000; Aktenzeichen 2 F 489/00) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Neustadt an der Aisch vom 28. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
III. Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens beträgt
- 30.600,00 DM bis zur teilweisen Rechtsmittelrücknahme im Termin vom 21. Mai 2001 (29.100,00 DM für die Scheidungssache + 1.500,00 DM für das Verfahren über die Umgangsregelung);
- 1.500,00 DM für die Folgezeit.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, der jugoslawischer Staatsangehöriger ist, und die Antragsgegnerin, welche die kubanische Staatsangehörigkeit besitzt, heirateten am 24. Oktober 1995 in Deutschland. Aus ihrer Ehe stammt das am 07. Dezember 1995 geborene Kind B.. Im Oktober 1999 trennten sich die Parteien. B. blieb bei der Mutter.
Der Vater hat nach Ablauf des Trennungsjahres vor dem Amtsgericht Neustadt/Aisch beantragt, die Ehe zu scheiden und die elterliche Sorge für B. der Mutter zu übertragen. Die Mutter hat sich einer Scheidung widersetzt. Für den Fall der Scheidung hat auch sie die elterliche Sorge für sich beansprucht. Außerdem hat sie beantragt, den Vater zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu verpflichten und zwar an jedem Wochenende, abwechselnd am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, sowie am ersten Weihnachtsfeiertag und am Ostermontag jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr; ferner hat sie verlangt, dem Vater für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung Zwangsgeld bis zu 50.000,00 DM und ersatzweise Zwangshaft anzudrohen. Der Vater hat sich gegen eine Umgangsregelung gewendet.
Durch Urteil vom 28. November 2000 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das Kind B. der Mutter übertragen und den Antrag der Mutter auf Regelung eines Umgangs zurückgewiesen.
Die Mutter hat Berufung eingelegt. Ihr gegen den Scheidungsausspruch gerichtetes Rechtsmittel hat sie zurückgenommen, nachdem ihr der Senat hierfür keine Prozeßkostenhilfe bewilligt hat. Ihren Antrag auf Umgangsregelung verfolgt sie weiter. Der Vater beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Umgang eines minderjährigen Kindes mit dem nicht zur Personensorge berechtigten Elternteil hat in erster Linie den Zweck, die elterlichen Beziehungen zwischen beiden aufrechtzuerhalten oder sie wieder aufzubauen und erneut zu verfestigen, falls durch unerwünschte Beeinträchtigungen des Eltern-Kind-Verhältnisses eine gegenseitige Entfremdung zu befürchten oder gar schon eingetreten ist. Ein Umgang dient deshalb grundsätzlich dem Wohl des Kindes und den anerkennenswerten Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils. Beide haben daher ein Recht zum persönlichen Umgang. Gegenstand aller gerichtlichen Umgangsstreitigkeiten war deshalb bisher typischerweise ausschließlich, daß der Sorgeberechtigte – manchmal aus verständlichen, überwiegend aber aus sachfremden Erwägungen – versuchte, den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind zu unterbinden oder wenigstens zu erschweren. Dagegen konnte es streitige Verfahren über den Umgang eines Elternteils, zu dem dieser zwar berechtigt war, den er aber überhaupt nicht ausüben wollte, nicht geben; es gab sie auch nicht.
2. Nach der Neufassung von § 1684 BGB ist der Umgangsberechtigte zum Umgang jetzt aber auch verpflichtet. Diese Vorschrift erlaubt nach ihrem Wortlaut an sich, einen Umgang auch gegen den Willen des nunmehr nicht nur berechtigten, sondern zusätzlich verpflichteten Elternteils anzuordnen und den Umgang notfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Derartiges ist gesetzlich und nach allgemeiner Rechtsprechung aber nicht einmal dann möglich, wenn es nicht nur um das Umgangsrecht geht, also um eine Art von Restbefugnis, die dem nicht Sorgeberechtigten wegen seiner Elternstellung verbleiben soll, sondern wenn über die elterliche Sorge selbst zu entscheiden ist; denn obwohl jeder Elternteil gesetzlich ebenfalls das Recht und die Pflicht hat, für minderjährige Kinder zu sorgen (§ 1626 BGB), war jedenfalls bisher durchweg anerkannt, daß einem Elternteil, der nicht bereit ist, die elterliche Sorge zu übernehmen oder sie auszuüben, das Sorgerecht im Interesse des Kindes entweder nicht zu übertragen oder zu entziehen ist, weil er zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge nicht geeignet ist (§ 1671 und § 1666 BGB). Die Zulässigkeit einer Regelung, ihm die elterliche Sorge dennoch zuzusprechen oder zu belassen und ihn dann bei Zuwiderhandlungen gegen seine elterlichen Sorgeverpflichtungen mit Zwangsmitteln zu ihrer Befolgung anzuhalten, ist wegen Abwegigkeit niemals vertreten worden.
3. Der Vater ist zu einem Umgang mit seinem Kind nicht bereit.
Er begründet dies damit, daß er schon während intakter Ehe niemals ein engeres Verhältnis zu seinem Kind gehabt habe und daß er nach der, Trennung deshalb den Entschluß gefaßt habe, nähere o...