Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Keine Aussetzung im Falle des Rentenbezuges trotz VBL-Beteiligung
Leitsatz (amtlich)
Bezieht ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rente, ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, auch wenn die Anwartschaft eines bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versicherten Ehegatten nicht verbindlich festgestellt werden kann, weil die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach dem Urteil des BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - neu zu bestimmen ist.
In diesem Fall ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs dennoch die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mitgeteilte Startgutschrift zugrunde zu legen.
Normenkette
BGB §§ 1587 ff.
Verfahrensgang
AG Fürth (Bayern) (Urteil vom 27.11.2007; Aktenzeichen 202 F 941/07/) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden, wird das Endurteil des AG - FamG -... vom 27.11.2007 (202 F 941/07) in Nr. 2. abgeändert.
2. Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Oberfranken und Mittelfranken Rentenanwartschaften von monatlich 130,15 EUR, bezogen auf den 30.6.2007, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnr. ... werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der. Deutschen Rentenversicherung Oberfranken und Mittelfranken Rentenanwartschaften von monatlich 0,91 EUR, bezogen auf den 30.6.2007, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Von der Erhebung der Gerichts kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Endurteil vom 27.11.2007 hat das FamG auf den am 19.7.2007 zugestellten Antrag der Antragstellerin die am 25.10.1990 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB (1.10.1990 bis 30.6.2007) haben beide Parteien folgende ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaften erworben:
Antragstellerin:
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 446,47 EUR
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 182,39 EUR
Das FamG hat die Anwartschaft bei der VBL nach der BarwertVO in eine dynamische Rente i.H.v. 103,79 EUR
monatlich umgerechnet.
Antragsgegner:
Er bezieht bereits Rente und zwar:
von der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken ehezeitbezogen 186,17 EUR
von der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden 101,97 EUR
Das FamG hat die Betriebsrente beider Bayerischen Versorgungskammer in eine dynamische Rente i.H.v. monatlich 55,58 EUR umgerechnet.
Es hat danach folgende Ausgleichsbilanz aufgestellt:
Antragstellerin:
gesetzliche Rentenanwartschaften VBL insgesamt 446,47 EUR
103,79 EUR
550,26 EUR
Antragsgegner:
gesetzliche Rentenanwartschaften Bayerische Versorgungskammer
insgesamt: 186,17 EUR
55,58 EUR
241,75 EUR
Hieraus hat das FamG eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin i.H.v. 154,26 EUR errechnet ((550,26 EUR -241,75 EUR): 2).
Den Ausgleich hat es durchgeführt durch Übertragung von monatlichen Rentenanwartschaften i.H.v. 130,15 EUR vom Rentenkonto der Antragstellerin auf das des Antragsgegners und i.H.v. 24,11 EUR durch Begründung von monatlichen Rentenanwartschaften auf dem Rentenkonto des Antragsgegners zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VBL.
Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist der VBL am 30.11.2007 und der Bayerischen Versorgungskammer am 3.12.2007 zugestellt worden. Diese Versicherungsträger haben gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich jeweils befristete Beschwerde eingelegt, die Bayerische Versorgungskammer mit Schriftsatz vom 10.12.2007, beim OLG Nürnberg eingegangen am 14.12.2007, die VBL mit Schriftsatz vom 13.12.2007, beim OLG Nürnberg eingegangen am 17.12.2007.
Sie rügen die Umrechnung der Betriebsrente des Antragsgegners nach der Barwert-VO durch das FamG:
Da der Antragsgegner bereits Rente beziehe und die Betriebsrente bei der Bayerischen Versorgungskammer im Leistungsteil volldynamisch sei, müsse die Umrechnung unterbleiben und sei der Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Betriebsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Die VBL trägt zusätzlich vor:
Die Betriebsrente der Antragstellerin sei von der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) betroffen. Es werde jedoch angeregt, das Verfahren nicht auszusetzen, da der Antragsgegner bereits Rente beziehe.
Die Beteiligten haben der angekündigten Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht widersprochen.
II. Die form-...