Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 9 O 4198/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. August 2016, Az. 9 O 4198/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 63.003,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vorschuss für die Beseitigung eines Baumangels der Kalt- und Warmwasserversorgung.
Die Beklagte errichtete in den Jahren 2004 und 2005 drei Häuser auf ihrem Grundstück in der E.....straße 85, 87 und 89 in N mit insgesamt 35 Wohnungen. Mit Teilungserklärung vom 3. März 2004 (Anlage K1) wurde das Grundstück der Klägerin gemäß § 8 WEG aufgeteilt. Mit notariell beurkundeten Bauträgerverträgen (vgl. Anlage K2) verkaufte die Beklagte die Miteigentumsanteile und die jeweiligen Sondereigentumsanteilen an die Mitglieder der Klägerin verbunden mit einer Bauerrichtungsverpflichtung.
Die Warmwasserversorgung der Wohnungen wurde mit Begleitheizungen versehenen Steigleitungen ausgeführt. Mit Schreiben vom 26. März 2010 (Anlage K4) rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten Mängel in der Warmwasser- und Kaltwasserversorgung und forderte diese zur Mangelbeseitigung bis 21. April 2010 auf. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. April 2010 (Anlage K5) mit, dass sie in den von den gerügten Mangelerscheinungen betroffenen Wohnungen sogenannte Zirkulationsregler eingebaut und hierdurch die gerügten Mängel beseitigt habe. Im Übrigen wandte sie ein, dass die Mangelbeseitigung unverhältnismäßig sei.
Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 beim Landgericht Nürnberg-Fürth die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 9 OH 5311/10) beantragt. Sie hat darin Mängel der Warm- und Kaltwasserversorgung an sieben konkret bezeichneten Wohnungen behauptet, die sich in den Häusern Nr. 87 und 89 befinden.
Die Klägerin hat behauptet, dass die Warmwasserversorgung in der gesamten Wohnanlage mangelhaft sei. Bei einer Vielzahl von Wohnungen dauere es bei den Warmwasserentnahmestellen unangemessen lange bis nach dem Öffnen der Entnahmestellen Warmwasser entnommen werden könne. Die Warmwasserausstoßzeiten seien entgegen der einschlägigen DIN und den anerkannten Regeln der Technik zu lang; die anfallenden Verwurfmengen bis zur Entnahme von Warmwasser seien zu groß. Bei den Kaltwasserentnahmestellen lägen die Entnahmetemperaturen entgegen der einschlägigen DIN und den anerkannten Regeln der Technik zu hoch.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie wegen dieser Mängel die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 61.000,00 EUR verlangen könne. Die Beklagte sei mehrfach erfolglos zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden. Die Klägerin habe daher von Herrn Dipl.-Ing. (FH) T J ein Planungskonzept zur Mangelbeseitigung erstellen lassen. Nach dessen Konzept sei beabsichtigt, den Mangel durch Herstellung einer echten Zirkulationsanlage zu beseitigen.
Die Beklagte hat bereits in erster Instanz bestritten, dass die Warmwasserversorgung in der gesamten Wohnanlage mangelhaft sei. Die Klägerin habe im selbständigen Beweisverfahren lediglich an sieben Wohnungen Mängelerscheinungen gerügt. Die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S erschöpften sich zunächst darin, dass die in sechs der sieben seinerseits streitgegenständlichen Wohnungen verbauten Zirkulationsregler mangels Zulassung einer qualifizierten Organisation mangelhaft seien. Darüber hinaus müsse nach den Ausführungen des Sachverständigen zunächst eine Überprüfung der jeweiligen Begleitheizungen und eine etwaige Reparatur derselben an erster Stelle stehen. Nach Überprüfung der Begleitheizungen komme dann gegebenenfalls der Einbau eines so genannten "Rohr-in-Rohr-Zirkulationssystems" in Betracht. Konsequenterweise habe die Beklagte nach Vorliegen des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren der Klägerin mit Schreiben vom 10.11.2011 ausdrücklich angeboten, zunächst nach dem Vorschlag des Sachverständigen die ursprüngliche Reduzierung der Warmwasserausstoßzeiten eingebauten Zirkulationsregler der Firma M auszubauen und in der Folge eine Fachfirma die Begleitheizbänder auf Funktionalität überprüfen zu lassen. Aufgrund der erklärten Bereitschaft zur Mangelbeseitigung befinde sich die Beklagte auch nicht mit der Mangelbeseitigung bei den hier allein maßgeblichen, im selbständigen Beweisverfahren verfahrensgegenständlichen Wohnungen in Verzug.
Die Beklagte beanstandet ferner, dass die behaupteten Mangelbeseitigungskosten überhöht seien. Der Mangelbeseitigungsaufwand sei nicht erforderlich und die beanspruchten Kosten seien nicht angemessen, zumal die Kostenschätzung des Dipl...