Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 1 O 1571/15 (1)) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14.05.2018, Az. 1 O 1571/15 (1), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft und macht gegen die Beklagte, die als Bauträgerin das streitgegenständliche Mehrfamilienwohnhaus errichtet hat, Ansprüche auf Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum geltend.
In der Eigentümerversammlung vom 05.05.2015 wurde unter TOP 9 folgender Beschluss gefasst (K 1):
"Die Wohnungeigentümergemeinschaft verlangt von der ... GmbH die sofortige vertragsgemäße Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtsanwaltskanzlei ..., ... mit der Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu beauftragen.
Der Verwalter in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat ist berechtigt, dem Rechtsanwalt umfassende Vollmacht, auch zur Klage gegen den Bauträger ... zu erteilen."
Die Klägerin verlangte erstinstanzlich unter anderem die Beseitigung der Höhendifferenz im Bereich zwischen gepflasterter Hoffläche und öffentlicher Straße an der gesamten südöstlichen Grenze des Grundstücks durch Anpassung des Niveaus des Grundstücks.
Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Der von der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss sei zu unbestimmt. Eine Absprache des Verwalters mit dem Verwaltungsbeirat sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin könne auch nicht die Art und Weise der Mängelbeseitigung vorschreiben.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens hat das Landgericht Regensburg der Klage, soweit zuletzt noch rechtshängig, stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Es liege ein Planungsmangel vor, der dazu geführt habe, dass es zu einer für PKW's nicht überwindbaren Höhendifferenz zwischen Hoffläche und öffentlicher Straße gekommen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass bei einem Absenken der gesamten Hoffläche in Verbindung mit einer entsprechenden Umplanung die sonstigen Anforderungen wie ein barrierefreier Zugang oder eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen nicht sichergestellt werden könnte.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin eine Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Der Senat hat die Einwände der Berufungsführerin gegen das angefochtene Endurteil geprüft und gewürdigt. Die in der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte reichen jedoch nicht aus, um dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Die Klage ist zulässig.
Von der Zulässigkeit der Klage geht das Landgericht stillschweigend aus. Die von den Parteien unter dem Stichwort "Aktivlegitimation" diskutierten Fragen betreffen die Zulässigkeit der Klage. Diese ist auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten zu bejahen.
1) Die Klägerin ist insbesondere prozessführungsbefugt.
Das Landgericht hat zu Recht die Befugnis der Klägerin bejaht, die geltend gemachten Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen, auch wenn sie ihr materiell rechtlich nicht zustehen, da Inhaber der Ansprüche auf Herstellung des Gemeinschaftseigentums nur die jeweiligen Erwerber bzw. Miteigentümer sind. Die Ausübung dieser Rechte können die Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 i.V.m. §§ 21 Abs. 1 u. 5 Nr. 2 WEG jedoch durch Mehrheitsbeschluss auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen und verfahrensrechtlich in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (BGH, 15. Januar 2010 - V ZR 80/09 -, Rn. 7, 13, juris m.w.N.).
Dies ist in nicht zu beanstandender Weise durch die Beschlussfassung unter Top 9 der Eigentümerversammlung vom 05.05.2015 geschehen. Der Beschluss ist ausreichend bestimmt.
Es ist schon fraglich, ob ein entsprechender Beschluss überhaupt die betroffenen Mängel und geforderten Nachbesserungsarbeiten im Einzelnen bezeichnen muss.
Grundsätzlich entspricht es einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn auf das Gemeinschaftseigentum bezogene Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen werden. Die ordnungsgemäße Verwaltung erfordert es in aller Regel,...