Verfahrensgang
AG Nürnberg (Urteil vom 30.04.2015; Aktenzeichen 122 F 7/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin... gegen den Beschluss des AG Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 30.4.2015, Az. 122 F 7/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin..., geboren am... 1977, ist mit..., geboren am... 1979, verheiratet. Beide besitzen die ugandische Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde am... 2005 in Uganda geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die Ende 2013 9 und 6 Jahre alt waren... floh im Jahr 2009 aus politischen Gründen aus Uganda. Er wurde im Jahr 2010 in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt. In der Folgezeit holte er im Rahmen der Familienzusammenführung seine Frau und seine zwei leiblichen Kinder nach Deutschland. Vor der Übersiedlung nach Deutschland führte die Antragstellerin bezüglich... in Uganda ein Adoptionsverfahren durch. Da im Verfahren zur Familienzusammenführung beim Ausländeramt in Nürnberg die Adoption nicht anerkannt worden ist, haben die Antragstellerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 4.12.2013, das am 30.12.2013 beim AG eingegangen ist, beantragt, die Adoption von... durch sie beide in Deutschland gerichtlich anzuerkennen.
Die Antragstellerin trägt vor,... sei am... 1998 in Uganda geboren. Ihre Mutter, die ihre Cousine gewesen sei, sei kurze Zeit nach der Geburt verstorben. Der leibliche Vater sei unbekannt... sei daher nach dem Tod ihrer Mutter zunächst bei der Großmutter aufgewachsen. Nach deren Tod hätten sie und ihr Ehemann... im Alter von 7 Jahren zu sich genommen. Da in Uganda eine Adoption nicht erforderlich sei, wenn Verwandte für eine Waise sorgen würden, habe man erst 2010, als auch sie Uganda habe verlassen wollen, in Uganda ein Adoptionsverfahren eingeleitet. Die Adoption sei dort durch Entscheidung des Chief Magistrates Court of... vom 19.11.2010 ausgesprochen worden.
Nach Eingang des Antrags forderte das AG die Antragstellerin und ihren Ehemann mit Verfügung vom 3.1.2014 auf folgende Unterlagen vorzulegen:
- Originaladoptionsentscheidung
- Beglaubigte Übersetzung der Originaladoptionsentscheidung
- Rechtskraftvermerk/evtl. Registrierung in ein staatliches Register
- Übersetzung der Registrierung
- Ergebnis der "Urkundenüberprüfung" der Adoptionsentscheidung durch die Auslandsvertretung
- Heiratsurkunde im Original oder beglaubigte Abschrift
- Bezüglich der Anzunehmenden:
- Staatsangehörigkeitsnachweis
- Geburtsurkunde vor der Adoption im Original oder beglaubigte Abschrift mit beglaubigter Übersetzung
- Geburtsurkunde nach der Adoption im Original oder beglaubigte Abschrift mit beglaubigter Übersetzung
- Nachweis über die Beteiligung der leiblichen Eltern
- Sozialbericht/Kindeswohlprüfung soweit vorhanden
Nachdem die Deutsche Botschaft in Kampala darum bat, wurden die erforderlichen Unterlagen durch das AG aufgrund der Verfügung vom 3.5.2014 nochmals direkt bei der Botschaft angefordert. Diese übersandte sodann mit Schreiben vom 27.5.2014 Kopien der beiden als vertraulich zu behandelnden Prüfberichte vom 27.5.2011 und 22.7.2011, die auf Veranlassung des Ausländeramtes in Nürnberg erstellt worden waren. Die übrigen Originalunterlagen hat die Botschaft auf Bitte von Herrn... an das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge in Nürnberg übersandt.
Die Antragstellerin und ihr Ehemann legten Anfang August 2014 folgende Unterlagen vor:
- eidesstattliche Erklärung von... vom 25.11.2011 sowie deren beglaubigte Übersetzung jeweils im Original
- eidesstattlichen Erklärung von... vom 2.9.2011 sowie deren Übersetzungen jeweils im Original
- Sterbeurkunde von... vom 10.11.2010 im Original sowie beglaubigten Abschrift der Übersetzung mit Kopie des Ausweises der Antragstellerin sowie Kopie der Übersetzung hiervon
- Kopien eines Schreibens des Büros des Leitenden Bewährungshelfers des Bezirks... (...) vom 9.11.2010 mit Kopie der Übersetzung
- Beglaubigte Abschrift einer Bestätigung des Regionsvorsitzenden vom 20.10.2010 über den Todesfall... mit Kopie der Übersetzung
Beglaubigte Abschrift der "Adoption Order" des Chief Magistrates Court... vom 19.11.2010 sowie Original der Übersetzung
- Original der Geburtsurkunde von... vom 29.12.2010 mit Original der Übersetzung
Sowohl der Todesfall... als auch die Geburt von... wurden erst 2010 auf Veranlassung und aufgrund der Angaben der Antragstellerin in die entsprechenden Register eingetragen. Auf die Frage, wieso der Todesfall nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums registriert worden sei, gab die Antragstellerin an, dass man sich der Notwendigkeit der Registrierung nicht bewusst gewesen sei.
Mit Verfügung vom 29.9.2014 wies das AG darauf hin, dass... in Uganda allenfalls von der Antragstellerin alleine adoptiert worden sei. Außerdem seien noch folgende fehlenden Unterlagen vorzulegen:
- Geburtsurkunde von.. nach der Adoption in der die Adoption angeführt wird,
- Rechtskraftvermerk der Entscheidung ...