Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen dem gemeinsamen Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger und den Gläubigern kommt durch die Annahme der Bestellung durch Mehrheitsbeschluss ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.

2. Hat der gemeinsame Vertreter keine gesonderte Honorarvereinbarung mit den Gläubigern getroffen und die Übernahme seiner Tätigkeit auch nicht von der Be-zahlung seiner Vergütung abhängig gemacht, ergibt sich weder aus dem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag noch aus ergänzender Vertragsauslegung oder dem Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Gläubiger.

 

Normenkette

SchVerschrG § 14a Abs. 3 a.F.; SchVG § 7 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 10 O 7958/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.10.2022; Aktenzeichen IX ZR 266/20)

 

Tenor

1) Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.09.2019, Az. 10 O 7958/18, wird das genannte Urteil abgeändert und in den Ziffern 1. bis 28. wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, 850,85 Euro an die Klägerin zu 1) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 EUR an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, 523,60 EUR an den Kläger zu 3) Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2018 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, 2.199,12 EUR an den Kläger zu 4) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2018 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, 143,99 EUR an die Klägerin zu 5) Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 EUR an den Kläger zu 6) und die Klägerin zu 7) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

7. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 EUR an die Klägerin zu 8) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

8. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 EUR an die Klägerin zu 9) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

9. Der Beklagte wird verurteilt, 353,46 EUR an den Kläger zu 10) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2018 zu zahlen.

10. Der Beklagte wird verurteilt, 314,16 EUR an den Kläger zu 11) und die Klägerin zu 12) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2018 zu zahlen.

11. Der Beklagte wird verurteilt, 157,08 EUR an die Klägerin zu 14) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2018 zu zahlen.

12. Der Beklagte wird verurteilt, 327,25 EUR an den Kläger zu 15) und die Klägerin zu 16) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2018 zu zahlen.

13. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 EUR an den Kläger zu 17) und die Klägerin zu 18) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

14. Der Beklagte wird verurteilt, 589,05 EUR an die Klägerin zu 19) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2018 zu zahlen.

15. Der Beklagte wird verurteilt, 65,45 EUR an die Klägerin zu 20) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

16. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 EUR an den Kläger zu 21) und die Klägerin zu 22) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

17. Der Beklagte wird verurteilt, 196,35 EUR an den Kläger zu 23) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

18. Der Beklagte wird verurteilt, 196,35 EUR an den Kläger zu 24) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2018 zu zahlen.

19. Der Beklagte wird verurteilt, 65,45 EUR an den Kläger zu 25) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

20. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 EUR an die Klägerin zu 26) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

21. Der Beklagte wird verurteilt, 589,05 EUR an die Klägerin zu 27) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

22. Der Beklagte wird verurteilt, 130,90 EUR an die Klägerin zu 28) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2018 zu zahlen.

23. Der Beklagte wird verurteilt, 104,72 EUR an den Kläger zu 29) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge