Leitsatz (amtlich)

Die Abänderung eines Unterhaltstitels wegen der veränderten Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB kann nur durch rechtzeitige Antragstellung im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO begehrt werden. Die Geltendmachung von erhöhtem Unterhalt ab Mahnung als Unterhaltsrückstand im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 323 Abs. 5, § 655; BGB § 1612b Abs. 5; UTAG § 2

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Beschluss vom 06.12.2001; Aktenzeichen 4 F 2224/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG – FamG – Regensburg vom 6.12.2001 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 4.2.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt eine Neufestsetzung des zu zahlenden Kindesunterhalts im Hinblick auf die Neuregelung des § 1612b Abs. 5 BGB. Er beantragt die Abänderung für die Zukunft ab Antragstellung, also ab 1.12.2001, und rückwirkend für die Monate September bis November 2001, da der Beklagte mit Schreiben vom 24.9.2001 zur erhöhten Kindesunterhaltszahlung aufgefordert worden sei. Das AG hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage im Hinblick auf die kostengünstigere Möglichkeit einer Neufestsetzung gem. § 655 ZPO verweigert.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das AG hat zutreffend Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren gem. § 323 ZPO versagt.

Soweit der Antragsteller die Erhöhung der laufenden Unterhaltsverpflichtung ab Antragstellung beantragt, steht § 323 Abs. 5 ZPO der Erhebung der Abänderungsklage entgegen. Diese Vorschrift schränkt die Zulässigkeit der Abänderungsklage ein, soweit das vereinfachte Verfahren zur Abänderung des Vollstreckungstitels gem. § 655 ZPO zur Verfügung steht. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 2.3.2001 (OLG Nürnberg, Beschl. v. 2.3.2001 -- 10 WF 681/01, FamRZ 2002, 184) dargelegt, dass § 323 Abs. 5 ZPO den Weg der Abänderungsklage selbst dann abschneidet, wenn der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu erwarten ist. Für diesen Fall sei der Weg der Abänderungskorrekturklage gem. § 656 ZPO gegeben.

Der Antragsteller kann aber auch die Unterhaltsrückstände nicht allein und auch nicht diese zusammen mit dem laufenden erhöhten Unterhalt im Wege der Abänderungsklage gem. § 323 ZPO geltend machen. § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes vom 2.11.2000 bestimmt, dass Urteile und andere Schuldtitel i.S.d. § 794 ZPO auf Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO für die Zeit nach der Antragstellung abgeändert werden können. § 323 Abs. 5 ZPO schränkt die Zulässigkeit der Abänderungsklage im Hinblick auf die Regelung des § 655 ZPO ein. Diese Einschränkung gilt auch für die Geltendmachung von Rückständen, die durch die verspätete Antragstellung gem. § 655 ZPO i.V.m. § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes angefallen sind. Diese Normen wollen eine einfache, kostengünstige und alsbaldige Titeländerung ermöglichen. Dieser Weg wurde ins Gegenteil verkehrt, wenn man die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen bis zur Antragstellung im Wege der Abänderungsklage zuließe; i.Ü. wäre für diesen Fall die Verbindung mit der Abänderung der laufenden Unterhaltszahlungen wenig sachgerecht und kostensteigernd. Die Rechtsantragstellen der AG haben diesen Schwierigkeiten zum Teil dadurch Rechnung getragen, dass sie Anträge nach dem vereinfachten Abänderungsverfahren zwar entgegengenommen, aber erst nach vergeblicher Mahnung zugestellt haben. Die Ankündigung der Rechtspflegerin beim AG Regensburg, das vereinfachte Anpassungsverfahren gem. § 655 ZPO sei jedenfalls durch die Verbindung mit dem Antrag auf Festsetzung von rückständigen Unterhalt nicht eröffnet, macht die Abänderungsklage nicht zulässig. Vielmehr hätte insoweit ein rechtsmittelfähiger Bescheid eingeholt und gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Dies hätte jedenfalls hinsichtlich der Anpassung des Unterhaltstitels ab Antragstellung Erfolg gehabt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.

Kleinknecht Weikl Dr. Söllner

VorsRiOLG RiOLG RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108376

FamRZ 2002, 1265

FuR 2002, 549

EzFamR aktuell 2002, 215

FPR 2002, 538

OLGR-MBN 2002, 334

www.judicialis.de 2002

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