Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Realteilung durch Halbierung des Deckungskapitals

 

Leitsatz (amtlich)

Lässt der Träger einer privatrechtlichen Rentenversicherung eine Realteilung jedenfalls auch durch Halbierung des Deckungskapitals zu, so ist die Realteilung in dieser Form durchzuführen, da dies dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs am besten entspricht.

 

Normenkette

VAHRG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Neustadt a.d. Aisch (Urteil vom 09.09.2003; Aktenzeichen 2 F 76/03)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der B.-Versicherung Lebensversicherung AG vom 31.3.2004 wird das Endurteil des AG - FamG - Neustadt a.d. Aisch vom 9.9.2003 (Az. 2 F 76/03) in Nr. 2 Abs. 2 des Tenors abgeändert wie folgt:

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der B.-Versicherung (Rentenversicherung Nr. ...) wird für die Antragsgegnerin bei der B.-Versicherung eine aufgeschobene Leibrenten-Versicherung i.H.v. monatlich 41,17 Euro begründet. Beginn der Rentenversicherung ist der 1. des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts folgt. Beginn der Rentenzahlung ist der Zeitpunkt, zu dem die Antragsgegnerin das für die Rentenversicherung des Antragstellers maßgebliche Rentenbeginnalter erreicht.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 23.8.1996 geheiratet. Mit Schriftsatz vom 11.2.2003, der Antragsgegnerin zugestellt am 12.3.2003, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Ehezeit begann somit am 1.8.1996 und endete am 28.2.2003. In dieser Zeit haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (LVA Oberfranken und Mittelfranken) erworben, und zwar der Antragsteller eine solche i.H.v. 152,56 Euro und die Antragsgegnerin eine solche i.H.v. 108,97 Euro.

Der Antragsteller hat darüber hinaus bei der B.-Versicherung während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Zahlungen aus einem privat-rechtlichen Rentenversicherungsvertrag erworben. Ausweislich der Auskunft der B.-Versicherung vom 22.4.2003 beträgt das ehezeitliche Deckungskapital für diesen Vertrag, für den nach dem Geschäftsplan eine Realteilung zulässig ist, 7.561,35 Euro.

Auf der Grundlage dieser Auskunft hat das AG - FamG - Neustadt a.d. Aisch mit Urteil vom 9.9.2003

  • die Ehe der Parteien geschieden und
  • unter Nr. 2. den Versorgungsausgleich geregelt wie folgt:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken Rentenanwartschaften von monatlich 21,80 Euro bezogen auf den 28.2.2003 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der B.-Versicherung werden durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei der LVA Oberfranken und Mittelfranken Rentenanwartschaften von monatlich 17,15 Euro bezogen auf den 28.2.2003 begründet.

Das Gericht hat dabei das ehezeitliche Deckungskapital von 7.561,35 Euro unter Anwendung der Barwertverordnung in eine monatliche dynamische Rente i.H.v. 34,31 Euro umgerechnet.

Das Urteil wurde der B. Versicherung nicht zugestellt.

Mit Schreiben vom 9.3.2004, beim OLG Nürnberg per Telefax eingegangen am 9.3.2004, hat die B.-Versicherung gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Nr. 2 Abs. 2 des Endurteils vom 9.9.2003 Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 31.3.2004, beim OLG Nürnberg eingegangen am 1.4.2004, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Nach § 1 Abs. 2 VAHRG erfolge die Realteilung in der Weise, dass für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werde. Das Erstgericht habe jedoch inhaltlich statt der Realteilung ein analoges Quasi-Splitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG angeordnet. Die Begründung einer entsprechenden Anwartschaft für die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung würde dazu führen, dass diese Anwartschaft nach § 225 SGB VI von der Beschwerdeführerin refinanziert werden müsse.

Der Senat hat eine ergänzende Auskunft der Beschwerdeführerin erholt und den Beteiligten die beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt. Die Beteiligten haben dagegen keine Einwendungen erhoben.

II. Das Rechtsmittel der B.-Versicherung ist als befristete Beschwerde statthaft, da das Urteil des Erstgerichts nur hinsichtlich einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO angefochten wird (§ 621e i.V.m. § 629a Abs. 2 ZPO).

Das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. Denn die Frist von einem Monat bzw. von zwei Monaten zur Einlegung bzw. Begründung des Rechtsmittels hat wegen der fehlenden Zustellung erst mit Ablauf des 9.2.2004 begonnen (§ 621e Abs. 3 i.V.m. §§ 517, 520 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die befristete Beschwerde ist auch begründet, weil die Begründung von Anw...

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