Leitsatz (amtlich)
1. Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.
2. Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.
Normenkette
BGB §§ 195, 199, 634a
Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 01.07.2020; Aktenzeichen 13 O 1655/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 01.07.2020, Aktenzeichen 13 O 1655/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.242.063,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der mit der Erbringung von Leistungen der Tragwerksplanung für das Bauvorhaben "S. 3" in M. beauftragt war, Schadensersatz gestützt auf die Behauptung, eine Verzögerung des Bauvorhabens sei dadurch eingetreten, dass der Beklagte Bewehrungspläne beim Prüfstatiker vorgelegt habe, die dieser als untauglich oder zumindest in erheblichem Umfang als fehlerhaft beurteilt und daher nicht zur Ausführung freigegeben habe. Im geringen Umfang seien - so die Klägerin weiter - Schäden auch dadurch entstanden, dass Pläne durch den Beklagten verspätet fertiggestellt worden seien.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 01.07.2020 (Bl. 242 ff. d. A.) sowie die dortige Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen und ergänzend auf den Hinweis des Senats vom 13.07.2021 (Bl. 325 ff. d. A.) verwiesen.
Im Berufungsverfahren wird von der Klägerin beantragt:
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 01.07.2020 - Az. 13 O 1655/18 - wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.242.063 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
2. Hilfsweise: Das Urteil des LG Regensburg vom 01.07.2020 - Az. 13 O 1655/18 - wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
B. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 01.07.2020, Aktenzeichen 13 O 1655/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 13.07.2021 (Bl. 325 ff. d. A.) Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 10.08.2021 (Bl. 350 ff. d. A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass. Zu dieser ist lediglich das Folgende auszuführen:
1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung (im Folgenden: n. F.) grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks gelten machen kann und ihm bis dahin Ansprüche nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zustehen (BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VIII ZR 301/13 -, juris Rn. 31 und Rn. 40). Die Abnahme grenzt im Sinne einer zeitlichen Zäsur die Erfüllungs- von den Nacherfüllungsansprüchen ab. Eine Parallelität zwischen allgemeinem Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechten gibt es daher nicht. Eine fehlerhafte Planung kann vor einer Abnahme (oder dem Eintritt eines Abnahmesurrogats, das die Abnahmewirkungen auslöst) wegen eines Folgeschadens demgemäß ausschließlich einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung (unmittelbar) nach § 280 Abs. 1 BGB begründen. Die Regelung des § 634 Nr. 4 BGB ist insoweit nicht einschlägig.
2. Es ist weiter höchstrichterlich entschieden, dass Ansprüche nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht der Regelverjährung unterliegen (BGH, Urteil vom 08.07.2010 - VII ZR 171/08 -, juris Rn. 11).
3. In Kombination bedeutet dies, dass § 634a BGB, der sich nach seinem eindeutigen Wortlaut auch auf § 634 Nr. 4 BGB bezieht, auf einen Anspruch nach ...