Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 01.02.2001; Aktenzeichen 4 F 2160/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 01.02.2001 (4 F 2160/00) wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus der Ehe ging die am 21.09.1999 geborene Tochter J. hervor, die bei der Mutter in M. lebt. Der Antragsteller wohnt in D.. Er ließ mit Schriftsatz vom 18.12.2000 des von ihm beauftragten, in D. ansässigen Rechtsanwalts G. beim Amtsgericht – Familiengericht – Regensburg eine Umgangsregelung und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren beantragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2001 bewilligte der Familienrichter dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwalt G. „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts” bei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellervertreters, der eine Beiordnung ohne die genannte Einschränkung erstrebt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage, Rdnr. 19 zu § 127 ZPO), sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Es ist allgemein anerkannt, daß ein Rechtsanwalt mit seiner Zustimmung zu den genannten Bedingungen beigeordnet werden kann. Umstritten ist dagegen, ob dies auch ohne Zustimmung des Rechtsanwalts erfolgen kann. Die Auffassung, daß die genannte Beschränkung mit Zustimmung des Rechtsanwalts zulässig sei, vertreten z.B. Philippi (a.a.O. und Rdnr. 13 zu § 121 ZPO m.w.N.), von Eycken (Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Auflage, Rdnr. 27 vor § 121 ZPO) und Horst Schneider (Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage, Rdnr. 15 zu § 126 ZPO). Die gegenteilige Auffassung, daß die Prozeßkostenhilfebewilligung auch ohne Zustimmung des Rechtsanwalts in der genannten Weise beschränkt werden kann, findet sich bei Norbert Schneider (MDR 99, 959), Fischer (Musielak/Fischer, ZPO, Rdnr. 18 zu § 121 ZPO) und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Brandenburg (JurBüro 00, 481) und Celle (MDR 00, 1038).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich nach § 121 ZPO. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann ein nicht beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Da der Antragstellervertreter beim Amtsgericht Landau an der Isar und beim Landgericht Landshut zugelassen ist, besteht zwar Postulationsfähigkeit, jedoch keine Zulassung beim Familiengericht Regensburg.
Dies gilt seit der am 01.01.2000 in kraft getretenen Änderung des § 78 Abs. 2 ZPO auch für die dem Anwaltszwang unterliegenden Familiensachen. Ebenfalls zum 01.01.2000 wurde § 121 ZPO dahingehend geändert, daß der damalige Absatz 2 Satz 2 zu einem eigenständigen Absatz 3 wurde. Damit ist klargestellt, daß die ursprünglich nur für Parteiprozesse geltende Regelung des jetzigen Abs. 3 nunmehr allgemein gültig ist. Dies bedeutet zwingend, daß die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nur erfolgen kann, wenn dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Beantragt ein am Prozeßgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt seine Beiordnung, kann diese nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgen, d.h. der Antrag wäre zurückzuweisen oder ihm kann nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben werden. Da davon auszugehen ist, daß dem antragstellenden Rechtsanwalt diese Rechtslage bekannt ist, bestehen keine Bedenken, dem Antrag in dem gesetzlich zulässigen Umfang stattzugeben.
Die Beschränkung auf „die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts” hat somit im wesentlichen klarstellende Funktion und dient der Rechtssicherheit. Insoweit ist nämlich klargestellt, daß Mehrkosten im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO nicht erstattungsfähig sind (OLG München MDR 00, 1455), was ohne diesen Hinweis nicht eindeutig wäre. Die uneingeschränkte Beiordnung eines zwar postulationsfähigen, jedoch nicht bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts würde nämlich nach einer verbreiteten Ansicht zur Erstattung der Mehrkosten führen (Musielak/Fischer, Rdnr. 18 zu § 121 ZPO unter Hinweis auf Schneider, MDR 89, 225; Gerold/Schmidt-Von Eycken, Rdnr. 25 zu § 126 BRAGO).
Soweit sich der Antragstellervertreter auf die Kommentierung bei Zöller/Philippi (Rdnr. 40 zu § 121 ZPO) zu § 126 BRAGO beruft, wonach der vor dem Familiengericht postulationsfähige, dort aber nicht residierende Rechtsanwalt Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten habe, führt es im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn man dieser nicht unbestrittenen Ansicht folgt, kommt es gemäß § 122 Abs. 1 BRAGO nämlich entscheidend darauf an, daß die Erstattungsfähigkeit von Auslagen gemäß § 126 BRAGO nur in dem Umfang gegeben ist, in dem Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde und die Beiordnung erfolgte.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1552389 |
FamRZ 2002, 106 |
JurBüro 2001, 431 |
JurBüro Heft 8/2001 |
MDR Heft 14/2001 |
Rpfleger 2001, 433 |
Rpfleger 2001, Heft ... |