Leitsatz (amtlich)
1. Die aufgrund der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gezahlten Versorgungsrenten sind aufgrund der Änderung der Grundlagen der Versorgung zum 1.1.2002 nicht mehr als volldynamisch anzusehen.
2. Der Ehezeitanteil einer am 1.1.2002 bereits bezahlten Versorgungsrente kann auch dann nicht mehr nach der auf dem Rechtszustand vor dem 1.1.2002 beruhenden „VBL-Methode” berechnet werden, wenn das Ehezeitende vor dem 1.1.2002 liegt, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber nach diesem Zeitpunkt zu treffen ist.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § Abs. 3, § Abs. 4
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 108 F 1747/01) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, wird das Endurteil des AG – FamG – Nürnberg vom 15.1.2002 in Nr. 2 des Tenors abgeändert wie folgt:
Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, werden auf dem Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 23,61 Euro, bezogen auf den 31.5.2001, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 936,36 Euro.
Gründe
I. Die am … geborene Antragstellerin und der am … geborene Antragsgegner haben am 20.12.1974 geheiratet.
Die Antragstellerin bezieht seit 1.10.1993
– eine vorgezogene Altersrente nach § 37 SGB VI bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken sowie
– eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bei der Bayerischen Versorgungskammer.
Mit Schriftsatz vom 23.4.2001, dem Antragsgegner zugestellt am 15.6.2001, hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt.
Mit Endurteil vom 15.1.2002 (Grundlage eine mündliche Verhandlung vom selben Tag) hat das AG – FamG – Nürnberg
– die Ehe der Parteien geschieden und
– unter Nr. 2 des Tenors den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken Rentenanwartschaften von monatlich 89,79 Euro, bezogen auf den 31.5.2001, begründet hat.
Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Parteien in der Ehezeit (1.12.1974 bis 31.5.2001) folgende Anwartschaften erworben haben:
Antragstellerin:
– aus der tatsächlich bezogenen Rente bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken lt. der Auskunft des Versorgungsträgers vom 25.7.2001 726,84 DM;
– aus der Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bei der Bayerischen Versorgungskammer 580,47 DM.
Das AG hat diesen Wert der Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer vom 8.8.2001 entnommen und ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Versorgungsrente der Antragstellerin um eine volldynamische Versorgung handelt.
Antragsgegner:
– Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken lt. Auskunft dieses Versorgungsträgers vom 13.9.2001 956,08 DM.
Das Urteil wurde den Parteien und der Bayerischen Versorgungskammer am 21.1.2002 und der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken am. 25.1.2002 zugestellt.
Mit einem am 14.2.2002 eingegangenen Schriftsatz vom 13.2.2002 hat die Bayerische Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil vom 15.1.2002 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.
Mit ihrem Rechtsmittel macht die Beschwerdeführerin geltend, dass infolge einer Änderung des Rechts der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden zum 1.1.2001 die bisherige Dynamisierung der Versicherungsrente entspr. der Anpassung in der Beamtenversorgung aufgegeben worden sei und die Rentenleistungen lediglich noch jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres um 1 % angehoben würden. Das Anrecht der Antragstellerin aus der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden müsse daher mit Hilfe der Barwert-Verordnung (Tabelle 7) auf einen Wert von 275,26 DM dynamisiert werden. Zu Lasten der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden hätte daher lediglich noch ein Betrag von 11,76 Euro begründet werden dürfen.
Die Antragstellerin hat u.a. geltend gemacht, dass eine Dynamisierung der von ihr bereits bezogenen Versorgungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden unter Anwendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung nicht zulässig, sondern insoweit eine individuelle Berechnung erforderlich sei.
Dem Senat hat der zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di – abgeschlossene Tarifvertrag über die zu...