Leitsatz (amtlich)

1. Sind dem Unterhaltspflichtigen eine Rente wegen teilweiser Berufsunfähigkeit und ein in etwa gleich hohes (fiktives) Erwerbseinkommen zuzurechnen, ist der ihm zuzubilligende Selbstbehalt gegenüber einem minderjährigen Kind mit einem Betrag zwischen 950,- EUR und 770 EUR, also etwa 860,- EUR, zu bemessen.

2. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in einer im beiderseitigen Miteigentum stehenden Immobilie zusammen, kann die Ersparnis aufgrund von Synergieeffekten mit (10 % von 500,- EUR =) 50,- EUR angenommen werden, wenn für die Finanzierung der Immobilie ein unterhaltsrechtlich anzuerkennender monatlicher Aufwand von mindestens 270,- EUR auf den Unterhaltspflichtigen entfällt.

 

Normenkette

BGB § 1603

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 25.11.2011; Aktenzeichen 105 F 227/11)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 25.11.2011 abgeändert wie folgt:

1. Die vor dem AG Nürnberg im Verfahren 105 F 2339/06 abgeschlossene Vereinbarung vom 4.1.2007 wird für die Zeit ab 1.1.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner folgenden Kindesunterhalt zu bezahlen hat:

a) Für die Antragstellerin zu 1)..., geboren am ...,

für die Zeit von Januar 2010 mit Mai 2012 unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch insgesamt 4.210,- EUR und ab Juni 2012 monatlich, monatlich im Voraus 145 EUR;

b) Für den Antragsteller zu 2)..., geboren am ...,

für die Zeit von Januar 2010 mit Mai 2012 unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch insgesamt 4.004,- EUR und ab Juni 2012 monatlich, monatlich im Voraus 145 EUR.

2. Der Abänderungsantrag des Antragstellers zu 2), der weiter gehende Abänderungsantrag der Antragstellerin zu 1) und der weiter gehende Widerantrag des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

II. Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragsteller zu 1) und zu 2) je 1/4 und der Antragsgegner 1/2 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren erster Instanz haben die Beteiligten selbst zu tragen.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz haben die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) je 1/3, zusammen also 2/3, und der Antragsgegner 1/3 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller zu 1) und zu 2) je 1/3, insgesamt also 2/3 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) und zu 2) hat der Antragsgegner jeweils 1/3 zu tragen.

Im Übrigen haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdever- fahren selbst zu tragen.

IV. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

 

Gründe

I. Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners aus dessen mit einem Urteil vom 22.7.2004 geschiedener Ehe mit der Mutter der Antragsteller. Die Antragsteller leben bei ihrer Mutter.

Der Antragsgegner hat zusammen mit seiner Lebensgefährtin ... 2006 ein Doppelhaus in ... erworben. Die eine Hälfte des Doppelhauses wird vom Antragsgegner, seiner Lebensgefährtin und deren Tochter bewohnt. Die andere Hälfte des Doppelhauses ist noch nicht vollständig fertiggestellt und nicht bewohnt.

Der Antragsgegner war bis Dezember 2009 als Maschineneinsteller und Produktionsleiter in einer Großbäckerei beschäftigt.

In einem von den jetzigen Antragstellern betriebenen Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt vor dem AG Nürnberg (Az. 105 F 2339/06) haben die Parteien in der Sitzung des AG vom 4.1.2007 eine Vereinbarung getroffen, in der der Antragsgegner sich u.a. verpflichtet hat, ab 1.1.2007 an die Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 100 % des Regelbetrages der Regelbetrag-Verordnung abzgl. anrechenbaren Kindergeldes, d.h. einen Zahlbetrag von jeweils 247,- EUR, zu bezahlen.

Ende des Jahres 2009 wurde der Antragsgegner arbeitslos. Von Januar bis Juni 2010 bezog er Arbeitslosengeld I i.H.v. ca. 1.060,- EUR monatlich.

Von Juli 2010 bis Januar bzw. Februar 2011 war der Antragsgegner bei einer Firma ... GmbH & Co. KG als Hausmeister tätig. Nachdem er Ende 2010 und Anfang 2011 im Hinblick auf Beschwerden aus einem Wirbelsäulenschaden vorübergehend krank geschrieben wurde, wurde ihm zum 20.2.2011 vom Arbeitgeber gekündigt. In der Folgezeit bezog der Antragsgegner zunächst bis 28.4.2011 Krankengeld und ab 29.4. bis 28.10.2011 Arbeitslosengeld I.

Seit Juli 2011 bezieht der Antragsgegner aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bei der ... Lebensversicherung aufgrund der Annahme, dass er zumindest 50 % außer Stande ist, seinen bisherigen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, eine Berufsunfähigkeitsrente, die sich ab 1.1.2012 auf monatlich 516,- EUR beläuft.

Mit einem am 21.1.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 19.1.2011 haben die Antragsteller beantragt, die Vereinbarung vom 4.1.2007 für die Zeit ab 1.1.2010 dahingehend abzuändern, dass der Ant...

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