Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 15.9.2008 geändert.
Der Antrag auf Gestattung einer Auskunftserteilung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten (gemäß § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO) beider Instanzen trägt die Antragstellerin.
Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist ein regionaler Telekommunikationsanbieter, der als Internetprovider seinen Kunden auch die Möglichkeit der Internetnutzung zur Verfügung stellt.
Die Antragstellerin produziert in Deutschland Alben bekannter und unbekannter Künstler. Dazu gehört das Album " " des Künstlers. Sie hat vorgetragen, dass ihr die ausschließlichen Verwertungsrechte (§§ 16, 17, 19a UrhG) an den auf dem Album enthaltenen Aufnahmen zustehen.
Nach den in einem vorgelegten und erläuterten schriftlichen Ermittlungsbericht ge troffenen Feststellungen der von der Antragstellerin beauftragten GmbH wurde das vorgenannte Album, ... namentlich die darauf befindlichen 13 Audio-Dateien, über das P2P-Netzwerk BitTorrent der Öffentlichkeit zum (kostenlosen) Download angeboten, und zwar am 09.09,2008 um 08:08:11 (MESZ) über die IP-Adresse am 9.9.2008 um 08:08:11 (MESZ) über die IP-Adresse und am 9.9.2008 um 08:09:59 (MESZ) über die IP-Adresse ...
Die vorgenannten dynamischen IP-Adressen sind ausweislich des Eintrags in der RIPE-Datenbank der Antragsgegnerin zugeordnet.
Die Antragstellerin möchte ihre Rechte ggü. den Anbietern oder Anbieterinnen durchsetzen. Sie bedarf dazu einer - von der Antragsgegnerin verweigerten - Auskunft über die Namen und Anschriften der Personen, deren IP-Adressen ermittelt wurden. Die Antragstellerin hat daher gem. § 101 Abs. 9 UrhG die Erteilung einer richterlichen Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung der IP-Adressen beantragt.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten, hat dessen Zurückweisung beantragt und dazu insbesondere vorgetragen:
Die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen seien nicht i.S.d. § 101 Abs. 2 UrhG offensichtlich. Die Ermittlungsergebnisse der GmbH beruhten auf unsicheren und unklaren Anknüpfungen. Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG erfordere auch ein urheberrechtswidriges Handeln ihrer Kunden "in gewerblichem Ausmaß"; das sei hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das LG hat dem Antrag mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und festgestellt, dass die Erteilung einer Auskunft unter Verwendung der Verkehrsdaten der GmbH über die Namen und Anschrift derjenigen Nutzer, denen zu folgenden Zeitpunkten die jeweils genannten IP-Adressen zugewiesen waren am 9.9.2008 um 8. 8.11 Uhr MEZ die IP Adresse am 9.9.2008 um 8. 08.11 Uhr MEZ die IP Adresse am 9.9.2008 um 8. 09.59 Uhr MEZ die IP Adresse an die Antragstellerin zulässig ist.
Das LG ist davon ausgegangen, dass ein Handeln des Nutzers "in gewerblichem Ausmaß" auch Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch gegen einen Dienstleister i.S.d. § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG ist. Dass im Streitfall von einem Handeln "in gewerblichem Ausmaß" auszugehen sei, hat das LG bejaht und diesen Schluss auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zum einen werde das gewerbliche Vorgehen dadurch indiziert, dass ein vollständiges und gerade eine Woche zuvor veröffentlichtes Album zum Herunterladen angeboten worden sei. Zum anderen überschritten die streitgegenständlichen Angebote den privaten Kontaktbereich der Anbieter schon wegen der mit dem Einstellen verbundenen Offerte an eine anonyme Vielzahl von Interessenten.
Gegen diese Entscheidung des LG hat die Antragsgegnerin fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag zurückzuweisen.
Im Beschwerdeverfahren wiederholen und ergänzen die Beteiligten ihren jeweiligen erstinstanzlichen Vortrag.
II. Die nach § 101 Abs. 9 Satz 4 und 5 UrhG j. V. m. § 22 FGG zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG i.V.m. Abs. 1, 4 UrhG liegen nicht vor.
Der Senat teilt die Ansicht des LG, dass das Erfordernis einer Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nicht nur für die Ansprüche gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG gilt, sondern auch für die Ansprüche gegen Dritte, die das Gesetz in § 101 Abs. 2 UrhG zur Verfügung stellt (ebenso: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008 - 3W 184/08 zu I11 der Gründe; LG Frankfurt Beschluss vom 18.9.2008 - 2-06 O 534/08 = MIR 2008 Heft 10).
Dafür spricht zunächst die Bezugnahme im Text des § 101 Abs. 2 UrhG auf den. Anspruch" nach § 101 Abs. 1 UrhG. Gleiches gilt für den ersichtlich auf § 101 Abs. 1 UrhG Bezug nehmenden Begriff der "rechtsverletzenden Tätigkeiten" in § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrHG.
Ferner ist aus den Gesetzgebungsmaterialien ein entsprechender Regelungswillen des Gesetzgebers...