Leitsatz (amtlich)
In den dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600 EUR übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.
Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 5 F 1350/09) |
Gründe
Der Antragsteller hat mit einem am 29.10.2009 bei Gericht eingegangenen Antrag die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung begehrt. Zudem sollte es der Antragsgegnerin untersagt werden, die Wohnung ohne seine Zustimmung zu betreten und sich der Wohnung in einem Umkreis von 10 Metern zu nähern.
Diesen Antrag hat das AG - Familiengericht - Oldenburg mit Beschluss vom 24.11. zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten im Gerichtstermin die Absicht bekundet hatten, sich auf einen Auszug der Antragsgegnerin zum 31.12.2009 zu verständigen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsteller auferlegt.
Gegen diesen am 25.11.2009 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner 7.12.2009 beim AG eingegangenen Beschwerde, mit der rügt, dass das Gericht ihm ohne weitere Begründung die ganzen Verfahrenskosten auferlegt hat. Stattdessen sei eine Kostenaufhebung angebracht gewesen.
Eine Streitwertbeschwerde, mit dem sein Verfahrensbevollmächtigter eine Anhebung des Wertes auf 3.000 EUR erstrebt hat, ist durch Beschluss des Einzelrichters vom 29.12.2009 zurückgewiesen worden.
Die Beschwerde ist unzulässig. Auch wenn der Antragsteller sich nur gegen die Kostenentscheidung wendet, betrifft das Rechtsmittel eine Endentscheidung in Familiensachen (§§ 111; 38 Abs. 1 S. 1; 58 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerde ist in der Sache statthaft (§ 57 Nr. 4, 5 FamFG) sowie innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) und damit rechtzeitig beim AG eingegangen. Der Antragsteller macht jedoch keine den Wert von 600 EUR übersteigende Beschwer geltend. Das AG hat die Beschwerde auch nicht zugelassen.
Abweichend von der früheren Regelung (vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 FGG) lässt das seit September geltende FamFG auch dann eine Anfechtung der Kostenentscheidung zu, wenn gegen den Beschluss in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird (OLG Stuttgart NJW 2010, 383). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Möglichkeit einer insolierten Anfechtung des Kostenausspruchs entschieden, die Zulässigkeit jedoch von einer 600 EUR übersteigenden Beschwer abhängig gemacht. Bei einer geringeren Beschwer ist das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht dieses zugelassen hat (§ 61 Abs. 1, 2 FamFG).
Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Formulierung des Gesetzes insofern missverständlich ist, als sich § 61 Abs. 1 FamFG ausdrücklich auf vermögensrechtliche Angelegenheiten bezieht. Dementsprechend wird teilweise auch die Ansicht vertreten, dass in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde unabhängig vom Wert zulässig sei (Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 2. Aufl., § 5 Rz. 15; Schneider in Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht § 82 Rz. 4; Zöller/Feskorn § 61 FamFG Rz. 6; Zöller/Herget § 82 FamFG Rz. 5; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, § 81 Rz. 33; Schneider, FamFR 2010, 17).
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Aus der Entwicklung des Gesetzestextes erschließt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, die Wertgrenze von 600 EUR auf die Beschwer in allen Kostengrundentscheidungen zu beziehen. Der dem Regierungsentwurf vorangehende Referentenentwurf sah in § 65 noch unterschiedliche Wertgrenzen von 600 EUR für die Hauptsache und 200 EUR bei der Anfechtung einer Kosten- und Auslagenentscheidung vor (Referentenentwurf S. 43, 316). Erst der Wegfall dieser Differenzierung führte zu der mehrdeutigen Gesetzesfassung. Vor diesem Hintergrund lässt indes die Begründung des Gesetzes, auf eine "Sonderreglung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslageentscheidungen" zu verzichten, weil es keinen wesentlichen Unterschied ausmache, ob ein Beteiligter durch eine Kosten- bzw. Auslagenentscheidung oder in der Hauptsache beschwert sei, keinen Zweifel daran, dass sich die Vorschrift unterschiedslos auf alle Verfahren beziehen soll.
Diese Auslegung entspricht der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung (Unger in Schulte-Bunert/Weinreich § 61 FamFG Rz. 3; Koritz in Münchener-Kommentar ZPO (FamFG), § 61 Rz. 3; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 61 Rz. 4; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 81 Rz. 21; Klussmann in Friederici/Kemper § 61 Rz. 61; Abramenko in Prütting/Helms FamFG § 61 Rz. 7; Gottwald in Bassenge/Roth FamFG/RPflG 12. Aufl., § 61 Rz. 5; dem folgend OLG Stuttgart NJW 2010, 383). Sie wird zudem durch den weiten Begriff der vermögensrechtlichen "Angelegenheiten" getragen. Dieser reicht weiter als der Begriff d...