Leitsatz (amtlich)
Es besteht keine Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung, die das bei dem Versorgungsträger bestehende Anrecht als nicht ausgleichsreif ansieht und auf den schuldrechtlichen Ausgleich verweist.
Normenkette
FamFG § 59; VersAusglG § 19
Verfahrensgang
AG Cham (Beschluss vom 21.12.2011; Aktenzeichen 001 F 194/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) gegen den Endbeschluss des AG -Familiengericht - Cham vom 21.12.2011 wird verworfen.
2. Die weitere Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das AG - Familiengericht - Cham hat mit Endbeschluss vom 21.12.2011 die am 29.4.1988 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden (Ziff. 1.) und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziff. 2.). Dabei hat es die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte der Beteiligten im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Das bei der B ... bestehende Anrecht des Antragsgegners aus einer betrieblichen Altersversorgung hat das Familiengericht extern geteilt; von einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt der D ... hat es nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen. Das weiterhin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehende Anrecht der Antragstellerin aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Familiengericht im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit von Satzungsbestimmungen der Versorgungsanstalt für nicht ausgleichsreif i.S.d. § 19 Abs. 1 VersAusglG angesehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3)) hat gegen den ihr am 10.1.2012 zugestellten Endbeschluss am 6.2.2012 hinsichtlich der Regelung zur Zusatzversorgung Beschwerde eingelegt, mit der sie rügt, dass das bei ihr bestehende Anrecht der Antragstellerin nicht dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten bleiben könne. Die Vorschrift des § 19 VersAusglG sei nicht einschlägig. Das Familiengericht sei verpflichtet gewesen, das Verfahren zumindest hinsichtlich des VBL-Anrechts nach § 21 VersAusglG auszusetzen. Die Beteiligte zu 3) ist weiterhin der Auffassung, als Versorgungsträgerin beschwerdebefugt zu sein.
Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsgegner schließt sich dem Beschwerdevorbringen an, während die übrigen Beteiligten sich nicht geäußert haben.
Der Ankündigung des Senats, schriftlich entscheiden zu wollen, wurde nicht widersprochen.
II. Die Beschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis der weiteren Beteiligten zu 3) als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht eine Beschwerdebefugnis nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich hierfür ist ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition. Nach der Rechtsprechung des BGH kann von einem solchen Eingriff nur gesprochen werden, wenn ein beim Versorgungsträger bestehendes Anrecht übertragen, begründet oder inhaltlich verändert wird (BGH NJW 2003, 3772). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da der Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 3) bislang nicht durchgeführt wurde. Somit liegt auch kein Eingriff in eine Rechtsposition der Beschwerdeführerin vor und auch keine Beschwerdebefugnis. Die bezüglich des Anrechts der Antragstellerin aus der Zusatzversorgung erfolgte Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich kann den Rechtskreis der Beschwerdeführerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berühren. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger und dem durch die Versorgungszusage begünstigten Ehepartner bleibt inhaltlich unverändert; zu dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird durch die Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich noch kein Vertrags- oder Rechtsverhältnis begründet. Hierzu kann es nur kommen, falls die Voraussetzungen des § 25 VersAusglG eintreten sollten. Ob dies der Fall sein wird, ist gegenwärtig noch nicht absehbar. Hierzu müsste insbesondere der ausgleichsberechtigte Ehegatte den ausgleichspflichtigen überleben. Allein die künftige Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs führt noch nicht zur Bejahung einer Beschwerdebefugnis (vgl. BGH FamRZ 1989, 369 ff.). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich selbst begründet Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl. Finger in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2007, § 621e Rz. 17; Dörr in Münchner Kommentar, FamFG, 5. Aufl., § 219 Rz. 9; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 228 Rz. 10) und berührt keine Rechtsposition des Versorgungsträgers (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rz. 1216; Althammer in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 59 FamFG, Rz. 12a).
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) war somit mangels ...