Leitsatz (amtlich)

1.) Eine auf die Behauptung einer uneidlichen Falschaussage eines Zeugen gestützte Restitutionsklage ist unzulässig, wenn diese Behauptung bereits im Vorprozess erfolglos geltend gemacht und dort geprüft worden ist.

2.) Bei der Frage, ob eine Restitutionsklage auf die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen uneidlicher Falschaussage gem. § 154 StPO gestützt werden kann, ist eine differenzierende Betrachtungsweise geboten.

 

Normenkette

ZPO § 580 Nr. 3, § 581 Abs. 1, § 582

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 01.03.2007; Aktenzeichen 1 O 123/06)

 

Tenor

I. Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.

II. Der Restitutionskläger hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 212.903,25 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Restitutionskläger begehrt im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung des durch Beschluss des OLG Nürnberg (Az: 4 U 722/07) bestätigten Endurteils des LG Weiden vom 1.3.2007 (Az: 1 O 123/06) und Zurückweisung der im dortigen Verfahren gegen ihn erhobenen Klage.

Mit Endurteil des LG Weiden vom 1.3.2007 (Az: 1 O 123/06) wurde der Restitutionskläger im Vorprozess verurteilt, an den Restitutionsbeklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. 212.903,25 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Verurteilung beruhte auf der Aussage von vier Zeugen, darunter der Aussage des Zeugen S. Dieser hatte in seiner Vernehmung durch das LG Weiden am 25.1.2007 bekundet, der Restitutionskläger als Mehrheitsgesellschafter und Vorstandsvorsitzender der M. habe angewiesen, fingierte Provisionsabrechnungen für Provisionen zugunsten der Firma F in F zu erstellen und Barbeträge im Gesamtwert von 212.903,25 EUR von einem Konto der Aktiengesellschaft abzuheben. Diese Barbeträge habe er (der Zeuge S.) anschließend dem Restitutionskläger ausgehändigt. Der Restitutionskläger hatte stets bestritten, derartige Anweisungen erteilt und die streitgegenständlichen Bargeldbeträge erhalten zu haben.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch das LG Weiden nahm der Restitutionskläger in einem beweiswürdigenden Schriftsatz zu dem Inhalt der Aussagen der vernommenen Zeugen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen Stellung, insbesondere auch zu der Aussage und der Person des Zeugen S. Das LG Weiden würdigte in den Entscheidungsgründen des Endurteils vom 1.3.2007 das Ergebnis der Beweisaufnahme und setzte sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage auch in Bezug auf die Bekundungen der übrigen Zeugen auseinander. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen S.

Die Glaubwürdigkeit des Zeugen S. und die Richtigkeit seiner Angaben war auch zentraler Gegenstand des vom Restitutionskläger angestrengten Berufungsverfahrens. Die Berufung wurde mit Beschluss des OLG Nürnberg vom 23.8.2007 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, nachdem der Restitutionskläger zuvor darauf hingewiesen worden war, dass seine Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LG keine Aussicht auf Erfolg versprechen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorprozesses wird auf die Prozessakten 4 U 722/07 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.6.2008 erstattete der Restitutionskläger gegen den Zeugen S. Strafanzeige wegen Verdachts der uneidlichen Falschaussage im Rechtsstreit 1 O 123/06 des LG Weiden. Im Hinblick auf eine gegen den Restitutionskläger und den Zeugen S. erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 1.12.2008 wegen gemeinschaftlicher unrichtiger Darstellung gem. § 331 Nr. 1 HGB u.a. (Az AG Regensburg: 23 Ls 154 Js 20653/06) sah die Staatsanwaltschaft Weiden mit Einstellungsverfügung vom 16.1.2009, dem Restitutionskläger bekannt gemacht am 19.1.2009, gem. § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung der angezeigten uneidlichen Falschaussage ab, ohne diesbezügliche Ermittlungen aufgenommen zu haben. Das AG Regensburg hat bislang über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Restitutionskläger und den Zeugen S. noch keine Entscheidung getroffen.

Der Restitutionskläger ist der Auffassung, die Restitutionsklage sei zulässig, insbesondere stelle die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gem. § 154 StPO von der Verfolgung der vom Restitutionskläger behaupteten und angezeigten falschen uneidlichen Aussage des Zeugen S. abzusehen, einen Restitutionsgrund i.S.d. § 580 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO dar. Die Behauptung der Falschaussage des Zeugen sei zwar bereits im Vorprozess erhoben worden, dort sei der Restitutionskläger jedoch ohne sein Verschulden mit seinen Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht durchgedrungen. Der Restitutionskläger meint, die Restitutionsklage sei in diesem Fall nach § 582 ZPO, hilfsweise analog § 582 ZPO zulässig, da er den Restitutionsgrund ohne sein Verschulden erfolglos im Ausgangsverfahren geltend gemacht...

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