Verfahrensgang
AG Osnabrück (Aktenzeichen 79 VI 471/18) |
Tenor
1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 22.07.2019 aufzuheben.
2. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen zu dem Hinweisbeschluss Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der am TT.MM.1926 geborene AA verstarb am TT.MM.2017. Nur kurz zuvor - zwischen dem TT.MM.2017 und dem TT.MM.2017 - verstarb seine Ehefrau QQ, geb. (...). Beide waren Lehrer und hatten keine Abkömmlinge.
Die Geschwister des Erblassers, RR und SS sowie TT sind ebenfalls vorverstorben. Bei den Beteiligten zu 4. - 6. handelt es sich insoweit um die Kinder des RR, bei den Beteiligten zu 7. - 11. um die Kinder der SS und bei den Beteiligten zu 12. - 14. um die Abkömmlinge des TT. Ein weiterer Sohn des TT, der 1957 geborene UU, ist gleichfalls im Jahr 1983 vorverstorben. Insoweit geht der Senat davon aus, dass UU keine Abkömmlinge hat.
Die Ehefrau des Erblassers war die Schwester des VV. Dieser ist am TT.MM.2018 nachverstorben und wurde von seiner Ehefrau BB, der Beteiligten zu 1., beerbt. Bei den Beteiligten zu 2. und 3. handelt es sich um die Enkel des VV.
Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hinterließen unter dem TT.MM.1997 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament u.a. folgenden Inhalts:
"[...]
I. Wir, setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein. Der Längerlebende kann zu seinen Lebzeiten über das Gesamtvermögen frei verfügen.
Die Häuser
1. Straße1 in Ort13 und
2. Straße2 in Ort14
sollten jedoch zu unseren Lebzeiten möglichst nicht veräußert werden.
II. Nach dem Tod des Längerlebenden soll das Haus samt Inventar und Grundstück zu 1. an meine Nichten und Neffen:
[im Folgenden werden die Beteiligten zu 4. - 14. aufgeführt; Anm.]
jeweils zu gleichen Teilen fallen.
Das Haus mit Grundstück zu 2. soll an meinen Schwager VV und dessen Enkel CC und DD [Beteiligte zu 2. und 3.]
jeweils zu gleichen Teilen übergehen.
Falls unsere Mutter, bzw. Schwiegermutter, Frau WW, geb. (...), uns überlebt, behält sie, wie im Übergangsvertrag vom 7. Dez. 73 bestimmt, den lebenslangen Nießbrauch des Hauses zu 2.. Im Übrigen tritt die Erbfolge wie oben festgelegt ein.
III. Das Barvermögen, Konten und Wertpapiere sollen unter meinen Geschwistern RR und TT und SS geb. (...), sowie allen ihren Kindern
gleichmäßig aufgeteilt werden.
Ort13, den TT. MM 1997
AA
Das vorstehende Testament meines Mannes soll auch als mein Testament gelten.
Ort13, den TT. MM 1997
QQ"
Bei dem Haus "Straß1" in Ort14 handelt es sich um das Elternhaus der Ehefrau des Erblassers. Es stand in deren Alleineigentum und wurde im Juli 2014 von ihr zu einem Kaufpreis in Höhe von 80.000 EUR verkauft. Im Vorfeld stand die Erhebung von Anliegerkosten in Höhe von 13.500 EUR für die Erstellung bzw. Sanierung der Straße im Raum. Dem notariellen Kaufvertrag vom 26.07.2014 zufolge war der Kaufpreis auf ein Konto der Ehefrau bei der Bank Ort15 zu zahlen. Im Anschluss kam es - nicht zuletzt ausweislich der Aussage der Tochter der Beteiligten zu 1. in der Sitzung des Amtsgerichts vom 03.04.2019 - zu Unstimmigkeiten zwischen der Ehefrau des Erblassers und ihrem Bruder VV über diesbezügliche Erbausgleichszahlungen.
Bei dem Haus "Straße1" in Ort13 handelt es sich um das Elternhaus des Erblassers, an welchem sowohl er als auch seine Ehefrau jeweils zu 1/2 Miteigentum besaßen. Ausweislich eines Gutachtens hatte dieses Objekt zum 12.01.2018 einen Verkehrswert in Höhe von 240.000 EUR.
Laut den vorliegenden Kontoauszügen verfügten der Erblasser und seine Ehefrau im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über ein Kontovermögen von etwa umgerechnet 20.000 EUR; im notariell beurkundeten Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4. vom 06.03.2018 wird das gesamte Bar-, Spar- und Depotvermögen, welches dem Erblasser und seiner Ehefrau jeweils zu 1/2 zuzuordnen ist, mit insgesamt 119.351 EUR (Stichtag: TT.MM.2017) bzw. 102.972 EUR (Stichtag: TT.MM.2017) angegeben.
Im Verfahren 79 VI 470/18 wurde auf Antrag des Beteiligten zu 4. am 28.08.2018 ein Erbschein erteilt, der den Erblasser als Alleinerben nach seiner Ehefrau ausweist.
Im hiesigen Verfahren hat der Beteiligte zu 4. die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts beantragt, dass der Erblasser von den Beteiligten zu 4. - 14. beerbt worden ist. Die Beteiligten zu 5. - 14. haben dem Erbscheinsantrag zugestimmt.
Der Beteiligte zu 4. beruft sich auf das handschriftliche, gemeinschaftliche Testament vom 24.05.1997. Er ist der Ansicht, dass die testamentarisch bedachten Beteiligten zu 1. - 3. aus der Erbfolge ausgeschieden seien, da sich der ihnen zugedachte Grundbesitz "Straße2" in Ort14 nicht mehr im Nachlass des Längerlebenden befinde.
Die Beteiligten zu 1. - 3. widersprechen der Erteilung des beantragten Erbscheins. Sie sind der Auffassung, bei der Zuwendung des Hauses in Ort14 handele es sich nicht um eine Vermächtnisanordnung. Vielmehr seien alle im Testament benannten Personen als Erben eingesetzt werden, so dass sie den Erlös des Hauses erhal...