Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf Aufnahme in eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter darf nicht alleine mit dem Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die Vorauswahlliste aus Praktikabilitätsgründen nicht deutlich vergrößert werden könne und dass der Antragsteller seinen Kanzleisitz nicht im LG-bezirk habe.

2. Die Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter hat sich an der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Insolvenzverwalters auszurichten. Ein Losverfahren für die Vergabe von Listenplätzen ist ermessensfehlerhaft.

 

Normenkette

EGGVG § 23; InsO § 56 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 19.05.2008)

 

Tenor

I. Der Bescheid des AG Weiden i.d.Opf. vom 19.5.2008 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG Nürnberg an das AG Weiden i.d.OPf. zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Aufnahme in eine beim AG Weiden i.d.OPf. geführte Auswahlliste für Insolvenzverwalter.

Die Antragstellerin ist seit 2001 als Rechtsanwältin zugelassen. In der Zeit von 2002 bis 2005 war sie als angestellte Rechtsanwältin in einer Kanzlei mit Schwerpunkt in der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig. Seit Januar 2006 ist die Antragstellerin mit einer eigenen Rechtsanwaltskanzlei in Cham selbständig. Sie bewarb sich bei verschiedenen Insolvenzgerichten um die Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 16.1.2006 bewarb sich die Antragstellerin auch beim AG Weiden i.d.Opf. um die Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter. Das AG Weiden i.d.Opf. teilte der Antragstellerin telefonisch mit, es sähe sich derzeit außerstande, weitere Insolvenzverwalter in die Liste aufzunehmen. In der Zwischenzeit wurde die Antragstellerin beim AG Amberg in 51 Verfahren und beim AG Regensburg in 112 Verfahren zur Gutachterin/Insolvenzverwalterin/Treuhänderin bestellt.

Mit Schreiben vom 14.5.2008 beantragte die Antragstellerin daraufhin nochmals die Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter beim AG Weiden i.d.OPf. und legte dieser schriftlichen Bewerbung auch eine Zusammenfassung der maßgeblichen Bestellungskriterien, sowie Zeugnisse und eine Fotokopie des Versicherungsscheins ober den Haftpflichtversicherungsschutz als Insolvenzverwalter bei. Die Bewerbung der Antragstellerin wurde vom AG Weiden i.d.OPf. durch Bescheid vom 19.5.2008 beantwortet. Darin wird der Antragstellerin mitgeteilt, Bewerber, welche nicht im Landgerichtsbezirk Weiden ihren Sitz hätten, könnten nicht am Losverfahren teilnehmen. Im Übrigen wurde auf ein Informationsblatt des AG Weiden i.d.OPf. vom 9.11.2007 hingewiesen, welches dem Bescheid in Ablichtung beigefügt war. In diesem Informationsblatt weisen die zuständigen Richter am AG Weiden i.d.OPf. darauf hin, eine deutliche Vergrößerung des Kreises der Insolvenzverwalter/Treuhänder, die vom AG Weiden i.d.OPf. bestellt würden, erscheine nicht sachgerecht. Deshalb werde beim AG Weiden i.d.OPf. eine Warteliste geführt, in welche geeignete Rechtsanwaltskanzleien, welche einen Sitz im Landgerichtsbezirk Weiden i.d.OPf. haben und die sich um Aufträge auf dem Gebiet des Insolvenzrechts beworben haben, aufgenommen werden. Aus dieser Liste rücke die jeweils zuerst eingetragene Kanzlei in den Kreis der vom AG Weiden i. d OPf. zu bestellenden Insolvenzverwalter/Treuhänder nach, wenn aus dem Kreis der aktuell bestellten Insolvenzverwalter/Treuhänder eine Kanzlei, bzw. ein Rechtsanwalt in Wegfall komme. Darüber hinaus werde aus der Warteliste jeweils am Jahresanfang ein Rechtsanwalt bzw. eine Kanzlei ausgelost, welcher/welche in der Zukunft vom AG Weiden i.d.OPf. mit Aufträgen aus dem Bereich des Insolvenzrechts betraut werde.

Mit Antrag vom 23.5.2008, bei Gericht eingegangen am 27.5.2008, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG und beantragte, den Bescheid des AG Weiden i.d.OPf. vom 19.5.2008 aufzuheben und das AG Weiden i.d.OPf. zu verpflichten, nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Antragstellern über die Aufnahme in die beim AG Weiden i.d.OPf. geführte Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter, aus der in konkreten Verfahren tatsächlich auch Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ausgewählt würden, zu entscheiden.

Der Antragsgegner hält den Antrag für zulässig und - zumindest vorläufig - auch begründet und beantragt, den Bescheid des AG Weiden i.d.OPf. vom 19.5.2008 aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Zivilsenats an das AG Weiden i.d.OPf. zurückzuverweisen.

II.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, §§ 23 ff. EGGVG.

a) Der Antrag ist statthaft. Das AG Weiden i.d.OPf. hat durch Nichtaufnahme der Antragstellerin in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter als Justizbehörde im funktionellen S...

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