Leitsatz (amtlich)
1. Bei Berechnung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO sind vom Bruttoerlös die Einkommensteuern des Hoferben abzusetzen, die aus bei der Veräußerung realisierten Entnahmegewinnen resultieren und durch die betreffende (Grundstücks-)Veräußerung verursacht worden sind. Diese Steuern gehören zu den abzugsfähigen öffentlichen Abgaben i.S.d. § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO.
2. Steuerberatungskosten, die durch eine nachabfindungspflichtige Grundstücksveräußerung verursacht worden sind und dieser hinreichend klar zugeordnet werden können, können als Abzug aus Billigkeitsgründen nach § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO zu berücksichtigen sein.
3. Gegenanträge des Antragsgegners sind im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren nach §§ 9 ff. LwVG - ebenso wie eine Widerklage im Zivilprozess - zulässig, ihre erstmalige Erhebung im Beschwerdeverfahren ist jedoch grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Beteiligten stimmen einem solchen neuen Antrag zu oder der neue Antrag wird vom Beschwerdegericht zur Erreichung einer abschließenden Regelung der Angelegenheit als sachdienlich zugelassen.
Verfahrensgang
AG Papenburg (Beschluss vom 08.11.2004; Aktenzeichen 12 Lw 46/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Papenburg vom 8.11.2004 geändert und der Antrag der Antragstellerinnen insgesamt zurückgewiesen.
Auf den Gegenantrag des Antragsgegners wird angeordnet, dass jede der drei Antragstellerinnen an den Antragsgegner jeweils einen Betrag von 1.419,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9.9.2005 zahlt. Der weitergehende Gegenantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Antragstellerinnen jeweils zu einem Drittel. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.297 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten nach der Veräußerung von Grundstücken eines Hofs und Hofzubehör um Nachabfindungsansprüche der Antragstellerinnen und die Berechtigung des Antragsgegners vom erzielten Veräußerungserlös die auf die Veräußerungen entfallende Einkommenssteuer abzusetzen.
Der Antragsgegner ist nach dem Tod des Vaters der Beteiligten, des Landwirts A.K., der am ...1999 verstorben ist, ausweislich eines erteilten Erbscheins und Hoffolgezeugnisses Hoferbe des damals im Grundbuch von N. Band ... (Bl. ... eingetragenen Hofs geworden; im Übrigen sind die Beteiligten, die Geschwister und die alleinigen Abkömmlinge des Erblassers sind, Miterben des hoffreien Vermögens jeweils zu einem Anteil von einem Viertel geworden.
Der Antragsgegner nahm den ererbten Hof nicht in Eigenbewirtschaftung und veräußerte in der Folgezeit erhebliche Teile des zum Hof gehörenden Grundbesitzes. Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.2.2000 verkaufte er zunächst ca. 10 ha Land zum Kaufpreis von 335.000 DM. Von dem nach Abzug vorhandener Hofverbindlichkeiten i.H.v. 275.000 DM verbliebenen Restbetrag zahlte der Antragsgegner jeweils ein Viertel, nämlich 15.000 DM, an die Antragstellerinnen aus. Später wurde der Antragsgegner wegen des durch den Verkauf erzielten Veräußerungsgewinns zur Einkommensteuer herangezogen, nach seiner Behauptung damals zunächst in Höhe eines Betrages von 18.622,79 EUR.
In einem sodann von den Antragstellerinnen betriebenen Feststellungsverfahren ist durch rechtskräftigen Beschluss des Landwirtschaftgerichts Papenburg vom 22.11.2001 festgestellt worden, dass kein Hof mehr im Sinne der HöfeO vorliegt.
Mit Kaufvertrag vom 24.10.2002 hat der Antragsgegner die Hofstelle mit weiteren Flächen zum Kaufpreis von insgesamt 130.000 EUR verkauft; außerdem ist Hofzubehör zum Preis von 500 EUR verkauft worden. Bei diesen weiteren Verkäufen hat der Antragsgegner die aus den Veräußerungen resultierenden Steuern berücksichtigt, und zwar auch die durch den ersten Verkauf verursachte Steuerbelastung. Dann hat er auf der Grundlage des nach seinen damaligen Berechnungen verbleibenden Restbetrags jeweils ein Viertel als Nachabfindung an die Antragstellerinnen gezahlt, nämlich insgesamt 81.670,53 EUR wegen des Grundstücksverkaufs und 375 EUR wegen des Verkaufs des Zubehörs.
Die Antragstellerinnen haben die Auffassung vertreten, dass die durch die Veräußerungen resultierenden Steuern zu Lasten des Antragsgegners gingen und sie damit nichts zu tun hätten; der Landverkauf aus dem Jahre 2000 sei überdies endgültig abgerechnet gewesen. Sie haben auf der Grundlage der im Jahr 2002 tatsächlich erzielten Veräußerungserlöse von 130.500 EUR restliche Nachabfindungsansprüche i.H.v. jeweils 5.276,49 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die durch die Landveräußerung im Jahr 2002 verursachte Steuerbelastung angeordnet, dass der Antragsgegner weitere Nachabfindungszahlungen i.H.v. jeweils 3.103,36 EUR an jede der Antragstellerinnen zu leisten hat. Die Steuerbelastung aus dem ersten ...