Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung des Sondereigentums, Zwischenverfügung, Sondernutzungsrecht, Miteigentumsanteil, Vorkaufsberechtigtem, Ausübung des Vorkaufsrechts, Persönliches Vorkaufsrecht, Dingliches Vorkaufsrecht, Vorkaufsrechten, Aufteilungsplan, Grundbuchamt, Eintragungshindernis, Gemeinschaftseigentum, Wohnungseigentümergemeinschaft, Miteigentümer, Dinglich Berechtigter, Unbekannter Aufenthalt, Teilfläche, Nichtabhilfeentscheidung, Notarieller Kaufvertrag
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Verfügung vom 24.09.2021; Aktenzeichen GL-14688-85) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Ziffer 2. der Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nürnberg vom 24.09.2021, Az.: ..., - wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die in der Zwischenverfügung vom 24.09.2021 gesetzte Frist bis zum 01.04.2022 verlängert wird.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 06.04.2021 (Notar, URNr.) veräußerten die Beteiligten G., K. und H. an die Beteiligten L und L, die Beschwerdeführerin, zum Miteigentum je zur Hälfte eine dem Grundbesitz FlNr.xx, Gebäude- und Freifläche zu 660 qm, der Gemarkung, zugehörige, amtlich noch zu vermessende Teilfläche im Ausmaß von ca. 74 qm.
Nach Zerlegung des Grundstücks FlNr. 32 erhielt diese Teilfläche die FlNr. 3/31, Nähe X. straße, Gebäude und Freifläche, zu 74 qm.
Das ursprüngliche Grundstück FlNr. 3/12 und - nach erfolgter, am 23.04.2021 grundbuchamtlich vollzogener Zerlegung - das Grundstück mit dem Beschrieb Fl.Nr. 3/12 (jetzt zu 586 qm) und Fl.Nr. 3/31 ist aufgeteilt in Wohnungs- und Teileigentum wie folgt:
"Im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts von xx Blatt xx sind H. zu 38/100, G. zu 31/100 und K. zu 31/100 als Miteigentümer des 242,65/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück der Gemarkung xx Fl.Nr. 3/12 X. straße, Gebäude und Freifläche, und Fl.Nr. 3/31 Nähe X. straße, Gebäude und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an den Kellerräumen und der Garage, im teilweise geänderten Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1, eingetragen. Weiter ist dieser Einheit dort ein Sondernutzungsrecht an einer im Lageplan gelb eingezeichneten Gartenfläche zugeordnet. In der diesbezüglichen Bewilligung vom 04.09.2006 URNr. Notar, ist unter Ziffer II. a. Sondernutzungsrechte Folgendes geregelt:
Der Vertragsteil erklärt, dass mit dem Miteigentumsanteil zu 242,65/1.0000, verbunden mit dem Sondereigentum an den Kellerräumen, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet, gemäß § 15 WEG das Recht zur alleinigen und ausschießlichen Benutzung der Gartenfläche, wie in der Anlage I zu dieser Urkunde gelb eingezeichnet, verbunden ist."
In der Urkunde ist handschriftlich vermerkt: Farbliche Einzeichnung beim Kopieren "verlorengegangen"; Plan mit Farbe wurde am 27.09.2006 eingereicht. Die oben erwähnte Teilfläche von 74 qm stellt eine Teilfläche dieser gelb gekennzeichneten Gartenfläche dar.
Weiter sind eingetragen in den Wohnungsgrundbüchern des Amtsgerichts von xx in Blatt xx H. als Miteigentümerin zu 299,62/1000 des vorbezeichneten Grundstücks, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Wintergärten, im Aufteilungsplan bezeichnet als Nr. 2, in Blatt 14690 G. als Miteigentümer zu 273,33/1000 des vorbezeichneten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Balkonen sowie dem Kellerraum, im teilweise geänderten Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 3, und in Blatt 14691 K. als Miteigentümer zu 184,40/1000 des vorbezeichneten Grundstücks, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Spitzboden, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 4.
In den Wohnungsgrundbüchern ist jeweils in Abteilung II ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall für E. eingetragen.
In der Kaufvertragsurkunde bewilligen die Beteiligten G., K. und H., das Sondereigentum samt den dazugehörigen Rechten an dem vertragsgegenständlichen Grundbesitz (jetzt Fl.Nr. 3/31 Nähe xXstraße) gemäß Urkunde des Notars vom 04.09.2006, URNr. xx, aufzuheben. Weiter wird festgestellt, dass das Sondereigentum gemäß vorgenannter Urkunde nur noch das nach amtlicher Vermessung neugebildete Restgrundstück FlNr. 3/12 im Ausmaß von ca. 586 qm betrifft.
Die Beteiligten legen in der Vertragsurkunde dar, dass sie davon ausgehen, dass die Urkunde, da das jeweilige Vorkaufsrecht nur am jeweiligen Raumeigentum bzw. dem entsprechenden Miteigentumsanteil und nicht am Grundstück als solchem eingetragen sei und vorliegend nur eine Grundstücksteilfläche und kein Raumeigentum bzw. kein Miteigentumsanteil veräußert werde, keinen Vorkaufsfall darstelle. Aus demselben Grund würden auch die Vorkaufsrechte nicht an dem neu entstandenen Grundstück (FlNr. 3/31) lasten, sondern weiterhin lediglich an den Raumeigentumseinheiten bzw. Miteigentumsanteilen.
Die Beteiligten beantragten daher am 13.08.2021 durch den Verfahrensbevollmächtigen Notar beim Grundbuchamt u.a. die pfandfreie Abschreibung der vertragsgegenständlichen Teilfläche von d...