Verfahrensgang
AG Neumarkt i.d. OPf. (Aktenzeichen NM-17317-7) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neumarkt i.d.OPf. - Grundbuchamt - vom 05.11.2019 dahin abgeändert, dass der beantragten Eintragung der fehlende Nachweis der Vollentgeltlichkeit der Verfügung über den unter I. der Gründe dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz entgegensteht.
2. Frist zur Behebung dieses Hindernisses wird gesetzt auf 03.02.2019.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Wohnungseigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Neumarkt i.d.OPf. von Neumarkt i.d. OPf. Blatt ... ist Johann Valentin Vogt als Alleineigentümer des 248/10.000 Miteigentumsanteils am Grundstück der Gemarkung N., Flst. ..., ..., ..., Gebäude- und Freifläche zu 2.627 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung mit Keller Nr. ... laut Aufteilungsplan eingetragen.
In Abteilung 2 Nr. 11 ist ein Nacherbenvermerk wie folgt eingetragen: Nacherbfolge ist angeordnet, Nacherben der V. sind L., K., K.; der Nacherbfall tritt ein beim Tode des Vorerben. Der Vorerbe ist befreit. (...);
In Abteilung 2 Nr. 12 ist ein Testamentsvollstreckungsvermerk eingetragen.
Beide Eintragungen sind gemäß notariellem Testament vom 21.03.2006 und Eröffnungsniederschrift vom 28.11.2016, Az. VI ..., Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. am 18.09.2017 erfolgt.
Voreigentümerin war die am 26.09.2016 unter Hinterlassung zweier volljähriger Kinder verstorbene V. (im Folgenden auch als Erblasserin bezeichnet). Diese wurde gemäß notariellem Testament vom 21.03.2006 und Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts Neumarkt i.d.OPf. vom 28.11.2016, Az. VI ..., beerbt von V. alleine. Testamentsvollstreckung wurde angeordnet. Der Testamentsvollstrecker wurde von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Mit notariellem Vertrag vom 29.03.2019 (Notar Dr. M., URNr. ...) erklärten Rechtsanwältin W. als Testamentsvollstreckerin der Erblasserin und Frau V. die Auflassung hinsichtlich des genannten Grundbesitzes an letztere. Die Testamentsvollstreckerin erklärte in dieser Urkunde nach Hinweis des Notars auf § 2205 Satz 3 BGB (Schenkungsverbot), dass es sich nach ihrer Überzeugung um ein vollentgeltliches Geschäft handle. Unter Nr. I.4. der Urkunde wurde darauf hingewiesen, dass die Beteiligten vor dem Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. (Anm.: im Verfahren C ... "wegen Räumung") am 06.03.2019 einen Vergleich geschlossen haben, welcher der heutigen Urkunde beiliegt.
In dessen Ziffer 1 verpflichteten sich (zusammengefasst) die Beteiligten, die Auflassung dieser Wohnung zu erklären, gemäß Ziffer 3 wird mit Eigentumsübergang der Wohnung der restliche Pflichtteil in Höhe von 19.000 EUR fällig. Gemäß Ziffer 4 sind nach Erfüllung der vorstehenden Ziffern mit Zahlung des in Ziffer 3 genannten Betrages in Höhe von 19.000 EUR sämtliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der V. betreffend den Nachlass der Erblasserin abgegolten und erledigt, ebenso gemäß Ziffer 5 die streitgegenständlichen Herausgabeansprüche. Gemäß Ziffer 6 wurden die Kosten des Verfahrens und dieses Vergleichs gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert (der dem Rechtsstreit offenbar zugrundeliegenden Räumungsklage) wurde auf 7.708 EUR, der überschießende Vergleichswert auf 256.395,25 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 10.09.2019 beantragte der Urkundsnotar im Namen aller Antragsberechtigten (§ 15 Abs. 2 GBO) den Vollzug der Urkunde.
Die Nacherben wurden vom Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. - Grundbuchamt - angehört.
Die K. wandte sich mit Schreiben vom 21.10.2019 gegen die Löschung des Nacherbenvermerks, da der Vorerbe zum Schutz des Nacherben grundsätzlich nicht über Immobilien verfügen dürfe (§ 2113 BGB). Sie teilte mit, dass sie nicht zugestimmt habe und nicht zustimmen oder auf das Nacherbenrecht verzichten werde. Es sei zu befürchten, dass Frau V. das Recht des/der Nacherben beeinträchtigt oder vereitelt.
Mit Zwischenverfügung vom 05.11.2019 stellte das Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. - Grundbuchamt - fest, dass der beantragten Eintragung die fehlende Zustimmung der Nacherben in notariell beglaubigter Form entgegenstehe und setzte Frist zur Behebung dieses Hindernisses bis 05.12.2019.
Hiergegen legte der Urkundsnotar mit Schreiben vom 11.11.2019 Beschwerde ein. Es bedürfe keiner Zustimmung der Nacherben, da es sich um eine entgeltliche Verfügung in Erfüllung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 06.03.2019 handele, die keine Beeinträchtigung oder Vereitelung des Nacherbenrechts darstelle. Auch in Bezug auf den Vergleich, durch den sämtliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche von V. gegen den Nachlass der Erblasserin abgegolten wurden, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtshandlung der Testamentsvollstreckerin unentgeltlich gewesen wäre, wozu dies nach § 2205 Satz 3 BGB auch nicht berechtigt gewesen wäre. Der Vorerbe sei gemäß §§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB berechtigt, die Aufwendungen für die Erfüllung des Pflicht...