Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.08.2002; Aktenzeichen 13 O 3087/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 26.8.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.129,19 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Firma M.S. GmbH, F., über deren Vermögen mit Beschluss vom 1.3.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er macht gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin i.H.v. 100.000 DM unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens sowie der §§ 30, 31 GmbHG geltend.
Die Beklagte war Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin. Mit notariellem Vertrag vom 11.10.1997, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde das Stammkapital der GmbH von ursprünglich 50.000 DM auf 1.150.000 DM sowie die Beteiligung der Beklagten von zunächst 45.000 DM auf 517.000 DM erhöht. Unter IV. des Vertrages ließ die Beklagte ein gewerblich genutztes Grundstück in F. mit einer Fläche von rund 9.000 qm an die GmbH auf, deren Eintragung im Grundbuch am 30.1.1998 erfolgte. In Ziff. IV § 3 des Vertrages übernahm die GmbH die dingliche Haftung für eine zugunsten der Hypothekenbank F. AG in F./M. eingetragene Grundschuld i.H.v. 3.000.000 DM, mit der das genannte Grundstück belastet war. Die persönliche Haftung der Beklagten für die Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld diente, blieb unberührt; die GmbH verpflichtete sich jedoch im Innenverhältnis zur Beklagten, das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen zu tilgen und die vereinbarten Zinsen an die Hypothekenbank zu bezahlen.
Am 31.8.1998, 30.9.1998, 3.11.1998 und 30.11.1998 bezahlte die GmbH auf Grund dieser Vereinbarung jeweils 25.000 DM an die Hypothekenbank. Den Gesamtbetrag dieser Zahlungen i.H.v. 100.000 DM machte der Kläger als Insolvenzverwalter der GmbH mit Mahnbescheid vom 28.2.2001, beim AG Weilheim eingegangen am 28.2.2001, gegen die Beklagte geltend. Im Mahnbescheidsantrag ist auf die Anfechtung nach § 135 Nr. 2 InsO hingewiesen. Die Zustellung des am 2.3.2002 erlassenen Mahnbescheides an die Beklagte erfolgte am 12.3.2001.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe der späteren Insolvenzschuldnerin ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen gewährt; die darauf erfolgten Leistungen der Insolvenzschuldnerin seien von ihm fristgerecht angefochten worden, weil sich die Anfechtungsfrist gem. Art. 106 EGInsO nach der seit 1.1.1999 geltenden zweijährigen Frist des § 146 InsO richte. Bereits seit 1997, spätestens zum Zeitpunkt der Zahlungen, sei die spätere Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig, jedenfalls aber kreditunwürdig gewesen. Die Leistungen der Insolvenzschuldnerin hätten deshalb das Stammkapital verringert.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.000 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 12.3.2001 und 10 DM vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet sowohl die Kreditunwürdigkeit als auch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH und hält die erklärte Anfechtung für unwirksam, da verfristet.
Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 26.8.2002 die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger hält den geltend gemachten Anspruch sowohl gem. § 32a GmbHG als auch gem. §§ 30, 31 GmbHG für begründet und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Endurteils des LG Nürnberg-Fürth vom 26.8.2002 zu verurteilen, an den Kläger 51.129,19 EUR (100.000 DM) nebst 5 % Zinsen hieraus seit 12.3.2001 und 5,11 EUR vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
Der Senat hat keinen Beweis erhoben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.9.2003 und 31.3.2004, den Aufklärungsbeschluss vom 1.12.2003 und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist gem. den §§ 511 ff. ZPO zulässig; sie wurde insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 26.8.2002 im Ergebnis zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der vom Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma M.S. GmbH geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
I. Die für einen Rückgewähranspruch nach §§ 32a Abs. 1, Abs. 3 GmbH...