Leitsatz (amtlich)

Für das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren auf Genehmigung eines Hofübergabevertrages ist nur eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV GNotKG und keine 2,0 Gebühr nach Nr. 15110 Ziffr. 4 KV GNotKG zu erheben.

 

Verfahrensgang

AG Nordenham (Beschluss vom 17.08.2015; Aktenzeichen 2 Lw 5/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse vom 17.08.2015 gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Nordenham über die Entscheidung über die Erinnerung vom 30.07.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Hofübergabevertrag vom 31.01.2014 (UR-Nr... des Notars...) übertrug der Landwirt... im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen im Grundbuch von B. Blatt... eingetragenen Hof von 29,9490 ha auf seinen Sohn...

Mit Beschluss vom 15.04.2014 genehmigte das Landwirtschaftsgericht die Hofübergabe und verpflichtete den Hofübernehmer zur Tragung der Gerichtskosten.

Das Landwirtschaftsgericht stellte dem Hofübernehmer mit der angefochtenen Rechnung vom 28.05.2015 (unter anderem) eine 2,0 Gebühr gemäß KV Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG in Höhe von 2.118 EUR in Rechnung.

Gegen diese Kostenrechnung hat der Hofübernehmer Erinnerung eingelegt und ausgeführt, dass für die Genehmigung von Hofübergabeverträgen nur eine 0,5 Gebühr gemäß KV Nr. 15112 GNotKG anzusetzen sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Erinnerung nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem LG... mit Beschluss vom 30.07.2015 abgeholfen. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor bei dem LG... Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für das hier gegebene (landwirtschafts-)gerichtliche Verfahren auf Genehmigung eines Hofübergabevertrages nur eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV GNotKG und keine 2,0 Gebühr nach Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG zu erheben ist. Es hat daher zu Recht der Erinnerung des Hofübernehmers gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 28.08.2015 abgeholfen.

Zwar umfasst der Gebührentatbestand der Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG vom Wortlaut auch (landwirtschafts)gerichtliche Verfahren über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen. In der Bestimmung heißt es, dass für "Verfahren über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO" eine 2,0 Gebühr zu erheben ist. Zu solchen Verfahren gehören auch Verfahren über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen. Nach § 18 Abs. 1 HöfeO sind die Landwirtschaftsgerichte zuständig für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. Zu den "Abmachungen" im Sinne der vorgenannten Norm gehören auch Vereinbarungen über die Hoferbfolge selbst, insbesondere Hofübergabeverträge, soweit Fragen der Anwendung des Höferechts betroffen sind (vgl. Brinkmann in Lüdtke/Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. § 18 Rn. 2; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 10. Aufl., § 18 HöfeO Rn. 13).

Trotz des Wortlauts der Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG ist aber nach Sinn und Zweck des Gesetzes eine (einschränkende) Auslegung dahingehend geboten, dass Verfahren über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen von der Bestimmung nicht erfasst werden, sondern dem Auffangtatbestand der Nr. 15112 KV GNotKG mit einer 0,5 Gebühr unterfallen. Der Senat schließt sich insoweit den Auffassungen der Oberlandesgerichte Hamm und Celle an (OLG Hamm, Beschluss vom 16.4.2015, I -15 W 13/15 - Rpfleger 2015, 672; OLG Celle, Beschluss vom 13.4.2015 - 7 W 15/15 - NdsRpfl 2015, 207; vgl. auch Beschluss vom 22.6.2015 - 7 W 31/15 - RdL 2015, 281 zum Feststellungsverfahren der Hofeseigenschaft).

Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucksache 17/11471 (neu) S. 213) lässt sich zu Nr. 15112 KV GNotKG entnehmen, dass von dieser Bestimmung nur diejenigen Gebührentatbestände zusammengefasst werden sollen, für die nach altem Recht entweder das Vierfache oder das Doppelte der vollen Gebühr vorgesehen war.

Für Verfahren nach der HöfeVfO wird in der Begründung des Regierungsentwurfs dementsprechend (nur) auf § 22 HöfeVfO (a.F.) Bezug genommen, der das Doppelte der vollen Gebühr vorsah, und zwar für Feststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1g HöfeVfO a.F. (§ 22a HöfeVfO a.F.), Verfahren zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Falle des § 14 Abs. 3 der HöfeO (§ 22b HöfeVfO a.F.) und - unter c) - für "Verfahren über sonstige sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der HöfeO und nach § 25."

Diese drei Gebührentatbestände des § 22 HöfeVfO a.F. sind - wortgleich - in die neue Bestimmung der Nr. 15110 KV GNotKG unter Ziff. 2-4 übernommen worden. Die (landwirtschafts-)gerichtlichen Verfahren über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen wären daher nur dann unter die Bestimmung der Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG einzuordnen, wenn sie auch von der (übernommenen) Regelung des § 22 HöfeVfO a.F. erfasst gewes...

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