Leitsatz (amtlich)
Auch wenn ein bekannter Automobilhersteller seine Bildmarke nicht nur für die Ware "Kraftfahrzeug", sondern auch "Spielzeug" hat eintragen lassen, verletzt die Wiedergabe dieser Marke auf einem Modellauto an originalgetreuer Stelle die Rechte an dieser Marke nicht.
Normenkette
MarkenG §§ 4, 14 Abs. 2 Nrn. 1, 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 11.05.2007; Aktenzeichen 4 H KO 4480/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 11.5.2007, Az. 4 H KO 4480/04 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin gehört zu den größten und bekanntesten Unternehmen der Automobilindustrie. Sie benützt seit vielen Jahren das ...-Zeichen als Firmenlogo und verfügt insoweit über internationalen Markenschutz. Sie ist auch Inhaberin der deutschen Bildmarke ... mit der Nr. 1157264, die am 20.5.1989 angemeldet und am 10.4.1990 neben einer Vielzahl von anderen Waren auch für Spielzeug eingetragen worden ist. Die Klägerin vermarktet über ihren Accessoirebetrieb selbst Spielzeugmodelle ihrer großen Fahrzeuge. Außerdem lässt sie Modellautos, auf denen das ...-Zeichen angebracht ist, durch Drittfirmen herstellen und vertreiben. Als einen "beispielhaften" Lizenzvertrag für diese Art der Vermarktung hat die Klägerin in erster Instanz die Anlage K 17 vorgelegt.
Die Beklagte lässt Spielwaren herstellen und vertreibt diese. Im Januar 2004 wurde ein funkgesteuertes Modellauto der Beklagten über die Firma Lidl angeboten und verkauft. Das streitgegenständliche Modell stellt ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé dar und trägt am Kühlergrill das ...-Zeichen. Dieses ist aus schwarzem Kunststoff geformt und erhebt sich aus dem darunter ebenfalls aus dem gleichen schwarzen Kunststoff gestalteten Kreis. Das Modellauto wird in einer durchsichtigen Verpackung vertrieben, die eine Gebrauchsbeilage zeigt. Auf der Vorderseite dieser Beilage befindet sich das Zeichen "cartronic ...". Die ebenfalls sichtbare Rückseite enthält eine Gebrauchsbeschreibung in deutscher und englischer Sprache und die Angabe "AUTEC ... AG" und "AUTEC AG Daimlerstraße 61 D 90441 Nürnberg". Ebenso ist auf der Vorderseite des Funksteuerungsteiles für das Modellfahrzeug die Kennzeichnung "cartronic ..." angebracht und dessen Unterseite mit einem Aufkleber versehen, der neben anderen Hinweisen auch die Angabe "AUTEC ... AG, D 90441 Nürnberg" enthält. Wegen des genauen Aussehens wird auf Anlage K 8 sowie die Abbildungen in der von der Klägerin zu den Akten gereichten Verkehrsbefragung Bezug genommen.
Die Klägerin hält die Verwendung des ...-Zeichen auf dem Kühlergrill des von der Beklagten vertriebenen Spielzeugmodellautos für eine Verletzung ihres Markenrechtes. Die Klagemarke werde identisch für identische Waren, nämlich Spielzeug, benutzt. Dies geschehe als Marke im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, weil der Verkehr davon ausgehe, dass der Hersteller des Modellfahrzeugs zumindest als Lizenznehmer der Markeninhaberin mit der Herstellung und dem Vertrieb der Produkte betraut worden sei.
Dem Rechtsstreit ist auf Seiten der Beklagten der Deutsche Spielwarenverband e.V. als Streithelfer beigetreten.
Im Laufe des Verfahrens hat das Erstgericht dem EuGH die Frage vorgelegt, ob mit Miniaturmodellen, mit denen Kraftfahrzeuge eines bekannten deutschen Herstellers nachgebildet werden, gegen das durch Art. 5 Abs. 1a der Richtlinie 89/104/E (2) geschützte Recht aus der auch für Spielzeug eingetragenen Marke verstoßen wird, weil auf dem Kühlergrill das entsprechende Logo abgebildet ist. Diese Frage hat der EuGH mit Urt. v. 25.1.2007, Az.: C-48/05 beantwortet. Wegen des genauen Wortlautes des Urteils wird auf GRUR 2007, 318 ff. - Adam Opel/AUTEC - Bezug genommen.
Die Klägerin hat sich nach Erlass dieses Urteils auf den Standpunkt gestellt, dass nach dem EuGH-Urteil nun zweifellos eine Benutzung ihrer für Spielzeug eingetragenen Marke durch die Beklagte vorliege.
Es sei üblich, dass fast alle namhaften Automobilhersteller Lizenzen für Modellautos, die ihre Markenzeichen tragen, vergeben. Davon gehe auch der von der Marke angesprochene Verkehr aus, nämlich dass der Hersteller des Modellfahrzeuges als Lizenznehmer der Markeninhaberin mit der Herstellung und dem Vertrieb der Produkte betraut sei. Eine vom Gericht entsprechend den Vorgaben des EuGH einzuholende Verkehrsbefragung werde dies bestätigen. Der Umstand, dass sich auf dem Spielzeugauto auch ein Kennzeichen des Spielz...