Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 19.08.2005; Aktenzeichen 6 O 462/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Regensburg vom 19.8.2005 abgeändert.

II.1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.745,26 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 10 % p.a. seit 11.11.1998 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird im Weiteren verurteilt, an die Klägerin 13.845,51 EUR nebst Zinsen

a) i.H.v. 4 % p.a. aus 496,05 EUR seit dem 1.1.2000

b) i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG aus 52,66 EUR seit dem 1.5.2000

c) i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB

aa) aus 500,12 EUR seit dem 1.1.2003

bb) aus weiteren 5.429,95 EUR seit dem 1.1.2004

cc) aus weiteren 3.675,77 EUR seit dem 1.1.2005

dd) aus weiteren 1.827,21 EUR seit dem 1.7.2005

ee) aus weiteren 1.863,75 EUR seit dem 1.1.2006

zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird im Weiteren verurteilt, an die Klägerin 8.215,29 EUR nebst Zinsen

a) i.H.v. 4 % p.a. aus 1.266,81 EUR seit dem 1.1.2000

b) i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des DÜG aus 1.184,04 EUR seit dem 1.5.2000

c) i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem BGB

aa) aus 1.411,03 EUR seit dem 1.1.2002

bb) aus weiteren 1.312,85 EUR seit dem 1.1.2003

cc) aus weiteren 1.638,64 EUR seit dem 1.1.2004

dd) aus weiteren 798,03 EUR seit dem 1.1.2005

ee) aus weiteren 320,21 EUR seit dem 1.7.2005

ff) aus weiteren 283,67 EUR seit dem 1.1.2006

zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird im weiteren verurteilt, die Klägerin ggü. der Bayerischen Ärzteversorgung, Denninger Straße 37, 81925 München, von der Inanspruchnahme aus dem Darlehen Nr. V-073908-1-3-002 freizustellen, welches zum Stichtag 1.7.2005 noch mit 12.318,77 EUR valutierte.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

IV. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Abänderung des Beschlusses vom 9.12.2005 für die Zeit bis 31.1.2006 auf 48.941,16 EUR, für die Zeit ab 1.2.2 006 auf 49.224,83 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien, seit 25.1.1989 rechtskräftig geschiedene Eheleute, streiten um die Frage, ob der Beklagte als Ersteher eines den Parteien früher gemeinsam - der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten zu 1/3 - gehörenden Grundstücks über sein Bargebot hinaus zu weiteren Leistungen verpflichtet ist.

Die Klägerin leitet solche Ansprüche daraus her, dass bei der am 11.11.1998 durchgeführten Teilungsversteigerung eine zugunsten des B eingetragene Briefgrundschuld über 99.000 DM und eine zugunsten der BÄ eingetragene Buchhypothek über 140.000 DM im geringsten Gebot berücksichtigt und im Zuschlagsbeschluss als bestehen bleibend festgestellt wurden.

Die Grundschuld war zur Zeit der Versteigerung längst nicht mehr valutiert und das B hatte dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 8.1.1993 eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung erteilt und den Grundschuldbrief übersandt. Der Beklagte machte davon aber erst nach der Versteigerung Gebrauch, so dass die Grundschuld erst am 8.11.1999 gelöscht wurde.

Die Buchhypothek sichert ein der Klägerin zur Finanzierung ihrer Arztpraxis gewährtes Darlehen über ursprünglich 140.000 DM, das im Zeitpunkt des Zuschlags auf Grund der absprachegemäß allein von der Klägerin aufgebrachten Tilgungsleistungen nur noch i.H.v. 53.174,03 DM valutierte. Da sich die Darlehensgläubigerin auf eine entsprechende Anfrage hin weigerte, die Klägerin aus dem Darlehensvertrag zu entlassen und wegen des Darlehensrestes nur noch den von Anfang an im Außenverhältnis mithaftenden Beklagten in Anspruch zu nehmen, leistete die Klägerin auch nach der Versteigerung sämtliche Zins- und Tilgungsraten allein.

Die Klägerin hat aus diesem Sachverhalt den Schluss gezogen, ihr stehe im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Zuschlags löschungsreife Grundschuld entsprechend § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG ein Anspruch auf Nachzahlung von 2/3 des Grundschuldkapitals nebst der im Brief genannten Grundschuldzinsen zu. Die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Versteigerung die Löschungsbewilligung bereits vorgelegen habe, rechtfertige es, die Grundschuld wie ein bedingtes Recht zu behandeln. Daneben stehe ihr ein Ersatzanspruch wegen der von ihr nach dem Zuschlag noch an die Hypothekengläubigerin geleisteten Zahlungen zu. Der Beklagte habe insoweit die ihn als Ersteher nach § 53 ZVG i.V.m. §§ 414 ff., 329 BGB analog treffende Pflicht nicht erfüllt, sie von ihren durch die von ihm übernommene Buchhypothek gesicherten Verbindlichkeiten ggü. der BÄ zu befreien.

Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Tatsache allein, dass die Briefgrundschuld bei dem geringsten Gebot berücksichtigt worden sei...

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