Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Unterbringung nach dem ThUG
Normenkette
ThUG §§ 1-2
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Regensburg vom 28.10.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Regensburg vom 14.10.2011, mit dem seine vorläufige Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung i.S.d. § 2 ThUG angeordnet wurde, hat sich erledigt.
Gründe
I. Das LG X hat den Betroffenen mit Urteil vom ... 1995, rechtskräftig seit dem ... 1995 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, die er bis 15.3.2008 vollständig verbüsste. Mit weiterem Urteil vom 16.4.2008 hatte das LG X bei dem Betroffenen gem. § 66b Abs. 1 S. 2 StGB die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet, die vom 30.9.2008 bis 18.10.2011 in der Justizvollzugsanstalt S vollzogen wurde.
Am 20.1.2011 beantragte der Leiter der Justizvollzugsanstalt S bei dem LG Regensburg die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1 ThUG anzuordnen.
Mit Beschluss vom 9.6.2011 hat der erste Strafsenat des OLG Nürnberg entschieden, dass die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung zum 31.12.2011 erledigt ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei dem Betroffenen keine aus konkreten Umständen ableitbare hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehe.
Mit Beschluss vom 14.10.2011 hat die 7. Zivilkammer des LG Regensburg die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung i.S.d. § 2 ThUG mit Wirkung ab Erledigung der Sicherungsverwahrung einstweilen angeordnet.
Mit Beschluss vom 18.10.2011 hat der erste Strafsenat des OLG Nürnberg unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG v. 15.9.2011 - 2 BvR 1516/11 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung für erledigt erklärt. Seither ist der Betroffene nach § 14 ThUG vorläufig im Bezirkskrankenhaus S untergebracht.
Mit Beschluss vom 28.10.2011 hat die 7. Zivilkammer des LG Regensburg nach vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen, Erholung zweier schriftlicher Gutachten durch die Sachverständigen Oberarzt B vom 30.6.2011 und Dr. S vom 3.7.2011, die Erholung eines Zusatzgutachtens des Sachverständigen Oberarzt B vom 19.10.2011 und der Anhörung beider Sachverständiger im Termin vom 26.10.2011 die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung i.S.v. § 2 ThUG angeordnet, die spätestens am 17.4.2013 endet, sofern sie nicht vorher verlängert wird. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vorliege und zwar entgegen der von beiden Sachverständigen vorgenommenen Bewertung. Der Sachverständige Dr. S habe eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Alkoholabhängigkeit sowie eine Psychopathie, die mit einem erhöhten Kriminalitätsrisiko verbunden sei, diagnostiziert. Auch habe er ausgeführt, dass die Kriminalität bei den Betroffenen ein eingeschliffenes Verhaltensmuster sei und er sich auch im Laufe der langjährigen Haft seine kriminelle Identität bewahrt habe. Bei dem Betroffenen liege der für eine psychische Störung erforderliche Grad der Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung vor. Der Sachverständige Dr. S sei nur deshalb zu einem anderen Resultat gekommen, da er unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, dass eine psychische Störung den Eingangskriterien des § 20 StGB entsprechen müsse. Der Sachverständige B sei von dissozialen Charakterzügen ausgegangen, die jedoch nach seiner Auffassung nicht an eine dissoziale Persönlichkeitsstörung heranreichen würden. Der Sachverständige B habe festgehalten, dass bei dem Betroffenen eine zeitlich stabile, persönlichkeitsgebundene Bereitschaft bestehe, aktiv kriminell zu handeln und situativen Reizen zu folgen. Die Ansicht des Sachverständigen B, dass keine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege, stehe nicht nur im Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen Dr. S, sondern auch zu den vorgängigen Gutachten der Sachverständigen Dr. L vom 4.4.2008 und des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 2.11.2010. Die Sachverständige Dr. L habe auch aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gestellt. Der Sachverständige Prof. Dr. N habe diese Diagnose nicht in Frage gestellt. Die Gesamtwürdigung ergäbe, dass in Folge der psychischen Störung des Betroffenen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung jedenfalls der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen bestehe. Der Sachverständige Dr. S habe den Betroffenen hinsichtlich erneuter Gewaltdelikte als Hochrisikopatient eingestuft, wobei von einer schnellen deliktischen Rückfallgeschwindigke...