Leitsatz (amtlich)

§ 1059a BGB ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nicht entsprechend angewendet werden kann, wenn das Unternehmen des Einzelkaufmanns im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG auf eine andere Person übergeht.

 

Normenkette

BGB § 1059a

 

Verfahrensgang

AG Erlangen

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Löschung der Auflassungsvormerkung und des Vorkaufsrechts eingetragen in Abteilung 2 Nrn. 1 und 2 an dem Grundstück Grundbuch von E. Bd. Bl. ... wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Löschung des Vorkaufsrechts zugelassen.

III. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird auf 503.702,54 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Löschung einer Auflassungsvormerkung, die einen Auflassungsanspruch aus einem Rückkaufsrecht sichert, und die Löschung eines Vorkaufsrechts durch das Grundbuchamt.

1. Mit Kaufvertrag vom 7.7.1960 verkaufte die B. AG in N. das im Grundbuch von E. Bd. Bl. ... eingetragene Grundstück - eine aus dem Betriebsgrundstück herausgetrennte Teilfläche von 1.500 qm - an Frau H. B. Mit Nachtragsurkunde vom 4.4.1962 räumte Frau H. B. der Verkäuferin ein Rückkaufsrecht ein, "falls die Eheleute R. und H. B. verstorben sind oder den Wohnsitz im Hause ... aufgeben oder das Anwesen an einen Dritten veräußern." Nach Eintritt des Rückkaufsfalles war das Rückkaufsrecht innerhalb eines halben Jahres auszuüben; anderenfalls sollte es erlöschen. Zur Sicherung des Anspruches auf Rückauflassung bestellte die Käuferin der Verkäuferin eine Auflassungsvormerkung. In der gleichen Urkunde räumte sie außerdem der Verkäuferin ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle ein.

Am 18.12.1962 wurden eine Auflassungsvormerkung für das Rückkaufsrecht der Fa. B. AG in N. und ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die Fa. B. AG in N. eingetragen.

In der Folgezeit wurde die Fa. B. AG zunächst in die B. GmbH umgewandelt und schließlich deren Vermögen auf den Kaufmann R. K. unter der Firma "B.- R. K.", eingetragen im Handelsregister des AG ... HR A., übertragen. Die Firma ist am 18.4.1978 erloschen.

Daneben bestand noch eine einzelkaufmännische Firma R. K., eingetragen im Handelsregister des AG ... HR A.

Mit Urkunde vom 20.6.1986 übertrug die Eigentümerin H. B. das Grundstück auf ihre Tochter, die weitere Beteiligte, die am 21.8.1986 als Eigentümerin eingetragen wurde. In der Urkunde wurde die Löschung von Auflassungsvormerkung und Vorkaufsrecht beantragt.

Mit Schreiben vom 10.7.1986 informierte das Grundbuchamt Herrn R. K., dass im Zusammenhang mit einer Eintragung im Grundbuch die Löschung der Auflassungsvormerkung und des Vorkaufsrechts beantragt sei. Nachdem bescheinigt sei, dass die Fa. "B. R. K ..." am 18.4.1978 erloschen sei, möge mitgeteilt werden, ob anlässlich des Erlöschens der Firma eine Rechtsnachfolge stattgefunden habe. Falls es keinen Rechtsnachfolger gebe, könnten die Rechte gelöscht werden; anderenfalls müsse der Rechtsnachfolger einer Löschung zustimmen.

R. K. ließ daraufhin am 11.7.1986 gegenüber dem Grundbuchamt erklären, er sei Rechtsnachfolger der Fa. B. R. K ... und damit Berechtigter aus der Auflassungsvormerkung und dem Vorkaufsrecht. Er sei interessiert, dass die Rechte bestehen blieben und sei sich insoweit mit der Eigentümerin einig. Die neue Eigentümerin teilte dem Grundbuchamt in einer notariell beglaubigten "Übernahmeerklärung" vom 18.8.1986 mit, dass die Rechte entgegen der Annahme im Überlassungsvertrag nicht erloschen seien und übernommen würden; es werde beantragt, die Bezeichnung im Grundbuch zu berichtigen.

Am 21.8.1986 wurde als neuer Berechtigter beider Rechte der Kaufmann R. K. eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 29.9.1994 gründete R. K. als Kommanditist mit der "R. K. Beteiligungs-GmbH" als persönlich haftender Gesellschafterin die "R. K. GmbH & Co. H. KG", die Beschwerdeführerin. Seine Kommanditeinlage erbrachte er, indem er das gesamte Vermögen der Fa. R. K. in die KG einbrachte.

Frau B. ist am ... 1995 verstorben. Am ... 2001 verstarb R. K.

Mit Schreiben vom 21.1.2012 teilte die Eigentümerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit ihrer Familie schon seit Jahren in E. lebe und niemand in der Familie beabsichtige, das Anwesen zu nutzen; es sei deshalb beabsichtigt, es zu verkaufen. Sie bot es der Beschwerdeführerin zum Rückkauf an.

Mit Schreiben vom 5.3.2012 teilte die Beschwerdeführerin ihr mit, dass sie das Rückkaufsrecht ausübe.

Am 11.6.2012 löschte das Grundbuchamt die Auflassungsvormerkung.

Am 30.7.2012 beantragte die Eigentümerin die Löschung des Vorkaufsrechtes, weil der Berechtigte verstorben sei und eine Übertragbarkeit nach § 1059a BGB bei natürlichen Personen nicht bestehe.

Mit Schreiben vom 10.9.2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der Auflassungsvormerkung und beantragte, sie als Berechtigte der Vormerkung einzutragen.

Am 4.12.2012 löschte das Grundbuchamt auch das Vorkaufsrecht und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht Berechtigt...

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