Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertsteigerung der betrieblichen Altersversorgung der Fa. S. AG
Leitsatz (amtlich)
Der Wert der betrieblichen Altersversorgung der Firma S. AG steigt sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil in (nahezu) gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung.
Wegen Verfallbarkeit der Dynamik bei Ausscheiden vor Renteneintritt ist die Anwartschaft jedoch über die BarwertVO mit Zuschlag gemäß Tabelle 1 Anm. 2 (65/100 Erhöhung) umzurechnen.
Der Senat weicht damit von seiner früheren Rechtsprechung (OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.12.2000 - 10 UF 2688/00, OLGReport Nürnberg 2001, 81 = FamRZ 2001, 1377) ab.
(Vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.10.2003 - 7 UF 1850/03, OLGReport Nürnberg 2004, 87 = FamRZ 2004, 883).
Verfahrensgang
AG Amberg (Beschluss vom 17.02.2004; Aktenzeichen 3 F 354/02) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung ... wird der Beschluss des AG - FamG - Amberg vom 17.2.2004 dahin abgeändert, dass die zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung ... zu begründenden Rentenanwartschaften monatlich 72,27 Euro betragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert beträgt 500 Euro.
Gründe
I. Mit Endurteil vom 6.3.2003 hat das AG Amberg die am 14.8.1985 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgetrennt.
Mit Beschluss vom 17.2.2004 hat das AG den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners ggü. der Wehrbereichsverwaltung ... auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt ... Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 79,24 Euro begründet wurden.
Dabei hat das AG in den Versorgungsausgleich folgende Anwartschaften eingestellt:
Anrechte der Antragstellerin:
1. Bei der Landesversicherungsanstalt ... Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung i.H.v. 143,14 Euro.
2. Keine Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung ggü. der Firma ..., da diese noch nicht unverfallbar seien.
Anrechte des Antragsgegners ggü. der Wehrbereichsverwaltung ... i.H.v. 301,62 Euro.
Gegen diese Entscheidung hat die Wehrbereichsverwaltung ... Beschwerde eingelegt, da sich die auf die Ehezeit entfallene Anwartschaft durch Änderungen des Versorgungsrechts infolge des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 geändert hätten. Es ergebe sich nunmehr eine in der Ehezeit erworbene Anwartschaft i.H.v. 293,11 Euro.
Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau ggü. der Firma ... zwischenzeitlich Unverfallbarkeit im Sinne des Betriebsrentengesetzes eingetreten sei und dass diese Anrechte nach einer früheren Entscheidung des OLG Nürnberg in der Leistungsphase als dynamisch anzusehen seien.
Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
II. Die befristete Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung ... ist gem. § 621e Abs. 1 und 3 ZPO zulässig und begründet.
In den Ausgleich sind die Anrechte des Antragsgegners ggü. der Wehrbereichsverwaltung ... aufgrund der Änderung des Versorgungsrechts nunmehr mit 293,11 Euro einzustellen.
Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin ggü. der Firma ... ist zwischenzeitlich die Unverfallbarkeit im Sinne des Betriebsrentengesetzes eingetreten, da das Arbeitsverhältnis über den 1.5.2004 angedauert hat (vgl. Auskunft vom 3.8.2002).
Die Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung ggü. der Firma ... ist sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als volldynamisch zu werten, da ihr Wert in den letzten 15 Jahren in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung gestiegen ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.10.2003 - 7 UF 1850/03, OLGReport Nürnberg 2004, 87). Damit ist sie nun in Abweichung von der früheren Rechtsprechung des Senats (OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.12.2000 - 10 UF 2688/00, OLGReport Nürnberg 2001, 81 = FamRZ 2001, 1377) als dynamisch zu werten (vgl. Gutdeutsch, Versorgungsausgleichstabelle zu Feststellung der Volldynamik, FamRZ 2003, 737; Glockner, Bewertung von Betriebsrenten, FamRZ 2003, 1233).
Wegen der Verfallbarkeit der vorhandenen Dynamik bei Ausscheiden aus der Firma vor Renteneintritt kann jedoch nur der gesicherte Anteil der Anwartschaft ausgeglichen werden (Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 424). Dies macht eine Umrechnung der Anwartschaften mit Hilfe der (neuen) Barwertverordnung vom 26.5.2003 erforderlich.
Die am 1.6.1964 geborene Antragstellerin hatte zum Ende der Ehezeit, dem 30.4.2002, eine nun unverfallbare Anwartschaft i.H.v. jährlich 1.471,68 Euro erworben. Hiervon entfallen auf die Ehezeit (1.8.1995 bis 30.4.2002) 283,15 Euro (Gesamtzeit 1.5.1994 bis 31.5.2029: 1.471,68 Euro × 81 Monate : 421 Monate).
Diese Anwartschaft ist mit Hilfe der Barwertverordnung in eine dynamische Rentenanwartschaft mit folgender Umrechnung umzurechnen: 283,15 Euro × 4,125 (2,5 × 1,65) = 1.167,99 Euro Barwert.
Dieser Barwe...