Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung wegen kritischer Äußerung gegenüber einem Prozessbevollmächtigte

 

Normenkette

ZPO § 42

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 26.09.2008; Aktenzeichen 6 O 10904/07)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 26.9.2008, AZ: 6 O 10904/07, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 8.500 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen sind die Erbinnen des verstorbenen Herrn S.A. Sie nehmen die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von 8.500 EUR Kostenvorschuss bzw. Schadensersatz wegen mangelhafter Montage von Fenstern und Türen in dem Bauvorhaben A.-S.-S. in R. insb. dem Fehlen einer raumseitigen Abdichtung der Anschlussbereiche, in Anspruch.

In einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem AG Hersbruck (AZ: ...), hatte die jetzige Beklagte zu 1) Herrn S.A. auf Zahlung von Werklohn für die Fenster- und Türarbeiten in dem genannten Bauvorhaben in Anspruch genommen. Dieser hatte Widerklage erhoben. Am 5.9.2006 und 7.11.2006 hatten Termine zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in welchen die Zeugen R.P. (Bl. 121 d. Beiakten) und E. S. (Bl. 128 d. Beiakten) vernommen wurden. Dabei äußerten die Zeugen sich u.a. auch zu Fragen im Zusammenhang mit der sog. RAL-Montage beim Einbau der Fenster.

Der Vorprozess wurde am 15.2.2007 durch einen Vergleich erledigt (Bl. 148 d. Beiakten).

Im vorliegenden Rechtsstreit berufen sich die Beklagten darauf, dass mit dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich des Unterbleibens einer inneren Abdichtung getroffen worden sei (so die Beklagte zu 1) bzw. dass die innere Abdichtung durch den Rechtsvorgänger der Klägerinnen selbst durchgeführt werden sollte (so der Beklagte zu 2).

Mit Verfügung vom 25.4.2008 regte der Vorsitzende Richter am LG ... gegenüber dem Klägervertreter eine Klagerücknahme an. Er begründete dies damit, dass im Hinblick auf die Bekundungen der Zeugen P. und S. in dem Vorprozess erhebliche Bedenken gegen die Erfolgsaussicht der Klage bestünden (Bl. 47 d.A.).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.9.2008 führte VRiLG ... den Vorsitz. Zu Beginn der Verhandlung fragte er den Klägervertreter, Rechtsanwalt ... einen pensionierten Vorsitzenden Richter am OLG Nürnberg, ob er keine Skrupel habe, vor ehemaligen Kollegen als Rechtsanwalt aufzutreten. Weiter bezeichnete VRiLG ... dieses Verhalten als instinktlos (Bl. 60 d.A.).

Daraufhin erklärte der Klägervertreter, die Klägerinnen lehnten den Vorsitzenden Richter am LG ... aufgrund dieser Äußerung wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

VRiLG ...hat sich am 18.9.2008 dienstlich zu dem Ablehnungsgesuch geäußert (Bl. 62 d.A.).

Die Klägerinnen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 22.9.2008 haben sie ihren Ablehnungsantrag ergänzend mit der Anregung der Klagerücknahme durch den abgelehnten Richter am 25.4.2008 begründet (Bl. 68 bis 70 d.A.).

Mit Beschluss vom 26.9.2008 hat das LG das Ablehnungsgesuch der Klägerinnen gegen VRiLG ... für unbegründet erklärt. Hinsichtlich der Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen (Bl. 71-73 d.A.).

Gegen diesen dem Klägervertreter am 30.9.2008 zugestellten Beschluss haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 1.10.2008, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf diesen Schriftsatz (Bl. 76 bis 78 d.A.) verwiesen.

Das LG hat mit Beschluss vom 2.10.2008 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches ist gem. § 46 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und somit zulässig.

In der Sache erweist es sich aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als unbegründet.

Zur Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur die Partei, nicht auch deren Prozessbevollmächtigter berechtigt. Spannungen zwischen dem Prozessbevollmächtigten und einem Richter können grundsätzlich keine Ablehnung rechtfertigen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Partei Anlass zu der Besorgnis haben kann, der Richter werde im konkreten Fall seine persönliche Abneigung gegen den Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend von dem Rechtsstreit trennen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987 S. 126).

Dass die Klägerinnen die - wenig hilfreiche - Äußerung des abgelehnten Richters ggü. ihrem Prozessbevollmächtigten als Angriff auf sich selbst betrachtet hätten, behaupten sie zu Recht selbst nicht.

Vielmehr richtete sich diese Äußerung offensichtlich nicht gegen die Partei, sondern gegen deren Anwalt. Unsachliche Äußerungen eines Richters gegen einen Prozessbevollmächtigten können nur dann für die Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie befürchten muss, der Richter werde seinen pe...

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