Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen isolierte Kostenentscheidungen
Leitsatz (amtlich)
1. Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familiensachen sind Endentscheidungen i.S.d. §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG.
2. Statthaftes Rechtsmittel gegen alle Endentscheidungen ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Dies gilt auch für die Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen.
3. Auch bei der Anfechtung von Kostenentscheidungen ist muss der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigen.
Normenkette
FamFG § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Jever (Beschluss vom 08.02.2010; Aktenzeichen 3 F 447/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Jever vom 8.2.2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Beschwerdewert: bis zu 600 EUR.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Antragstellers. Nachdem die elterliche Sorge allein auf seinen Vater übertragen worden war, begehrte der Antragsteller Auskunft über die Höhe des Einkommens und stellte am 7.1.2010 beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag. Nachdem die Antragsgegnerin anschließend außergerichtlich die begehrte Auskunft erteilt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache mit gegenseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 08 Februar 2010 hat das AG - Familiengericht - Jever dem Antragsteller gem. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Antragsgegnerin habe den Auskunftsanspruch sofort anerkannt und erfüllt; der Antragsteller habe einen vor Zustellung der Klageschrift liegenden Verzugseintritt nicht nachgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht beim AG eingegangenen und zugleich begründeten "sofortigen Beschwerde".
Das innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingelegte Rechtsmittel ist nicht zulässig, da der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss mit weniger als 600 EUR beschwert ist.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei verdrängt die Vorschrift des § 243 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO, so dass entgegen der Auffassung des AG § 91a ZPO nicht anzuwenden ist.
Der vorliegende Beschluss ist als Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG ergangen (BTDRs 16/6308 S 195, 16/12717 S 60). Abweichend von den Zivilverfahren kennt das FamFG nur noch diese einheitliche Entscheidungsform für alle die Instanz endgültig beendenden Entscheidungen. Dazu gehören auch auf die Kostenregelung beschränkte Beschlüsse, sofern sich der Streit in der Sache auf andere Weise erledigt hat (Ulrici in MünchKomm/ZPO, § 38 FamFG, Rz. 3; Oberheim in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG § 38 Rz. 6; Schulte-Bunert, Das neue FamFG Rz. 188). Diese Vorschrift ist auch in den Ehe- und Familienstreitsachen anzuwenden (§ 113 Abs. 1 FamFG). Gegen eine Endentscheidung ist damit das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, soweit durch das Gesetz nichts Anderes bestimmt ist (§ 58 Abs. 1 FamFG). Eine abweichende Bestimmung enthält das Gesetz für die Kostenentscheidung nicht.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen anfechtbar ist, ist umstritten. Teils wird vertreten, dass bei Erledigung der Hauptsache über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Kostenbestimmungen der ZPO anzuwenden sind, so dass nach § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO gegeben sei und ansonsten § 99 ZPO einer isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen entgegensteht (vgl. Meyer-Holtz in Keidel FamFG 16. Aufl., § 58 Rz. 95, 97; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG § 58 Rz. 14; Zöller/Feskorn ZPO § 58 FamFG Rz. 4). Nach anderer Ansicht handelt es sich bei § 243 FamFG um eine spezielle Norm, die eine Anwendung der §§ 91 ff. FamFG verdrängt (Musielak/Borth, FamFG 1. Aufl. 2009. § 243 Rz. 1; Dötsch in MünchKomm/ZPO 3 Auf.. FamFG § 243 Rz. 3, 4).
Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, erschließt sich diese Differenzierung bei der Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nicht. § 58 FamFG regelt zunächst die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln, nicht jedoch das im Einzelfall anzuwendende Verfahrensrecht. Gegen Endentscheidungen ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Solche abweichenden Bestimmungen finden sich insbesondere in § 57 FamFG, nicht aber in den §§ 111 ff. FamFG. Nur soweit § 113 Abs. 1 S. 1 die Vorschriften des FamFG verdrängt, treten an dessen Stelle die abweichenden Regeln der ZPO. Dies betrifft das Beschwerderecht nicht, da die §§ 58 - 69 FamFG gem. § 113 Abs. 1 FamFG uneingeschränkt anzuwenden sind. Die in der BT-Drucks. 16/12712, 60 zum Ausdruck gekommene Ansicht, dass in Ehe- und Familienstreitsachen über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG für Kostenbeschwerden die §§ 91 ff. ZPO gelten, finden im Wortlaut des § 58 Abs. 1 FamFG keine Grundlage. Folgt man dieser Interpretation, ergäbe sich trot...