Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: Pkw-Fahrtkosten
Leitsatz (amtlich)
Sind im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 ZPO Pkw-Fahrtkosten der Partei zu berücksichtigen, so sind diese entsprechend Nr. 10.2.2 SüdL i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer anzusetzen.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Ansbach (Beschluss vom 28.03.2008; Aktenzeichen 1 F 269/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - Ansbach vom 28.3.2008 i.V.m. dem Beschluss vom 8.4.2008 (1 F 269/08) dahingehend abgeändert, dass die Höhe der monatlichen Raten auf 95 EUR ermäßigt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellers zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gebühr gem. GKG KV-Nr. 1812 wird abgesehen.
Gründe
I. Das FamG hat dem Antragsteller für das Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 28.3.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Ratenzahlungen i.H.v. 155 EUR angeordnet. Dabei ist es von einem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers i.H.v. 439 EUR ausgegangen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Das FamG habe seine Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, arbeitstägliche Gesamtfahrstrecke 34 km, nicht berücksichtigt. Hierfür seien weitere 168,30 EUR abzusetzen.
Das FamG hat mit Beschluss vom 8.4.2008 der Beschwerde teilweise abgeholfen und Fahrtkosten i.H.v. 88 EUR abgesetzt, sodass sich ein einzusetzendes Einkommen von 351 EUR ergab, was zu monatlichen Raten i.H.v. 135 EUR führte.
Zur Begründung hat es ausgeführt, für Fahrkosten sei ein Betrag von 5,20 EUR für den einfachen Entfernungskilometer gem. § 3 Abs. 6 Nr. 2a Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII anzusetzen. Bei 17 Entfernungskilometern könne somit nur ein Betrag von 88 EUR berücksichtigt werden.
Der Antragsteller hält seine Beschwerde aufrecht. Mit Schriftsatz vom 23.4.2008 seiner Prozessbevollmächtigten macht er noch zusätzlich Versicherungsbeiträge i.H.v. 90,78 EUR monatlich geltend.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist auch nach erfolgter teilweiser Abhilfe teilweise begründet.
Es sind Fahrtkosten i.H.v. rund 187 EUR zu berücksichtigen, sodass sich ein einzusetzendes Einkommen von 252 EUR ergibt. Gemäß Tabelle zu § 115 ZPO führt dies zu monatlichen Raten i.H.v. 95 EUR.
Eine verbreitete Meinung lässt monatliche Abzüge vom Einkommen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich i.H.v. 5,20 EUR pro Entfernungskilometer bis höchsten 40 km zu. Zur Begründung wird ausgeführt, für die Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw sei die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII heranzuziehen (OLG Bamberg, FamRZ 2008, 156: OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 158; Zöller/Philippi, 26. Aufl., Rz. 25 zu § 115 ZPO).
Der Senat teilt diese Auffassung nicht, da die genannten Sätze, auch wenn die Verordnung am 21.3.2005 novelliert wurde, die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten nicht abdecken. Der Monatssatz von 5,20 EUR pro Entfernungskilometer entspricht rund 0,14 EUR pro gefahrenem Kilometer. Nach den SüdL (Nr. 10.2.2) kann das Einkommen pro gefahrenem Kilometer nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG um 0,30 EUR bereinigt werden, bei langen Fahrstrecken ab dem 30. Kilometer um 0,20 EUR. Diese bei der Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens anzusetzenden Fahrtkosten erscheinen als Durchschnittssätze angemessen.
Nach § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Auslagen vom Einkommen abzusetzen. Der Senat setzt deshalb entsprechend Nr. 10.2.2 SüdL i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JEG pro gefahrenen Kilometer 0,30 EUR an (ebenso OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 465; OLG Koblenz, MDR 2002, 965; vgl. auch Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 258).
Es ergeben sich somit monatliche Fahrtkosten i.H.v. rund 187 EUR (34 km × 0,30 EUR × 220 Arbeitstage : 12).
Die Beschwerde des Antragstellers erweist sich deshalb insoweit als begründet.
Weitere Beträge können nicht anerkannt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, was für eine Art von Versicherung der dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 23.4.2008 beigefügte Kontoauszug ausweist. Es kann deshalb nicht geprüft werden, ob es sich um eine nach § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII anzuerkennende Versicherung handelt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen
FamRZ 2008, 1961 |
MDR 2008, 941 |
FamRB 2009, 11 |
OLGR-Süd 2008, 581 |