Leitsatz (amtlich)
Die erforderliche Kaufkraftbereinigung von der in der Schweiz erzieltem Einkommen kann einschließlich der Berücksichtigung der Währungsparitäten anhand der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" erfolgen.
Das danach umgerechnete Einkommen bestimmt den Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes.
Normenkette
BGB §§ 1602, 1610
Verfahrensgang
AG Osnabrück (Beschluss vom 08.03.2012; Aktenzeichen 35 F 138/11 UK) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Osnabrück vom 8.3.2012 wie folgt geändert:
Der Antragsgegner wird unter Abänderung der vollstreckbaren Urkunde des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 6.10.2005 zur UR.-Nr ... verpflichtet, an den Antragsteller zu 1.) zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin einen für den Zeitraum September 2010 bis einschließlich November 2011 rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. EUR 1.786 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird zudem unter Abänderung der vollstreckbaren Urkunde des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 6.10.2005 zur UR.-Nr ... verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2.) zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin einen für den Zeitraum September 2010 bis einschließlich November 2011 rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. EUR 1.786 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird des Weiteren unter Abänderung der vollstreckbaren Urkunde des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 6.10.2005 zur UR.-Nr ... verpflichtet, an den Antragsteller zu 1.) zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin beginnend mit Dezember 2011 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 128 Prozent des Mindestkindesunterhalts abzgl. des jeweils anzurechnenden Kindergeldes - Zahlbetrag derzeit EUR 454 - zu zahlen und zwar abzgl. bis einschließlich Februar 2012 monatlich geleisteter EUR 344,00.
Der Antragsgegner wird ferner unter Abänderung der vollstreckbaren Urkunde des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 6.10.2005 zur UR.-Nr ... verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2.) zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin beginnend mit Dezember 2011 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 128 Prozent des Mindestkindesunterhalts abzgl. des jeweils anzurechnenden Kinder-geldes - Zahlbetrag derzeit EUR 454 - zu zahlen und zwar abzgl. bis einschließlich Februar 2012 monatlich geleisteter EUR 344,00.
Rückständiger Unterhalt ist sofort, laufender jeweils am dritten eines jeden Monats im Voraus fällig.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller 2/7 und der Antragsgegner 5/7. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz werden den Antragstellern 1/3 und dem Antragsgegner 2/3 auferlegt, während von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten die Antragsteller 3/7 und der Antragsgegner 4/7 zu tragen haben.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.
Die Antragsteller sind die am 31.1.1995 und 26.12.1996 geborenen Kinder des in der Schweiz lebenden Antragsgegners, welcher (wieder) verheiratet ist.
Mit Urteil des AG - Familiengericht - Osnabrück im Verfahren 71 F 239/04 wurde der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Mit Abänderungsurkunden des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 6.10.2005 (UR.-Nr ... bzw ...) verpflichtete sich der Antragsgegner in Abänderung dieses Urteils an die Antragsteller jeweils einen Kindesunterhalt i.H.v. 121 Prozent des Regelbetrages zu zahlen. Der Antragsgegner zahlt seitdem monatlich EUR 344 je Kind an Unterhalt.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich mit Antragsschrift vom 12.11.2011 zunächst eine Abänderung der Jugendamtsurkunden auf einen Kindesunterhalt i.H.v. 144 Prozent des Regelbetrages - rückwirkend ab September 2010 - geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2012 ihr Begehren auf 136 Prozent reduziert. Sie haben zuletzt nach Abzug von Krankenversicherungsprämien und Altersvorsorgeaufwendungen sowie des Erwerbsfreibetrages ein monatliches bereinigtes Einkommen des Antragsgegners i.H.v. CHF 4.494,34 (= EUR 3.722,33) behauptet.
Der Antragsgegner hat ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. EUR 4.603,17 behauptet, von welchem Abgaben an die Stadt Seon, Kfz- und Motorradstraßensteuern und -versicherungsprämien, Rechtsschutz-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämien, die von ihm für sich und für seine Ehefrau geleisteten Krankenversicherungsprämien, Fahrrad- und Autovignettenkosten, die Abgabe an Billag, zur Schuldentilgung geleistete Beträge sowie Aufwendungen für fachärztliche Behandlungen in Abzug zu bringen seien.
Das AG - Familiengericht - Osnabrück hat mit Beschluss vom 8.3.2012, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, dem Antrag der Antragst...