Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 15.08.2000; Aktenzeichen 2 O 10172/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.08.2000 abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 11.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Beschwer der Klägerin wird auf
DM 349.170,30
festgesetzt.
Beschluß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf
DM 349.170,30
festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Leistungspflicht der Beklagten aus einer Brandversicherung, die der am 12.9.1915 geborene Vater der Klägerin für sein Anwesen in E., M.-K. S., bei der Beklagten abgeschlossen hat und für welche die Geltung der Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen der Bayer. Landesbrandversicherungs AG (ABB) vereinbart ist.
Am 10.2.1999 kam es in der vom Vater der Klägerin bewohnten Erdgeschoßwohnung zu einem Brand, durch welchen dieser eine Rauch- und Gasvergiftung erlitt, so daß er am folgenden Tag verstarb. Er ist von der Klägerin und ihren beiden Brüdern beerbt worden. Diese haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Erlangen vom 25.6.1997 war für den Vater der Klägerin, Versicherungsnehmer, im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung angeordnet und der Zeuge C. L. als Betreuer mit dem Aufgabenkreis u.a. der Vermögenssorge bestellt worden. Durch Beschluß vom 16.9.1997 und vom 29.12.1997 wurde die einstweilige Anordnung aufrecht erhalten und durch Beschluß vom 13.3.1998 verlängert.
Die Kosten der Wiederherstellung des brandgeschädigten Gebäudes betragen 332.370,38 DM. Neben deren Erstattung hat die Klägerin Ersatz der entgangenen Miete für die zwei in dem Anwesen zu monatlich je 700,– DM vermieteten Wohnungen verlangt und behauptet, daß diese wegen der Renovierungsarbeiten für die Dauer eines Jahres nicht hätten vermietet werden können.
Dem von der Polizei geäußerten Verdacht, daß der Versicherungsnehmer selbst durch Manipulieren an dem Ölofen den Brand verursacht hat, ist die Klägerin entgegen getreten und hat geltend gemacht, daß die eigentliche Brandursache nicht habe ermittelt werden können. Jedenfalls könne aber der Versicherungsnehmer für etwaige brandverursachende Zündeleien nicht verantwortlich gemacht werden, weil er von seniler Demenz befallen gewesen sei. Für die Renovierungskosten habe sie einen Sparkassenkredit aufgenommen.
Die Klägerin hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 357.570,38 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4,91 % Zinsen aus DM 200.000,– seit 1.6.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.
Sie hat geltend gemacht, daß sie gemäß § 43 ABB leistungsfrei sei. Der Versicherungsnehmer habe sich zur Gewohnheit gemacht, brennbare Flüssigkeit in den Ölofen zu sprühen und in dieser Weise das Schadensfeuer grob fahrlässig verursacht. Außerdem sei in der langjährigen Zündelsucht des Versicherungsnehmers eine Gefahrenerhöhung zu sehen, die gleichfalls zur Leistungsfreiheit führe.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch uneidliche Einvernahme der Zeugen D. und L. sowie Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (750 Js 65020/99) und der Betreuungsakten des Amtsgerichts Erlangen (VII 0384/97), die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, durch Endurteil vom 15.8.2000 wie folgt entschieden:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 349.170,30 DM nebst 4 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 21.12.1999 bis 31.3.2000 sowie ab 1.4.2000 4 % Zinsen aus 1999. 170,30 DM und 5,9 % Zinsen aus 150.000,– DM zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteils ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 370.000,– DM vorläufig vollstreckbar.
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß zwar der Versicherungsnehmer durch Zündelei den Brand verursacht habe, daß es für die Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 43 ABB jedoch an der inneren Tatseite der groben Fahrlässigkeit fehle, weil der Versicherungsnehmer wegen seniler Demenz einem zündelnden Kind gleichzuachten sei. Auf die Leistungsfreiheit wegen der Gefahrenerhöhung könne die Beklagte sich nicht berufen, da in den ABB eine Verweisung auf § 25 VVG fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Es ist dem Beklagtenvertreter am 23.8.2000 zugestellt worden. Er hat dagegen am 22.9.2000 für die Beklagte Berufung eingelegt und die Rechtsmittelbegründung am 19.10.2000 angebracht.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß ihre Leistungspflicht gemäß § 43 ABB ausgeschlossen sei, weil der Versicherungsnehmer grob fahrläs...