Leitsatz (amtlich)
1. Der in § 13 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. HöfeO vorgesehene Ausschluss des Nachabfindungsanspruchs der weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten bei Veräußerung von Grundstücken, die vorgenommen wird, um aus dem Veräußerungserlös drückende Hofverbindlichkeiten zu tilgen, scheidet aus, wenn auch durch den vorgenommenen Grundstücksverkauf die Existens des Hofes auf Dauer nicht erhalten werden kann oder wenn die die Existens des Hofes gefährdende Verschuldung durch eine schlechte Wirtschaftsführung des Hoferben bzw. Hofübernehmers herbeigeführt worden ist.
2. Bei Berechnung des Nachabfindungsanspruchs sind neben den bei der Veräußerung angefallenen öffentlich-rechtlichen Abgaben und den mit der Veräußerung verbundenen Aufwendungen, deren Absetzung nach § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO der Billigkeit entspricht, u.a. auch die auf dem Hof lastenden, beim Erbfall bzw. der Hofübertragung vorhanden gewesenen Verbindlichkeiten anteilig vom Veräußerungserlös abzusetzen.
In gleicher Weise sind nach § 12 Abs. 4 HöfeO Zuwendungen anteilig anzurechnen, die der Miterbe oder Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser unter Lebenden als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.
3. Der Anteil der abzusetzenden Schulden und Voremfpänge ist auf der Grundlage des Verhältnisses der Einheitswerte des gesamten Hofs und des jeweiligen Einheitswerts des veräußerten Grundstücks zu berechnen.
Verfahrensgang
AG Bersenbrück (Beschluss vom 09.05.2001; Aktenzeichen 5 Lw 23/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Bersenbrück vom 9.5.2001 teilweise geändert.
Gründe
I. Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche geltend.
Der Vater der Beteiligten, der Landwirt J.R., vereinbarte mit dem Antragsgegner durch notariellen Vertrag vom 22.7.1985 (Urkundenrolle 402/85 des Notars ...) die Übertragung des im Grundbuch von ... Band 11 Blatt 349 eingetragenen Hofs zur damaligen Größe von 41,6324 ha an den Antragsgegner im Rahmen vorweggenommener Erbfolge. Dieser Hofübergabevertrag wurde vom Landwirtschaftsgericht Bersenbrück genehmigt; der Antragsgegner ist am 8.9.1987 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden.
Bereits vorher war der Hof dem Antragsgegner im Rahmen eines seit dem 1.4.1976 bestehenden Pachtverhältnisses überlassen worden, wobei zunächst noch der Vater im landwirtschaftlichen Betrieb mit tätig war; Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Vaters sowie die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Antragsgegner den Hof selbständig bewirtschaftet hat, sind streitig.
Am 18.1.1987 verstarb der Landwirt J.R.; er ist von seiner Ehefrau K.R. mit einer Erbquote zu 1/2 und von seinen 5 Kindern, darunter den Beteiligten, mit einer Quote von je 1/10 beerbt worden.
In den folgenden Jahren verkaufte der Antragsgegner Grundstücksflächen des Hofes, und zwar kam es bis einschließlich 1999 zu folgenden Verkäufen:
- Verkauf von 395 qm an den Beteiligten zu 3) zum Kaupreis von 1.795 DM am 15.1.1988
- Verkauf von ca. 2,9 ha an die Evangelische Kirchengemeinde Q. zum Kaufpreis von 116.548 DM am 26.1.1993
- Verkauf von ca. 7,9 ha an M.H. zum Kaufpreis von 355.000 DM am 1.2.1999
- Verkauf von ca. 1,3 ha an M.H. zum Kaufpreis von 45.000 DM am 1.2.1999.
Nach diesen Verkäufen hatte der Hof noch eine Größe von ca. 29,5 ha.
In der Folgezeit wurden noch weitere Grundstücke verkauft. Die dem Antragsgegner verbliebene Eigentumsfläche des Hofes liegt nach dem von ihm vorgelegten Grund- und Bodenverzeichnis vom 30.6.2002 bei nunmehr 9,9480 ha.
Die Antragsteller haben als Nachabfindung jeweils 1/10 der Erlöse aus den Grundstücksverkäufen in den Jahren 1988 und 1993 und jeweils 1/10 von 3/4 der Erlöse aus den Verkäufen des Jahres 1999 verlangt.
Der Antragsgegner hat im wesentlichen vorgetragen:
Sämtliche Grundstücksverkäufe seien erforderlich gewesen, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu konsolidieren und den Hof letztlich zu erhalten. Die aus den Verkäufen erzielten Erlöse seien zur Ablösung von Verbindlichkeiten verwendet worden. Aus den laufenden Erträgen der Landwirtschaft hätten die Kredite nicht zurückgeführt werden können. Ohne die Rückführung der Kredite hätte es eine Zwangsversteigerung des Hofs gegeben.
Er habe erst nach seiner Heirat im Herbst 1979 die Betriebsführung des Hofs eigenverantwortlich übernommenen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten die valutierenden, auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten sich auf ca. 224.000 DM belaufen. Bei Übertragung des Hofes hätten die (von ihm übernommenen) Verbindlichkeiten bei ca. 500.000 DM gelegen. Soweit in der Folgezeit die Verbindlichkeiten trotz der Grundstücksverkäufe weiter angestiegen seien, sei dies auf erhebliche Investitionen für Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen des landwirtschaftlichen Betriebs zurückzuführen.
Der von ihm bewirtschaftete Hof sei nach den Landverkäufen lebensfähig, was der Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein vom ihm eingeholtes Privatgutachten des...