Tenor

I. Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, sowohl die Beschwerde vom 20.09.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes -Familiengerichtes- Osnabrück vom 14.08.2018 als auch die Verfahrenswertbeschwerde vom 20.09.2018 ohne erneute mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Senat gedenkt, den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 500.000 EUR festzusetzen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Beschwerde unter Kostengesichtspunkten, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

II. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Von der erneuten Vornahme eines Termins sind zusätzliche entscheidungsrelevante Erkenntnisse nicht zu erwarten.

Die Beschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.

1) Die Antragstellerin ist die Ehefrau und Alleinerbin des am....2015 verstorbenen Erblassers. Unstreitig hinterließ dieser ein Vermögen im Umfang von etwa 8 Millionen Euro (Bl. 98).

Die Antragsgegnerin ist die Tochter der Antragstellerin, die aus deren vorangegangener Ehe hervorgegangen ist.

Der Erblasser beantragte im Januar 2015 die Annahme seiner Stieftochter im Wege der Annahme Volljähriger. Die Antragstellerin und der Erblasser haben im Jahr 1993 die Ehe miteinander geschlossen. Bei der Beurkundung des Antrages auf Annahme der Antragsgegnerin durch den verstorbenen Ehemann der Antragstellerin am 21.01.2015 war die hiesige Antragstellerin zugegen und bestätigte unter § 1.3 i.V.m. § 3.2 der Urkunde, dass ein Vater-Tochter-Verhältnis bereits entstanden sei. Unter § 6.1 der Urkunde hieß es: "Wir betrauen den amtierenden Notar, den Antrag auf Annahme als Kind, und zwar auch nach unserem Tode, beim zuständigen Familiengericht zu stellen und einzureichen."

Im Adoptionsverfahren wurde ein ärztliches Attest vorgelegt, welches den Annehmenden als leicht adipösen 73-jährigen Mann in gutem Allgemeinzustand, mit allerdings einer leichten Lebervergrößerung als Folge einer Leberzirrhose beschrieb (Bl. 21 der Beiakte Amtsgericht Osnabrück - 35 F 8/15 AD - im Folgenden BA). Das Familiengericht setzte einen Anhörungstermin für den 09.04.2015 an, zu diesem Termin erschienen lediglich die hiesige Antragstellerin und die Annehmende (Bl. 30 BA). Sie teilten mit, dem Annehmenden gehe es nicht gut, ob und wann er zum Gericht kommen könne, stehe nicht fest. Die Anzunehmende führte dort aus, man sei schon immer wie eine Familie gewesen und zu ihrem leiblichen Vater habe sie keinen Kontakt, eine Volladoption werde nicht gewünscht. Es wurde besprochen, dass der Annehmende sich wegen eines Anhörungstermins bei Gericht melden solle.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 teilte der Notar mit, der Annehmende sei am....2015 verstorben. Es bat die Annahme nach § 1753 Absatz 2 BGB, wie in der Antragsurkunde in § 6 Ziffer 1 vorgesehen, auszusprechen. Durch Beschluss vom 01.06.2015 (Bl. 34f BA) sprach das Amtsgericht -Familiengericht- Osnabrück die Annahme der Stieftochter durch den verstorbenen Erblasser aus. Der Beschluss wurde der Anzunehmenden am 04.06.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2018 hat die Antragstellerin sodann in dem vorliegenden Verfahren die Wiederaufnahme des Adoptionsverfahrens, die Aufhebung des Adoptionsbeschlusses und die Zurückweisung des Adoptionsantrages vom 29.01.2015 als unzulässig beantragt. Beim Erblasser habe zum Zeitpunkt des Antrages eine ausgeprägte Alkoholabhängigkeit vorgelegen, die zur Entwicklung eines Korsakow-Syndromes geführt habe, weswegen der Erblasser nicht geschäftsfähig gewesen sei. Zur Substantiierung ihres Vortrages legte sie ärztliche Bescheinigungen aus den Jahren 2012 und 2014 vor (Bl. 25-35, 37), nach denen ein chronischer Alkoholabusus mit Abhängigkeitssyndrom vorlag, und benannte Zeugen für die behauptete Geschäftsunfähigkeit.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Anträge beantragt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Antragstellerin verhalte sich widersprüchlich, da sie die jetzt von ihr behauptete Geschäftsunfähigkeit des Erblassers weder im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung am 09.04.2015 noch bei der Beurkundung des entsprechenden Antrages erwähnt habe. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich allenfalls eine zeitweise Einschränkung der Urteilsfähigkeit. Auch habe der Erblasser der Antragstellerin im Januar 2015 eine General- und Vorsorgevollmacht (Bl. 54 ff) ausgestellt, die diese trotz der von ihr behaupteten Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nicht zurückgewiesen habe.

Durch Beschluss vom 07.08.2018 hat das Amtsgericht -Familiengericht- den Antrag zurückgewiesen und den Verfahrenswert auf 500.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine ZPO-Nichtigkeitsklage sei vorliegend nicht zulässig, auch ein Nichtigkeitsgrund sei nicht vorgebracht worden. Zudem widerspreche das Verhalten der Antragstellerin Treu und Glauben, nachdem diese im Adoptionsverfahren mitgewirkt und eine Geschäftsunfähigkei...

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